Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten

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Titel: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 2, Seite 7
Fassung vom: 27. Dezember 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Januar 1891
Inkrafttreten:
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(Nr. 1930.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 27. Dezember 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.

Den nach §. 1 Abschnitt II der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Marineverwaltung treten hinzu:
die Verwalter der Kasse der Deutsche Seewarte.

§. 2.

Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt II nachstehenden Zusatz:
für die beiden Verwalter der Deutschen Seewarte, und zwar:
für den ersten   2.500 Mark,
für den zweiten   1.500 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Caprivi.