Verschiedenheit der Hochfürstl. Wirzburg. Gesinnungen bey Einführung und Aufhebung des Lotto di Genua in einem Zeitraum von 27 Jahren

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Autor: Franz Ludwig von Erthal
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Titel: Verschiedenheit der Hochfürstl[ichen] Wirzburg. Gesinnungen bey Einführung und Aufhebung des Lotto di Genua in einem Zeitraum von 27 Jahren
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 1, S. 257–262
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1790
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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II.
Verschiedenheit der Hochfürstl. Wirzburg. Gesinnungen bey Einführung und Aufhebung des Lotto di Genua in einem Zeitraum von 27 Jahren.

Demnach S. Hochfürstliche Gnaden (Fürst Adam Friedrich) aus denen in hiebeyliegenden gedruckten Avertissements[1] angeführten Gottgefälligen Absichten bewogen worden, in dero fürstl. Residenzstadt Wirzburg eine Lotterie zu veranstalten, welche monathlich gezogen, und damit den 1ten nächstkünftigen Monats Juny der Anfang gemacht werden solle: Als wird sämtlichen Pfarrern des fürstl. Hochstifts hierdurch anbefohlen

1) Obberürtes Avertissement sogleich am ersten Sontage nach Empfang dieses von öffentlicher Kanzel zu verkündigen.

2) Das Pfarrvolk zur Einlage kräftigst anzumahnen, und selbigem wohlbegreiflich vorzustellen, daß ein jeder von einer so geringen Einlage nicht nur sich die Hoffnung zu einem ansehnlichen Geldgewinn machen dörfe, sondern auch in dem Anbetracht, daß der von dem Einlags-Quanto abzuzihende 10te Pfenning lediglich zur Hülfe deren nothleidenden Armen, und zu andern seelenverdienstlichen guten Werken verwendet werde, dafür von Gott, als dem Belohner alles Guten,| eine zeitlich und ewige Belohnung zu gewarten habe; und sodann

3) nach beschehener Publication mehrberegtes Avertissement ad valvas Ecclesiae affigiren zu lassen.

Wobey noch ins besondere die Pfarrere deren darinnen angemerkten Landstädten zugleich angewiesen werden, des Orts Burgermeister, oder wann dieser hiezu nicht schicklich wäre, oder aber sich darzu nicht einverstehen wollte, einen andern tüchtigen Rathsverwandten zu einem Collecteur aufzustellen, und demselben die ferners hiebeygeschlossene Billets mit der Weisung zuzustellen, daß derselbe 8 Tag vor dem gesezten Ziehungs-Termin, das aus denen Billets erlöste Geld, nebst denen etwan übrig gebliebenen Looszettuln zur verordneten Hochfürstl. Lotteriecommission einschicken, und in dem Fall, da er dergleichen Looszettul mehrere nöthig hätte, solche bey Zeiten von dorten begehren und abhohlen lassen solle. Decretum Wirzburg den 30. April 1759.

     (L. S.) Hochfürstl. Wirzb.
 Geistl. Regierung.


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Von Gottes Gnaden, Wir Franz Ludwig, Bischoff zu Bamberg und Wirzburg des H. R. Reichs Fürst, Herzog zu Franken etc. etc.

Fügen hiemit zu wissen, nachdem wir durch die schädliche Folgen, welche das hier errichtet gewesene Lotto di Genova nach sich gezogen, bewogen worden, dasselbe zum beßten unserer Unterthanen ganz aufzuheben: Aus eben dieser Ursache oder nicht länger geschehen lassen können, daß von auswärtigen Lotterien noch eine Collecte in unserer hiesigen Residenzstadt und in unsern ganzen Fürstl. Wirzb. Landen gehalten werde, noch auch, daß unsere Unterthanen, in welchen andern Wegen es gewagt werden möge, in dieselbe Einsätze machen; so finden wir nöthig, folgendes hiedurch gnädigst zu verordnen.

1) Sollen von dem Augenblicke, wo diese Verordnung verkündet wird, alle Collecten für alle Gattungen von Lotterien (Zahlen- und Klassen Lotterien) in unserm ganzen Lande sogleich aufhören.

2) Wer sich unterstehet, irgend eine solche Collecte noch zu machen, der zahlt von einem jeden Kreuzer von allen Einsätzen, die er gesammelt hat, einen Gulden zur Strafe: ist er unvermögend, die Geldbuße zu erlegen, so wird er im ersten Falle mit vierzehntägiger, das zweitemahl mit 2 monatlicher Arbeitshaus- oder nach Beschaffenheit der Person mit einer andern Gefängnißstrafe – bey weitern Vergehen aber mit noch| härterer Strafe, die wir auf erstattetem Vortrage nach eigenem Ermessen noch bestimmen werden, beleget.

