Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Kaiserthum Oesterreich, betreffend die geschlossenen Posttransite
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(Nr. 86.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Kaiserthum Oesterreich, betreffend die geschlossenen Posttransite. Vom 30. November 1867.
Auf Grund des Artikels 54. des unterm 23. November 1867. zu Berlin abgeschlossenen Postvertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und dem Kaiserthum Oesterreich, welcher also lautet:
- „Artikel 54. Die Hohen vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig in so weit das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über ihre Gebiete im geschlossenen Transit zu führen, als diese Berechtigung nach den gegenwärtig obwaltenden Verhältnissen bereits bisher bestand.“
- „Die Regelung der dafür künftig zu entrichtenden Transitvergütungen ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen den betheiligten Postverwaltungen.“
- „Die Einräumung weiterer Transitrechte bleibt besonderer Verständigung vorbehalten.“
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten des Präsidiums des Norddeutschen Bundes und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung die nachstehenden Artikel, vorbehaltlich der Ratifikation, vereinbart.
Artikel 1.
- Der Norddeutsche Bund räumt der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung das Recht ein, geschlossene Briefpackete nach und von
- Frankreich,
- Großbritannien und Irland, und dessen außereuropäischen Besitzungen,
- Rußland, und
- den Vereinigten Staaten von Nordamerika und deren Besitzungen
- im Transit durch das Norddeutsche Postgebiet auf allen dazu geeigneten Postrouten desselben zu versenden beziehungsweise zu empfangen.
Artikel 2.
- Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung räumt dem Norddeutschen Bunde das Recht ein, geschlossene Briefpackete nach und von
- Italien,
- Rußland und
- dem Osmanischen Kaiserreich nebst den der Suzeränetät der hohen Pforte unterworfenen Vasallenstaaten und Nebenländern
- im Transit durch das Oesterreichische Postgebiet auf allen dazu geeigneten Postrouten desselben zu versenden beziehungsweise zu empfangen. [98]
Artikel 3.
- Die Briefpackete können entweder mit der betreffenden Landes-Postverwaltung eines jeden der im Artikel 1. und im Artikel 2. bezeichneten Gebiete gewechselt werden, oder es kann in denjenigen Fällen, wo die transitbenutzende Verwaltung in einzelnen der gedachten Gebiete eigene Postanstalten oder Agenturen unterhält oder unterhalten würde, der Austausch der geschlossenen Briefpackete auch mit diesen Postanstalten oder Agenturen stattfinden. Die Briefpackete nach und von Alexandrien können außer mit der dortigen Landes-Postverwaltung oder der dortigen eigenen Postanstalt, auch mit anderen dortigen Postanstalten fremder Regierungen gewechselt werden.
Artikel 4.
- Die Briefpackete können benutzt werden zur Versendung derjenigen Briefpostgegenstände,
- 1) welche bei einer Postanstalt (Agentur) der den Transit benutzenden Postverwaltung aufgeliefert, oder nach einer solchen Postanstalt bestimmt sind, sowie
- 2) welche den unter 1. gedachten Postanstalten zur Weiterbeförderung von anderen Postverwaltungen oder Transportunternehmungen zugeführt werden.
- Doch dürfen die vorstehend erwähnten Briefpackete nicht zur Durchführung geschlossener Briefpackete dritter Staaten benutzt werden.
- Wenn ein dritter Staat für sich einen selbstständigen geschlossenen Transit, bei welchem beide Gebiete der Hohen vertragschließenden Theile berührt werden, in Anspruch nehmen sollte, so werden die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und die Postverwaltung von Oesterreich über die dem dritten Staate zu stellenden Bedingungen gemeinsam ins Benehmen treten.
- Sofern über den Transit in beiden Richtungen eine Verständigung hierbei nicht erzielt werden sollte, darf diejenige Postverwaltung, welcher nach Artikel 51. des Postvertrages vom 23. November 1867. das Eingangsporto für die Briefpostgegenstände zusteht, den Transit in der betreffenden einen Richtung nach eigenem Ermessen gewähren.
