Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 22. Mai 1891
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(Nr. 1958.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 22. Mai 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Den nach §. 1 Abschnitt I A der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Militärverwaltung treten hinzu:
- vom Festungsbaupersonal:
- a) die Rendanten,
- b) der Rechnungsführer bei der Festungsbauschule.
- vom Festungsbaupersonal:
§. 2.
[Bearbeiten]- Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I A nachstehenden Zusatz:
- Festungsbaupersonal:
a) für die Rendanten 2.500 Mark, b) für den Rechnungsführer bei der Festungsbauschule 2.500 Mark.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1891.