Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn von Altwasser über Friedland und Halbstadt nach Chotzen

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Titel: Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn von Altwasser über Friedland und Halbstadt nach Chotzen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 17, Seite 415 - 422
Fassung vom: 2. März 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. April 1877
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[415]

(Nr. 1183.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn von Altwasser über Friedland und Halbstadt nach Chotzen. Vom 2. März 1877.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und apostolischer König von Ungarn, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Reichsgebieten zu erweitern, [416] haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
den Herrn Otto Grafen zu Stolberg-Wernigerode, Königlich preußischen Oberst à la suite, erbliches Mitglied des preußischen Herrenhauses und der ersten Kammer der Stände des Großherzogthums Hessen, Ritter des preußischen Rothen Adler-Ordens I. Klasse, Großkomthur des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, Besitzer des Eisernen Kreuzes am weißen Bande, Kommendator des Johanniter-Ordens, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Kaiserlichen und Königlich apostolischen Majestät, und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und apostolischer König von Ungarn:
den Herrn Julius Grafen Andrássy von Csik-Szent-Király und Kraszna-Horka, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Großkreuz des St. Stephan-Ordens, Ritter des preußischen Schwarzen Adler-Ordens, Minister des Hauses und des Aeußern, Generalmajor etc.,

von welchen, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist.

Artikel I.[Bearbeiten]

Die Königlich preußische und die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung sind übereingekommen, eine Eisenbahn von Chotzen über Halbstadt und Friedland nach Altwasser zuzulassen und die Vollendung des Baues nebst der Eröffnung des Betriebes derselben bis spätestens 31. Mai 1877 herbeizuführen.
Zu diesem Behufe hat die Königlich preußische Regierung der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft unterm 17. September 1873 die Konzession zum Bau und Betriebe der auf preußischem Landesgebiete, die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung der Kaiserlich Königlich privilegirten österreichischen Staats-Eisenbahngesellschaft unterm 14. September 1872 die Konzession zum Bau und Betriebe der auf österreichischem Staatsgebiete gelegenen Strecke der in Rede stehenden Eisenbahn ertheilt.

Artikel II.[Bearbeiten]

Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplanes und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten.
Der Punkt, wo die beiderseitige Reichsgrenze von der Bahn überschritten wird, soll auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen aus zuarbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kommissäre näher bestimmt werden. [417]

Artikel III.[Bearbeiten]

Die Bahn soll zwar zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise versehen, jedoch soll die Erwerbung des Terrains im voraus für eine doppelgeleisige Bahn sichergestellt werden.
Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen die Herstellung des zweiten Geleises anordnen.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke soll, insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in jedem der beiden Staatsgebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden beziehungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes erfolgen. Die Spurweite der Geleise soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen.
Auch im übrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der nach diesem Vertrage anzulegenden Eisenbahn und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, insbesondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen beziehungsweise wechselseitig benutzt werden können.
Die von einer der beiden Hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahnstrecke zugelassen werden.

Artikel IV.[Bearbeiten]

Die beiden Hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen und anzuordnen, daß die von Chotzen nach Altwasser führende Eisenbahn an ihren Endpunkten in angemessene, den Uebergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den zur Zeit daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt wird.

Artikel V.[Bearbeiten]

Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizeigewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitigen Gebiete durchschneidenden Bahnstrecken auf dem preußischen Gebiete Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, und auf dem österreichischen Gebiete Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und apostolischen König von Ungarn ausschließlich vorbehalten.

Artikel VI.[Bearbeiten]

Die Hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung des ihnen über die Bahnstrecke in ihrem Gebiete zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechts Kommissäre zu bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fälleil zu vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Landesbehörden geeignet sind. [418]

Artikel VII.[Bearbeiten]

Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechts der Hohen vertragschließenden Theile über die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken und über den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die den Betrieb führenden Eisenbahngesellschaften oder Eisenbahnverwaltungen im allgemeinen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben.

Artikel VIII.[Bearbeiten]

Insoweit die preußische Aktiengesellschaft innerhalb des österreichischen Gebietes, oder die österreichische Aktiengesellschaft innerhalb des preußischen Gebietes den Betrieb der von Chotzen nach Altwasser führenden Eisenbahn übernimmt (Art. XIII) oder künftig übernehmen sollte, unterliegen diejenigen Entschädigungsansprüche, welche von Unterthanen der einen der kontrahirenden Regierungen gegen die dem Unterthanenverbande der anderen angehörende Bahnverwaltung erhoben werden, der Gerichtsbarkeit und den Gesetzen des Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat, sofern dieselbe bei dem Bahnbetriebe veranlaßt ist und der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betriebführenden Bahnverwaltung oder einer der übrigen an dem Transport betheiligten Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäft hergeleitet wird.

Artikel IX.[Bearbeiten]

Reichsangehörige des einen der Hohen vertragschließenden Theile, welche von den Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke im Gebiete des anderen Reiches angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes aus.
Die Stellen der Lokalbeamten mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der Telegraphen- und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern betraut sind, sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt werden.
Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben.