Artikel 5.
- Die transitbenutzende Verwaltung hat an die transitleistende Verwaltung für die Durchführung der geschlossenen Briefpackete die nachstehenden Vergütungen, sowohl bezüglich der Richtung hinwärts, als auch bezüglich der Richtung herwärts zu entrichten:
- für die Briefe: 1 Sgr. oder 5 Nkr. pro Zollloth Nettogewicht;
- für die Drucksachen und Waarenproben: 3 Sgr. oder 15 Nkr. pro Zollpfund Nettogewicht.
- Für Postanweisungen, sowie für die portofreie Korrespondenz und für zurückgesandte, nachgesandte oder unrichtig spedirte Briefe ist eine Transitvergütung nicht zu entrichten. [99]
- Zeitungen unterliegen, im Falle dieselben unter Band zur Versendung gelangen, der gleichen Vergütung wie Drucksachen. Werden sie aber im Abonnementswege bezogen, so wird die nach Artikel 28. des Postvertrages vom 23. November 1867. zu erhebende Zeitungsprovision zwischen den beiden Verwaltungen halbscheidlich getheilt.
Artikel 6.
- Für die Beförderung der Briefpackete auf den Postrouten, welche die beiderseitigen Postverwaltungen außerhalb ihrer Gebiete, sei es zu Lande oder auf Wasserstraßen, unterhalten, hat die transitbenutzende Verwaltung an die transitleistende Verwaltung als Transitvergütung dieselben Portosätze zu entrichten, welche für die eigene Korrespondenz der letztgenannten Verwaltung auf den in Rede stehenden Routen jeweilig in Anwendung kommen. Demgemäß hat die Bezahlung im Grundsatz für jede einzelne Rate der Briefe, Drucksachen u. s. w. zu erfolgen.
- Dies soll indeß nicht ausschließen, daß zum Zweck der Erleichterung der Abrechnung die beiderseitigen Postverwaltungen sich auf der eben gedachten Grundlage über eine Normirung der Vergütungssätze nach Maaßgabe eines bestimmten Gewichtsquantums in den einzelnen Fällen verständigen, zu welchem Behufe geeignete Spezialermittelungen über das Durchschnittsverhältniß der Ratenzahl zu dem Gewichtsquantum anzustellen sein würden.
Artikel 7.
- Jede der kontrahirenden Verwaltungen wird auf ihren territorialen und exterritorialen Routen die geschlossenen Briefpackete der anderen Verwaltung mit derselben Schnelligkeit und Sorgfalt befördern und behandeln lassen, wie ihre eigenen Korrespondenzen.
Artikel 8.
- Die Abrechnung über die nach Artikel 5. und 6. zu zahlenden Transitvergütungen soll vierteljährlich auf Grund besonderer den Briefpacketen beizugebender Transitdeklarationen, oder auf Grund der Originalbriefkarten beziehungsweise der Attestkarten erfolgen, in welchen die entsprechenden Vormerkungen Seitens der abfertigenden Stelle niederzuschreiben und Seitens der empfangenden Stelle zu kontroliren sind.
Artikel 9.
- Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages soll innerhalb drei Wochen stattfinden.
- Sie kann mit der Ratifikation des Vertrages vom 23. November 1867. zusammengefaßt werden, oder auch von dieser getrennt erfolgen.
- Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit und soll von gleicher Dauer sein, wie der Postvertrag vom 23. November 1867., dergestalt, daß nur eine Kündigung des letzteren überhaupt das Aufhören des gegenwärtigen Vertrages herbeiführen kann. [100]
- Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterschrieben und besiegelt.
- So geschehen zu Berlin, am dreißigsten November Eintausend achthundert und sieben und sechszig.
Richard v. Philipsborn. | Heinrich Stephan. | Adolph Heldberg. |
(L. S.) | (L. S.) | (L. S.) |
Für die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung:
Franz Pilhal.
(L. S.)
- Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.