Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 22. Mai 1891

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 18, Seite 294
Fassung vom: 22. Mai 1891
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Juni 1891
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(Nr. 1958.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 22. Mai 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Den nach §. 1 Abschnitt I A der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Militärverwaltung treten hinzu:
vom Festungsbaupersonal:
a) die Rendanten,
b) der Rechnungsführer bei der Festungsbauschule.

§. 2.[Bearbeiten]

Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I A nachstehenden Zusatz:
Festungsbaupersonal:
a) für die Rendanten 2.500 Mark,
b) für den Rechnungsführer bei der Festungsbauschule       2.500 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1891.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Caprivi.