Artikel X.[Bearbeiten]

Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt derjenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiet die betreffende Eisenbahnverwaltung ihren Sitz hat. Jedoch soll die Feststellung der Tarifsätze für Bahnstrecken, welche in den beiderseitigen Gebieten gelegen sind und von einer und derselben Verwaltung im Betriebe geleitet werden, nach gleichen Grundsätzen erfolgen.
Beide vertragschließenden Theile verpflichten sich ferner, dahin zu wirken:
1. daß die auf ihrem Gebiete gelegene Strecke der von Chotzen nach Altwasser führenden Eisenbahn mit einer für den Verkehr genügenden [419] Anzahl von Betriebsmitteln, welche den im Artikel III vereinbarten Voraussetzungen entsprechen, ausgerüstet werde;
2. daß von den betriebführenden Verwaltungen zwischen Chotzen und Altwasser und möglichst im Anschlusse an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken für die Personenbeförderung mindestens zwei Zuge täglich in beiden Richtungen und für den Güterverkehr so viele Züge eingerichtet werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind;
3. daß die Beförderung der Personen und Güter auf der von Chotzen nach Altwasser führenden Eisenbahn zu möglichst mäßigen Tarifsätzen, die Beförderung von Kohlen, Koaks, Steinen, Erzen, Roheisen, Dungsalz und sonstigen Düngungsmitteln in ganzen Wagenladungen und auf größere Entfernungen thunlichst zu dem Satze von fünf Sechstel Markpfennig deutscher Währung oder dem entsprechenden Satze in österreichischer Währung Silber für je fünfzig Kilogramm und 7,5 Kilometer nebst einem Expeditionszuschlag von höchstens sechs Reichsmark deutscher Währung oder dem entsprechenden Satze in österreichischer Währung Silber für je fünftausend Kilogramm stattfindet;
4. daß der Einführung direkter Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, sobald dieselben im Interesse des Verkehrs von beiden Hohen Regierungen als wünschenswerth bezeichnet werden, seitens der betriebführenden Verwaltungen der Chotzen-Altwasser-Bahn, soweit dieselbe betheiligt ist, nicht widersprochen wird.

Artikel XI.[Bearbeiten]

Es soll bei Beförderung auf der Altwasser-Chotzener Eisenbahn sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Reiche gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des anderen Reiches übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Reiche abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Artikel XII.[Bearbeiten]

Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Reichsgebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung gehandhabt werden.

Artikel XIII.[Bearbeiten]

Der Betriebswechsel soll auf derjenigen Eisenbahnstation stattfinden, welche auf österreichischem Gebiete zunächst der Grenze bei Halbstadt zu errichten ist. Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird deshalb der Kaiserlich Königlich privilegirten österreichischen Staats-Eisenbahngesellschaft die Verpflichtung auferlegen, den Betrieb auf der Strecke von der beiderseitigen Grenze bis zur Wechselstation bei Halbstadt an die Breslau-Schweidnitz-Freiburger [420] Eisenbahngesellschaft zu überlassen, welcher die Ausführung des Baues und Betriebes innerhalb des preußischen Staatsgebietes übertragen worden ist.
Die Einrichtungen des Baues und Betriebes, die Konstruktion des Oberbaues der Bahn und die Signaleinrichtungen von der beiderseitigen Grenze bis zu dem Bahnhofe bei Halbstadt sollen alsdann mit denjenigen Einrichtungen übereinstimmen, welche in diesen Beziehungen für die auf preußischem Gebiete gelegene Bahnstrecke genehmigt werden.
Die Anlage und Ausrüstung des Bahnhofes bei Halbstadt selbst erfolgt nach den in Oesterreich-Ungarn geltenden Grundsätzen.

Artikel XIV.[Bearbeiten]

Ueber die näheren Bedingungen, unter welchen die Betriebsüberlassung bezüglich der von der beiderseitigen Grenze bis zu dem Bahnhofe bei Halbstadt gelegenen Bahnstrecke stattfinden wird, bleibt eine Verständigung der Kaiserlich Königlich privilegirten österreichischen Staats-Eisenbahngesellschaft, als dem Konzessionär der betreffenden Bahnstrecke, und der den Betrieb auf derselben übernehmenden preußischen Eisenbahnverwaltung vorbehalten. Jedenfalls soll aber die letztere seitens der Königlich preußischen Regierung bindend verpflichtet werden, die ordnungsmäßige Instandhaltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke nebst allem Zubehör einschließlich der nach österreichischen Verwaltungsgrundsätzen erforderlich werdenden Erneuerungen auf eigene Kosten zu übernehmen und dem Konzessionär das auf die betreffende Strecke verwendete und nachzuweisende, etwaige Kosten der Geldbeschaffung oder Kursverluste nicht enthaltende Anlagekapital mit jährlich fünf Prozent zu verzinsen. Erweiterungen der ursprünglichen Bahnanlagen, welche die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten möchte, werden auf Kosten des Konzessionärs der betreffenden Bahnstrecke ausgeführt werden.
Auch sollen die nachzuweisenden Kosten solcher Erweiterungen dem von der betriebführenden Verwaltung zu verzinsenden Anlagekapital hinzutreten.
Wegen Mitbenutzung des Bahnhofes und der Bahnhofs-Anlagen bei Halbstadt und wegen der den Eigenthümern dafür zu leistenden besonderen Entschädigung haben die beiderseitigen Bahnverwaltungen unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer respektiven Regierungen gleichfalls ein Abkommen mit einander zu treffen.
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen der beiden Hohen Regierungen zu fügen.