3) Wird sich einer unter unserm fürstlichen Schutz stehender Juden unterfangen, eine Schleichcollecte zu treiben, oder solches den Seinigen, Kindern, Knechten etc. verstatten; so zahlt er nicht nur die vorbestimmte Geldbuße, wenn er bemittelt ist, – ausserdem aber kömmt er auf die gesezte Zeit ins Arbeitshaus – sondern er verliert auch mit seiner ganzen Familie den Schutz, und wird innerhalb 4 Wochen aus dem Lande geschafft.

4) Juden, die nicht in fürstl. Schutze sind, wird, wann sie collectiren, nebst Arbeits- oder Geldstrafe, welche davon zum Vollzug gebracht werden kann, aller Handel und Wandel in hiesigen Landen untersagt.

5) Wer nach verkündeter dieser Verordnung noch in ein auswärtiges Lotto di Genova, oder sonstige Lotterie, was sie immer für einen Namen oder Zweck hat, spielet: zahlet für jeden Kreuzer Einsatz einen Gulden: gewinnt er; so wird der Gewinn, die Sache mag entdecket werden, wann sie immer will, confiscirt; daneben aber auch die Geldbuße für den Einsatz noch besonders erhoben.

6) Eltern müssen für die Kinder, Vormünder für die Mündlinge, die Ehemänner für ihre Frauen haften, wenn die Einsätze mit Vorwissen derselben geschehen.

| 7) Unvermögende Spieler, welche die Geldbußen nicht entrichten können, werden mit Gefängniß- und Arbeitsstrafen, wie es oben § 2 bey den Collecteurs festgesezt ist, belegt.

8) Wer eine Anzeige von einem Collecteur, der für ein fremdes Lotto Einsätze im Lande sammelt, oder von einem der eingesetzet, macht, und die Mittel an handen giebt, daß der Beweis hergestellt werden kann, erhält die Hälfte der Geldstrafe: zeigt der Collecteur den Spieler, oder dieser Jenen an: so wird ihm nicht nur die Hälfte der Strafe zu Theil, sondern er bleibt auch für seine Person straffrey.

9) Von der andern Hälfte der Strafe wird ein Theil dem Richter, und ein Theil der Kasse des Armen-Instituts zugedacht; macht aber ein Zentgraf oder Beamter durch eigene fleisige Aufsicht einen Collecteur oder Spieler ausfindig: so erhält er in diesem Falle die Hälfte der Geldstrafe, und die andre fällt dem Armeninstitut zu.

10) Botten, welche wissentlich Lotto-Einsätze an auswärtige Collecteurs tragen, werden das erstemahl mit einer ihrem Alter und Leibesbeschaffenheit angemessenen Tracht Schläge belegt, aber auf zweimal 24 Stunden bey Wasser und Brod in ein bürgerliches Gefängniß gebracht; das zweitemal kommen sie auf 8 Tage ins Arbeitshaus; und falls sie sich weiter betretten lassen, werden sie mit noch härterer Strafe angesehen.

11) Allen fremden Lottis und Lotterien wir wider die Spieler und allenfalsigen Schleichcollecteurs,| welche ihnen nach verkündeter dieser Verordnung von neuen Einsetzen etwas schuldig werden, alle Klage und rechtliche Hülfe bey den Gerichtsstellen gänzlich versagt.

Diese Verordnung nun ist dermalen gleich öffentlich bekannt zu machen, und nicht nur in das nächste Nachrichtsblatt, sondern auch in dem instehenden Jahre und Vierteljahre wiederholter zu jedermanns näherer Einsicht einzurücken.

Es werden auch unsere sowohl mittel- als unmittelbare Beamten, Stifter und Klöster zu derselben genausten Beobachtung nachdruksamst angewiesen.

Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und beygedrukten fürstl. geheim. Kanzleyinsigels. Gegeben Wirzb. den 21 December. 1786.

(L. S.) 

     Franz Ludwig.
B. und F. zu B. und W.
 Hz. zu Fr. etc. etc.



  1. [258] Dieses Avertissement haben wir noch aus keiner Pfarrregistratur erhalten können. Kann es einer unserer Herren Correspondenten; so stände es wohl in diesem Journal nicht am unrechten Orte.