Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten
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(Nr. 1930.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 27. Dezember 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
- Den nach §. 1 Abschnitt II der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Marineverwaltung treten hinzu:
- die Verwalter der Kasse der Deutsche Seewarte.
§. 2.
- Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt II nachstehenden Zusatz:
- für die beiden Verwalter der Deutschen Seewarte, und zwar:
für den ersten 2.500 Mark, für den zweiten 1.500 Mark.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1890.