Artikel XV.[Bearbeiten]

Auf der bezeichneten Grenzstation (Art. XIII) wird zur Erreichung des im Artikel 8 des Handels- und Zollvertrages zwischen Preußen und Oesterreich-Ungarn vom 9. März 1868 bezeichneten Zweckes von beiden Seiten je ein Grenz-Zollamt errichtet beziehungsweise mit dem anderen zusammengelegt werden.
Diesen Grenz-Zollämtern sind beiderseits die den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungsbefugnisse einzuräumen. [421]
Die vertragschließenden Regierungen erklären sich bereit, diese Befugnisse zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung des Verkehrs dies erfordern sollte.

Artikel XVI.[Bearbeiten]

In Betreff der durch beiderseitige Kommissäre seiner Zeit noch näher zu verabredenden Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks und der ein- und ausgehenden Güter ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, daß die in Rede stehende Bahnstrecke nicht minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahnroute behandelt werden soll.
Im Interesse der Förderung des Verkehrs wird dabei jede nach den in beiden Reichen bestehenden Gesetzen zulässige Erleichterung und Vereinfachung eintreten.

Artikel XVII.[Bearbeiten]

Die wegen der Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisenden mittelst der Eisenbahn unter beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu verabredenden Bestimmungen sollen auf die in Rede stehende Eisenbahnverbindung Anwendung finden. Ueber die den Königlich preußischen Polizeibeamten, welche auf dem Bahnhofe Halbstadt stationirt werden möchten, beizulegenden Amtsbefugnisse bleibt eine besondere Verständigung unter den beiden vertragschließenden Regierungen vorbehalten. Die diesfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate vor Inbetriebsetzung der Chotzen-Altwasser-Eisenbahn beginnen und vor der Eröffnung des Betriebes thunlichst vollständig zum Abschluß gebracht werden.

Artikel XVIII.[Bearbeiten]

Die Regelung des Post- und Telegraphenbetriebes auf der von Chotzen nach Altwasser führenden Eisenbahn bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten.
Bei der Regelung des Postbetriebes wird davon ausgegangen werden, daß der Betriebswechsel an demselben Punkte stattfindet, welcher nach Artikel XIII für den Eisenbahnbetriebswechsel und nach Artikel XV für die Zollabfertigung in Aussicht genommen ist, daß die Kosten des Posttransportes jederseits bis zu diesem Punkte beziehungsweise von diesem Punkte ab bestritten werden, und daß die betreffende Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung zu übernehmen hat, auf der Strecke zwischen der beiderseitigen Reichsgrenze und dem Bahnhofe bei Halbstadt dieselben Leistungen zu Gunsten der deutschen Reichspostverwaltung auszuführen, welche derselben für die auf deutschem Gebiete gelegene Bahnstrecke konzessionsmäßig auferlegt sind.

Artikel XIX.[Bearbeiten]

Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird den Betrieb der auf österreichischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke, soweit derselbe von der Breslau-Schweidnitz-Freiburger-Eisenbahngesellschaft geleitet wird, mit keiner anderen [422] oder höheren Abgabe belegen, als derjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn-Aktiengesellschaften im österreichischen Staate im allgemeinen trifft.
Desgleichen wird die Königlich preußische Regierung für den Fall, daß der Betrieb der auf preußischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke künftig von einer österreichischen Aktiengesellschaft geleitet werden sollte, von derselben keine anderen oder höheren Abgaben erheben, als diejenigen, welche den Bahnbetrieb der betreffenden Aktiengesellschaften im preußischen Staate im allgemeinen treffen.

Artikel XX.[Bearbeiten]

Für den Fall, daß die in Preußen gelegene Strecke der den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages bildenden Eisenbahn seiner Zeit von der Königlich preußischen Regierung angekauft werden möchte und ebenso nach dem Ablaufe der für die österreichische Strecke der obigen Bahn bestimmten Konzessionsfrist, desgleichen im Falle der Einlösung dieser Eisenbahnstrecke durch die Kaiserlich Königlich österreichische Staatsverwaltung soll zwischen den Hohen Regierungen über die Fortführung des Betriebes auf der Eisenbahnlinie Chotzen-Altwasser ein dem Verkehr und den beiderseitigen Interessen entsprechendes besonderes Uebereinkommen getroffen werden.

Artikel XXI.[Bearbeiten]

Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden spätestens binnen 4 Wochen in Wien bewirkt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Wien, am 2. März 1877.
Otto Graf zu Stolberg.   Andrássy.
(L. S.) (L. S.)


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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.