Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und China wegen der Überlassung von Kiautschou
[1] Das am 28. April 1898 hier eingetroffene Instrument des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und China wegen der Ueberlassung von Kiautschou hat folgenden Wortlaut:
Nachdem nunmehr die Vorfälle bei der Mission in der Präfektur Tsao chou fu in Shantung ihre Erledigung gefunden haben, hält es die Kaiserlich chinesische Regierung für angezeigt, ihre dankbare Anerkennung für die ihr seither von Deutschland bewiesene Freundschaft noch besonders zu bethätigen. Es haben daher die Kaiserlich deutsche und die Kaiserlich chinesische Regierung, durchdrungen von dem gleichmäßigen und gegenseitigen Wunsche, die freundschaftlichen Bande beider Länder zu kräftigen und die wirthschaftlichen und Handelsbeziehungen der Unterthanen beider Staaten mit einander weiter zu entwickeln, nachstehende Separat-Konvention abgeschlossen:
Seine Majestät der Kaiser von China, von der Absicht geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen China und Deutschland zu kräftigen und zugleich die militärische Bereitschaft des chinesischen Reiches zu stärken, verspricht, indem Er Sich alle Rechte der Souveränität in einer Zone von 50 km (100 chinesischen Li) im Umkreise von der Kiautschou-Bucht bei Hochwasserstand vorbehält, in dieser Zone den freien Durchmarsch deutscher Truppen zu jeder Zeit zu gestatten, sowie daselbst keinerlei Maßnahmen oder Anordnungen ohne vorhergehende Zustimmung der deutschen Regierung zu treffen und insbesondere einer etwa erforderlich werdenden Regulierung der Wasserläufe kein Hinderniß entgegenzusetzen. Seine Majestät der Kaiser von China behält Sich hierbei vor, in jener Zone im Einvernehmen mit der deutschen Regierung Truppen zu stationieren sowie andere militärische Maßregeln zu treffen.
In der Absicht, den berechtigten Wunsch Seiner Majestät des Deutschen Kaisers zu erfüllen, daß Deutschland gleich anderen Mächten einen Platz an der chinesischen Küste inne haben möge für die Ausbesserung und Ausrüstung von Schiffen, für die Niederlegung von Materialien und Vorräthen für dieselben, sowie für sonstige dazu gehörende Einrichtungen, überläßt Seine Majestät der Kaiser von China beide Seiten des Eingangs der Bucht von Kiautschou pachtweise, vorläufig auf 99 Jahre, an Deutschland. Deutschland übernimmt es, in gelegener Zeit auf dem ihm überlassenen Gebiete Befestigungen zum Schutze der gedachten baulichen Anlagen und der Einfahrt des Hafens zur Ausführung zu bringen.
Um einem etwaigen Entstehen von Konflikten vorzubeugen, wird die Kaiserlich chinesische Regierung während der Pachtdauer im verpachteten Gebiete Hoheitsrechte nicht ausüben, sondern überläßt die Ausübung derselben an Deutschland, und zwar für folgendes Gebiet:
1) an der nördlichen Seite des Eingangs der Bucht:
- die Landzunge abgegrenzt nach Nordosten durch eine von der nordöstlichen Ecke von Potato-Island nach Loshan-Harbour gezogene Linie,
2) an der südlichen Seite des Eingangs zur Bucht:
- die Landzunge abgegrenzt nach Südwesten durch eine von dem südwestlichsten Punkte der südsüdwestlich von Chiposan Island befindlichen Einbuchtung in der Richtung auf Tolosan-Island gezogene Linie,
3) Inseln Chiposan und Potato-Island,
4) (für) die gesammte Wasserfläche der Bucht bis zum höchsten derzeitigen Wasserstande,
5) (für) sämmtliche der Kiautschou-Bucht vorgelagerten und für deren Vertheidigung von der Seeseite in Betracht kommenden Inseln, wie namentlich Tolosan, Tschalientau etc.
