Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar
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(Nr. 2651.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. Vom 17. Februar 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar, vom 15. Februar 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Die Vorschriften des Freundschaftsvertrags mit Samoa vom 24. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 29) werden hierdurch für das Verhältniß zwischen Deutschland und den Inseln Upolu und Savaii sowie allen anderen westlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe von dem Tage an, wo diese Inseln in deutschen Besitz übergehen, außer Anwendung gesetzt. Das Gleiche gilt in Ansehung der Insel Tutuila und der anderen östlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe von dem Tage an, wo diese Inseln in den Besitz der Vereinigten Staaten von Amerika übergehen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Jagdschloß Hubertusstock, den 17. Februar 1900.