Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten, sowie anderen von Deutschland abhängigen Gebieten und den Gebieten Ihrer Großbritannischen Majestät

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Titel: Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten, sowie anderen von Deutschland abhängigen Gebieten und den Gebieten Ihrer Großbritannischen Majestät.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 44, Seite 535 - 539
Fassung vom: 5. Mai 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Dezember 1894
Inkrafttreten:
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(Nr. 2203.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten, sowie anderen von Deutschland abhängigen Gebieten und den Gebieten Ihrer Großbritannischen Majestät. Vom 5. Mai 1894.

Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, es für zweckmäßig befunden haben, die Auslieferung der Verbrecher zwischen gewissen von Deutschland abhängigen Gebieten und den Gebieten Ihrer Großbritannischen Majestät durch einen Vertrag zu regeln, haben Allerhöchstdieselben zu diesem Zweck mit Vollmacht versehen, und zwar: His Majesty the German Emperor, King of Prussia, and Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Ireland, Empress of India, considering it advisable to regulate by a Treaty the extradition of criminals between certain dependencies of Germany and the territories of Her Britannic Majesty, have appointed as their Plenipotentiaries for this purpose:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen,
His Majesty the German Emperor, King of Prussia,
Allerhöchstihren Staatsminister, Paul Grafen von Hatzfeldt-Wildenburg, Ritter des hohen Ordens vom Schwarzen Adler, etc., etc., außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Seiner Kaiserlichen und Königlichen Majestät bei Ihrer Großbritannischen Majestät; und [536]
His Minister of State, Paul, Count von Hatzfeldt-Wildenburg, Knight of the Exalted Order of the Black Eagle, etc., etc., Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary of His Imperial and Royal Majesty to Her Britannic Majesty; and
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien,
Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Ireland, Empress of India,
den sehr ehrenwerthen John Grafen von Kimberley, Ritter des Höchstedlen Ordens vom Hosenband, etc., etc., Allerhöchst-ihren Haupt-Staatssekretär für die auswärtigenAngelegenheiten;
the Right Honourable John, Earl of Kimberley, Knight of the Most Noble Order of the Garter, etc., etc., Her Britannic Majesty’s Secretary of State for Foreign Affairs;
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind: Who, after having communicated to each other their respective Full Powers, which were found to be in good and due form, have agreed to and concluded the following Articles:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen des zwischen Deutschland und Großbritannien am 14. Mai 1872 unterzeichneten Auslieferungsvertrages sollen auf die im nachfolgenden Artikel näher bezeichneten, von Deutschland abhängigen Gebiete derart Anwendung finden, daß auch die in einem dieser Gebiete innerhalb des Bereichs der daselbst bestehenden Behörden sich aufhaltenden Personen, die einer im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland oder in den Kolonien und auswärtigen Besitzungen Ihrer Großbritannischen Majestät begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder schuldig befunden sind, und die in einem der bezeichneten Gebiete Ihrer Großbritannischen Majestät sich aufhaltenden Personen, die einer in den von Deutschland abhängigen Gebieten begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder schuldig befunden sind, in Gemäßheit der Bestimmungen jenes Vertrages, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag etwas Abweichendes festsetzt, gegenseitig auszuliefern sind.[537]

Article I.[Bearbeiten]

The provisions of the Extradition Treaty signed between Germany and Great Britain on the 14th May, 1872, shall be applicable to the dependencies of Germany specified in the following Article, in such manner that persons in any of these dependencies, and within the sphere of the authorities established there, who are accused, or who have been convicted, of having committed a criminal act in the territories of Her Britannic Majesty, and persons in any of the aforesaid territories of Her Britannic Majesty, who are accused, or who have been convicted, of having committed a criminal act in any of the dependencies of Germany, shall be mutually extradited in accordance with the provisions of the aforesaid Treaty, in so far as they are not modified by the present Treaty.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Unter den von Deutschland abhängigen Gebieten (Artikel 1) sind im Sinne des gegenwärtigen Vertrages zu verstehen:

Article II.[Bearbeiten]

For the purposes of the present Treaty, the following are the dependencies of Germany referred to in Article I:
Die Gebiete in Afrika, in Neu-Guinea und im westlichen Stillen Ocean, die durch Uebereinkommen zwischen Deutschland und Großbritannien als Interessensphären, Schutzgebiete oder Besitzungen Deutschland vorbehalten worden sind oder noch vorbehalten werden sollten.
The territories in Africa, in New Guinea, and in the Pacific Ocean which, by agreement between Germany and Great Britain, have been, or shall in future be, reserved to Germany as spheres of influence, Protectorates, or possessions.

Artikel 3.[Bearbeiten]

An Stelle des Artikels III des Auslieferungsvertrages vom 14. Mai 1872 soll für die von Deutschland abhängigen Gebiete gelten, daß die Verpflichtung zur Auslieferung aus diesen Gebieten sich nicht auf deren Eingeborene, sowie auf Reichsangehörige, und die Verpflichtung der britischen Behörden zur Auslieferung von Personen, die in jenen Gebieten einer strafbaren Handlung beschuldigt oder schuldig befunden sind, sich nicht auf britische Unterthanen erstreckt.

