Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend die Einrichtung schweizerischer Nebenzollämter und die schweizerische Zollabfertigung am Grenzacherhorn

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Gesetzestext
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Titel: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend die Einrichtung schweizerischer Nebenzollämter bei den auf badischem Gebiete belegenen Stationen Altenburg, Jestetten und Lotstetten der schweizerischen Eisenbahnlinie Eglisau-Schaffhausen und die schweizerische Zollabfertigung am Grenzacherhorn.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 19, Seite 195 - 197
Fassung vom: 5. Dezember 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. April 1897
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(Nr. 2382.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend die Einrichtung schweizerischer Nebenzollämter bei den auf badischem Gebiete belegenen Stationen Altenburg, Jestetten und Lotstetten der schweizerischen Eisenbahnlinie Eglisau-Schaffhausen und die schweizerische Zollabfertigung am Grenzacherhorn. Vom 5. Dezember 1896.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Zollabfertigung im Verkehre zwischen beiden Ländern zu erleichtern, haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein,
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Dr. A. Roth,

welche folgenden Vertrag vereinbart und festgestellt haben:

Artikel I.[Bearbeiten]

1. Auf den auf deutschem Gebiete belegenen Stationen Altenburg, Jestetten und Lotstetten der Eisenbahnlinie Eglisau-Schaffhausen werden schweizerische Nebenzollämter errichtet werden, mit der Befugniß der zollamtlichen Abfertigung aller auf den genannten Stationen eingeladenen, zum Weitertransporte nach der Schweiz in der Richtung nach Rafz oder Neuhausen bestimmten Waaren, sowie der nach dem schweizerischen Gebiete sich begebenden Reisenden.
2. Zur Erleichterung des Waarenverkehrs in der Richtung von Grenzach nach Riehen–Lörrach und umgekehrt, kann die schweizerische Zollkontrole durch [196] das schweizerische Nebenzollamt am Grenzacherhorn bei dem dort belegenen deutschen Nebenzollamt auf deutschem Gebiete vorgenommen werden.
Der bei diesem deutschen Nebenzollamte von der Landstraße Säckingen–Basel nach Landauerhof–Riehen sich abzweigende, auf deutschem Gebiete parallel der Landesgrenze verlaufende und in etwa 50 Meter Entfernung vom Grenzsteine Nr. 149 das schweizerische Gebiet erreichende Verbindungsweg wird beiderseits als Zollstraße anerkannt.
Die beiderseitigen Zollämter werden zusammenwirken, um Unterschleifen bei dem zollpflichtigen Verkehr auf dem im vorstehenden Absatz erwähnten Verbindungswege vorzubeugen und Vergehen gegen die Zollgesetze zur Entdeckung zu bringen, und es wird hierbei jede von dem zuständigen Beamten gewünschte Auskunft bereitwilligst ertheilt werden.
Es soll darauf Bedacht genommen werden, daß die beiderseitigen Waarenabfertigungen möglichst unmittelbar auf einander folgen können, und daß das schweizerische durch das deutsche Zollamt beim Eintreffen zollpflichtiger, beziehungsweise der Zollkontrole unterstellter Gegenstände benachrichtigt wird, falls schweizerisches Zollpersonal nicht zur Stelle sein sollte.

Artikel II.[Bearbeiten]

Den schweizerischen Zollbehörden steht das Recht zu, Vergehen gegen die schweizerische Zollgesetzgebung, welche bei Vornahme der nach Artikel I auf deutschem Gebiet erfolgenden Zollkontrole auf letzterem entdeckt worden sind, zu untersuchen, daselbst Waaren und Effekten, welche mit diesen Vergehen in Verbindung stehen, mit Beschlag zu belegen und auf schweizerisches Gebiet zu bringen, die Zollvergehen nach den Strafbestimmungen des schweizerischen Zollgesetzes abzuurtheilen, desgleichen Ordnungsbußen zu erkennen, welche mit Uebertretung der Zollvorschriften verknüpft sind. Für den Betrag dieser Ordnungsbußen können Waaren und Effekten für verhaftet erklärt werden.

Artikel III.[Bearbeiten]

Die zuständigen deutschen Behörden werden auf Ersuchen der schweizerischen Behörden wegen Uebertretung der schweizerischen Zollgesetze bei den im Artikel I genannten schweizerischen Zollämtern
a) Zeugen und Sachverständige vernehmen,
b) amtliche Besichtigungen vornehmen und den Befund beglaubigen,
c) Vorladungen und Erkenntnisse der schweizerischen Behörden an Angeschuldigte, auch wenn sie Angehörige des Deutschen Reichs sind, behändigen lassen.

Artikel IV.[Bearbeiten]

Die deutschen Behörden werden den in Gemäßheit der Artikel I und II auf deutschem Gebiete dienstlich thätig werdenden schweizerischen Zollbeamten den nöthigen polizeilichen Schutz gewähren und den hierauf bezüglichen Ersuchen dieser Beamten in gleicher Weise nachkommen, wie entsprechenden Ersuchen von deutschen Zollbeamten. [197]

Artikel V.[Bearbeiten]

Schweizerischen Grenzwächtern, welche bei der am Grenzacherhorn auf deutschem Gebiet erfolgenden Zollkontrole verwendet werden, ist das Tragen der Uniform mit dem Seitengewehr gestattet.
Auch dürfen zur Verhütung von Unterschleifen uniformirte und mit Seitengewehr bewaffnete schweizerische Grenzwächter die Züge auf der Eisenbahnstrecke Neuhausen–Rafz begleiten und sich während des Aufenthalts der Züge auf den deutschen Stationen dieser Strecke daselbst aufhalten.

Artikel VI.[Bearbeiten]

Während seines in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen auf deutschem Gebiet erfolgenden Aufenthalts ist das schweizerische Zollpersonal den deutschen Gesetzen, sowie der deutschen Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt insoweit unterworfen, als nicht die Ausübung seiner zolldienstlichen Verrichtungen, mithin die Disziplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen.

Artikel VII.[Bearbeiten]

Der vorstehende Vertrag wird vorläufig auf die Dauer von zehn Jahren, vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen an gerechnet, abgeschlossen. Sollte zwölf Monate vor dessen Ablaufe von keiner Seite Kündigung erfolgen, so bleibt derselbe auch fernerhin in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem dessen Aufhebung von der einen oder anderen Seite verlangt wird.

Artikel VIII.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Berlin am 5. Dezember 1896.
Freiherr von Marschall. Roth.
(L. S.) (L. S.)


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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 17. April 1897 zu Berlin stattgefunden.