Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten
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(Nr. 2193.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 31. Juli 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Namen des Reichs, nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Den nach §. 1 Abschnitt IA Ziffer 1d der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Militärverwaltung tritt hinzu: „Kassirer“.
§. 2.
[Bearbeiten]- Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt IA Ziffer 1 d folgenden Zusatz:
- „für den Kassirer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.000 Mark “.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Haugesund, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 31. Juli 1894.