Article III.[Bearbeiten]

In place of Article III of the Extradition Treaty of the 14th May, 1872, it is hereby provided, with regard to the dependencies of Germany, that there shall be no obligation to grant the extradition from those dependencies of natives or of subjects of the Empire, and that the British authorities shall be under no obligation to grant the extradition of British subjects who have been accused or convicted of a criminal act in those dependencies.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Auslieferung aus den von Deutschland abhängigen Gebieten fällt weg, wenn vor Ausführung der Auslieferung ein Antrag auf Ablieferung der beanspruchten Person nach dem Gebiete des Deutschen Reichs eingeht, dem nach gesetzlicher Vorschrift entsprochen werden muß. Die Bewilligung der Auslieferung aus einem der von Deutschland abhängigen Gebiete soll stets als unter der Bedingung geschehen gelten, daß ein solcher Antrag auf Ablieferung bis zur Ausführung der Auslieferung nicht eingegangen ist.[538]
Es bleibt im Falle der Ablieferung nach Deutschland der Königlich großbritannischen Regierung aber vorbehalten, die demnächstige Auslieferung aus Deutschland auf Grund und nach Maßgabe des Vertrages vom 14. Mai 1872 in Antrag zu bringen.

Article IV.[Bearbeiten]

There shall be no obligation to grant extradition from the dependencies of Germany in cases where, before the extradition has taken place, such an application has been received for the transfer of the person in question to the territory of the German Empire as must, according to law, be complied with. The granting of extradition from a dependency of Germany must always be considered as being on the condition that no such application shall have been received before the extradition is carried out. In case the transfer to Germany takes place, it shall, however, be open to the British Government to apply for the extradition of the person concerned from Germany, in accordance with the terms of the Treaty of the 14th May, 1872.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Die Anträge auf Auslieferung aus einem der von Deutschland abhängigen Gebiete sollen, wie im Absatz 1 des Artikels VIII des Vertrages vom 14. Mai 1872 vorgesehen ist, durch die Königlich großbritannische Botschaft in Berlin gestellt werden, mit der Maßgabe jedoch, daß, falls es sich um Personen handelt, die einer in den Kolonien oder auswärtigen Besitzungen Ihrer Großbritannischen Majestät begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder schuldig befunden sind, der Antrag auf Auslieferung auch bei der obersten Behörde des von Deutschland abhängigen Gebietes, aus dem die Auslieferung der fraglichen Personen gewünscht wird, durch den obersten Konsularbeamten Ihrer Großbritannischen Majestät in dem betreffenden Gebiete, wenn ein solcher vorhanden ist, oder wenn dieses nicht der Fall ist, durch den Statthalter oder die sonstige oberste Behörde der bei der Angelegenheit betheiligten Kolonie oder auswärtigen Besitzung Ihrer Majestät gestellt werden kann. Der obersten Behörde des betreffenden von Deutschland abhängigen Gebietes bleibt es jedoch vorbehalten, wenn es ihr zweifelhaft erscheint, ob dem Auslieferungsantrage zu entsprechen ist, darüber an ihre Regierung zu berichten.

Article V.[Bearbeiten]

Applications for extradition from dependencies of Germany shall be made through the British Ambassador at Berlin, in accordance with paragraph 1 of Article VIII of the Treaty of the 14th May, 1872, but in the case of persons who are accused, or who have been convicted, of criminal acts in the Colonies or foreign possessions of Her Britannic Majesty, the application for extradition may be made to the chief authority of the dependency of Germany from which the extradition of the persons in question is desired by the chief Consular officer of Her Britannic Majesty in the dependency in question, if there be a Consular officer therein, or, if there be none, then by the Governor or other chief authority of the Colony or foreign possession of Her Britannic Majesty concerned. It shall, however, be open to the chief authority of the dependency of Germany to refer to the German Government in case of doubt whether the application for extradition should be complied with.
Anträge auf Auslieferung von Verbrechern an eines der von Deutschland abhängigen Gebiete sind auf dem in [539] Artikel VIII, Absatz 1, und Artikel XV des Vertrages vom 14. Mai 1872 vorgesehenen Wege zu stellen, mit der Maßgabe jedoch, daß, wenn ein deutscher Konsularbeamter in der Kolonie oder auswärtigen Besitzung Ihrer Großbritannischen Majestät, aus der die Auslieferung gewünscht wird, nicht vorhanden ist, der Auslieferungsantrag durch den Gouverneur oder die sonstige oberste Behörde des bei der Angelegenheit betheiligten von Deutschland abhängigen Gebietes an den Statthalter oder die sonstige oberste Behörde der betreffenden Kolonie oder Besitzung gerichtet werden kann.
Applications for the extradition of criminals to one of the dependencies of Germany shall be made in the manner provided in Article VIII, paragraph 1, and Article XV of the Treaty of the 14th May, 1872; in case, however, there should be no German Consular officer in the Colony or foreign possession of Her Britannic Majesty from which the extradition is desired, the application may be made by the Governor or other chief authority of the dependency of Germany which is concerned to the Governor or other chief authority of the Colony or possession concerned.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald wie möglich ausgewechselt werden.

Article VI.[Bearbeiten]

The present Treaty shall be ratified, and the ratifications shall be exchanged as soon as possible.
Der Vertrag soll zwei Monate nach Austausch der Ratifikations-Urkunden in Kraft treten und solange in Kraft bleiben wie der Vertrag vom 14. Mai 1872, also außer Kraft treten, wenn dieser außer Kraft tritt.
The Treaty shall come into operation two months after the exchange of the ratifications, and shall remain in force as long as the Treaty of the 14th May, 1872, remains in force, that is, it shall terminate with the termination of that Treaty.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
In witness whereof the respective Plenipotentiaries have signed the same, and have affixed thereto the seal of their arms.
So geschehen zu London am fünften Mai, im Jahre des Herrn Eintausend achthundertundvierundneunzig.
Done at London, the fifth day of May, in the year of Our Lord one thousand eight hundred and ninety-four.
(L. S.)       Hatzfeldt.
(L. S.)       Kimberley.


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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der Ratifikations-Urkunden hat am 3. Dezember 1894 in London stattgefunden.