Eine genauere Festsetzung der Grenzen des an Deutschland verpachteten Gebiets sowie der 50 Kilometerzone um die Bucht herum behalten sich die hohen Kontrahenten vor, durch beiderseitig zu ernennende Kommissare nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse vorzunehmen.
[2] Chinesischen Kriegs- und Handelsschiffen sollen in der Kiautschou-Bucht dieselben Vergünstigungen zu theil werden wie den Schiffen anderer mit Deutschland befreundeter Nationen, und es soll das Ein- und Auslaufen sowie der Aufenthalt chinesischer Schiffe in der Bucht keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als die Kaiserlich deutsche Regierung kraft der an Deutschland auch für die gesammte Wasserfläche der Bucht übertragenen Hoheitsrechte in Bezug auf die Schiffe anderer Nationen zu irgend einer Zeit festzusetzen für geboten erachten wird.
Deutschland verpflichtet sich, auf den Inseln und Untiefen vor Eingang der Bucht die erforderlichen Seezeichen zu errichten.
Von chinesischen Kriegs- und Handelsschiffen sollen in der Kiautschou-Bucht keine Abgaben erhoben werden, ausgenommen solche, denen auch andere Schiffe zum Zwecke der Unterhaltung der nöthigen Hafen- und Quaianlagen unterworfen werden.
Sollte Deutschland später einmal den Wunsch äußern, die Kiautschou-Bucht vor Ablauf der Pachtzeit an China zurückzugeben, so verpflichtet sich China, die Aufwendungen, die Deutschland in Kiautschou gemacht hat, zu ersetzen und einen besser geeigneten Platz an Deutschland zu gewähren.
Deutschland verpflichtet sich, das von China gepachtete Gebiet niemals an eine andere Macht weiter zu verpachten.
Der in dem Pachtgebiet wohnenden chinesischen Bevölkerung soll, vorausgesetzt, daß sie sich den Gesetzen und der Ordnung entsprechend verhält, jederzeit der Schutz der deutschen Regierung zu theil werden; sie kann, soweit nicht ihr Land für andere Zwecke in Anspruch genommen wird, dort verbleiben.
Wenn Grundstücke chinesischer Besitzer zu irgend welchen Zwecken in Anspruch genommen werden, so sollen die Besitzer dafür entschädigt werden.
Was die Wiedereinrichtung von chinesischen Zollstationen betrifft, die außerhalb des an Deutschland verpachteten Gebiets, aber innerhalb der vereinbarten Zone von 50 km, früher bestanden haben, so beabsichtigt die Kaiserlich deutsche Regierung sich über die allendliche Regelung der Zollgrenze und der Zollvereinnahmung in einer alle Interessen Chinas wahrenden Weise mit der chinesischen Regierung zu verständigen und behält sich vor, hierüber in weitere Verhandlungen einzutreten.
Die vorstehenden Abmachungen sollen von den Souveränen beider vertragschließenden Staaten ratifiziert, und die Ratifikations-Urkunden sollen derart ausgetauscht werden, daß nach Eingang der chinesischerseits ratifizierten Vertragsurkunde in Berlin die deutscherseits ratifizierte Urkunde dem chinesischen Gesandten in Berlin ausgehändigt werden wird.
Der vorstehende Vertrag ist in vier Ausfertigungen – zwei deutschen und zwei chinesischen – aufgesetzt und am 6. März 1898 gleich dem 14. Tage des 2. Mondes im 24. Jahre Kuang-hsü von den Vertretern der beiden vertragschließenden Staaten unterzeichnet worden.
(Großes Siegel des Tsungli Yamen.)
| Der Kaiserlich deutsche Gesandte: | |
| (L. S.) | (gez.) Freiherr von Heyking. |
| (gez.) Li hung chang (chinesisch), | |
| Kaiserlich chinesischer Großsekretär, | |
| Minister des Tsungli Yamen | |
| etc. etc. etc. | |
| (gez.) Weng-tung-ho (chinesisch), | |
| Kaiserlich chinesischer Großsekretär, | |
| Mitglied des Staatsraths, | |
| Minister des Tsungli Yamen | |
| etc. etc. etc. |