Vorschriften für die Studierenden und Hörer der Bergakademie in Clausthal (1925)

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Autor: Schreiber. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe
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Titel: Vorschriften für die Studierenden und Hörer der Bergakademie in Clausthal
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Erscheinungsdatum: 1925
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Vorschriften

für die

Studierenden und Hörer

der

Bergakademie in Clausthal


Pieper’sche Druckerei Clausthal 1687 25


[3]
A. Für die Studierenden.
I. Aufnahme und Abgang der Studierenden.
§ 1.

Wer als Studierender der Bergakademie aufgenommen werden will, hat außer der Erfüllung der in den Satzungen vom 14. Mai 1919 vorgeschriebenen Bedingungen sich über seine bisherige sittliche Führung auszuweisen.

Wer vorher schon andere Hochschulen besucht hat, ist verpflichtet, die ihm von diesen erteilten Abgangszeugnisse vorzulegen.

Wer von einer anderen Hochschule ausgeschlossen worden ist, kann auf der Bergakademie nicht vor Ablauf des Studienhalbjahres, in das die Ausschießung fällt, als Studierender aufgenommen werden.

§ 2.

Die Meldung zur Aufnahme soll für das Winterhalbjahr in der Zeit vom 16. bis 31. Oktober und für das Sommerhalbjahr in der Zeit vom 16. bis 30. April erfolgen.

Spätere Meldungen dürfen nur, wenn die Verzögerung durch besonders nachzuweisende Gründe gerechtfertigt wird, ausnahmsweise zugelassen werden.

§ 3.

Die Aufnahme der Studierenden erfolgt durch den Rektor unter Aushändigung einer Aufnahmeurkunde gegen die Angelobung, den Gesetzen der Hochschule und den Anordnungen des Rektors Gehorsam beweisen zu wollen.

Die Gültigkeit der Aufnahmeurkunde erstreckt sich auf vier Jahre, kann jedoch nach Umständen verlängert werden.

§ 4.

Mit der Aufnahmeurkunde empfängt der Studierende ein Anmeldebuch für Vorlesungen und eine Erkennungskarte, welche nur für die von der Bergakademie auf der Karte selbst bescheinigten Studienhalbjahre Gültigkeit hat.

[4] Der Studierende ist verpflichtet, die Erkennungskarte bei sich zu tragen. Sollte er sie verlieren, so hat er alsbald die Ausstellung einer neuen Karte nachzusuchen, die gegen Erlegung einer Gebühr von 1 Reichsmark erfolgt.

Die zur Erreichung der Aufnahme vorgelegten Zeugnisse werden der Regel nach auf dem Sekretariat der Bergakademie aufbewahrt und dem Studierenden erst beim Abgange wieder ausgehändigt.

§ 5.

Der Studierende ist verpflichtet, dem Sekretariat der Bergakademie bei seiner Aufnahme seine Wohnung anzuzeigen und jedesmal, wenn er eine neue Wohnung bezieht, binnen drei Tagen Mitteilung davon zu machen. Die Unterlassung wird disziplinarisch geahndet.

§ 6.

Der Studierende ist verpflichtet, die Kosten seiner Versicherung gegen Krankheit und Unfall gleichzeitig mit den Unterrichtsgebühren zu bezahlen.

§ 7.

Ein Studierender kann von den ihm in dieser Eigenschaft zustehenden Rechten durch Entscheidung des Disziplinargerichts (§ 14) ausgeschlossen werden, solange gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens schwebt, wegen dessen auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.

Die rechtskräftige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hat den Ausschluß von der Bergakademie ohne weiteres zur Folge.

§ 8.

Die beim Verlassen der Bergakademie zu erteilenden Bescheinigungen dürfen den Studierenden erst in der letzten Woche vor dem vorgeschriebenen Schlusse des Studienhalbjahres ausgehändigt werden, sofern nicht wichtige, dem Rektor besonders nachzuweisende Gründe den früheren Abgang des Studierenden rechtfertigen.

Vor der Aushändigung haben die Studierenden durch Bescheinigungen der Bibliotheken der Bergakademie und des Oberbergamts sowie der Institute nachzuweisen, daß keine Verpflichtungen diesen gegenüber mehr bestehen.


[5]
II. Von den Vorträgen und Übungen.
§ 9.

Das Studienjahr beginnt im Herbst. Das Winterhalbjahr dauert vom 16. Oktober bis zum 15. März, das Sommerhalbjahr vom 16. April bis zum 31. Juli. Fällt Ostern auf den 16. April oder später, so beginnt das Sommerhalbjahr am Mittwoch nach Ostern.

§ 10.

Die Annahme von Vorträgen und Übungen soll für das Winterhalbjahr in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 10. November und für das Sommerhalbjahr in der Zeit vom 16. April bis zum 10. Mai erfolgen.

Für eine spätere Annahme ist die Erlaubnis des Rektors, die nur beim Nachweise ausreichender Entschuldigungsgründe erteilt werden soll, erforderlich. Die Erlaubnis ist in das Anmeldebuch einzutragen.

Die Annahme ist im Sekretariat der Bergakademie durch den Studierenden persönlich zu bewirken.

§ 11.

Wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§ 10) überhaupt keinen ordentlichen Unterricht angenommen hat, wird aus dem Verzeichnis der Studierenden gestrichen und verliert das betreffende Semester.

§ 12.

Verliert ein Studierender sein Anmeldebuch, so wird ihm eine neue Ausfertigung nur gegen eine Gebühr von 1 R.-M. erteilt.


III. Disziplinarvorschriften.
§ 13.

Die Studierenden der Bergakademie sind den allgemeinen Gesetzen und den örtlichen Polizeivorschriften unterworfen und unterliegen außerdem der Disziplin der Bergakademie.

§ 14.

Die Disziplin der Bergakademie hat die Aufgabe, Ordnung, Sitte und Ehrenhaftigkeit unter den Studierenden zu wahren. Sie wird durch den Rektor und das Disziplinargericht, bestehend aus dem Rektor, dem Professorenkollegium und einem Vertreter der Studentenschaft, ausgeübt.

§ 15.

Die Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Räumen der Bergakademie werden durch den Rektor erlassen.

[6]
§ 16.

Die zur Handhabung der Disziplin zuständigen Organe (§ 14) der Bergakademie sind befugt, gegen Studierende Disziplinarstrafen auszusprechen.

Insbesondere sind solche zu verhängen,

1. wenn Studierende gegen Vorschriften verstoßen, die unter Androhung der disziplinarischen Bestrafung erlassen sind;

2. wenn sie Handlungen begehen, die die Sitte und die Ordnung des akademischen Lebens stören und gefährden oder

3. durch die sie ihre oder ihrer Genossen Ehre verletzen;

4. wenn sie ein Verhalten beobachten, das mit dem Zwecke des Aufenthalts auf der Bergakademie in Widerspruch steht.

§ 17.

Das disziplinarische Einschreiten der Organe der Bergakademie ist unabhängig von einer wegen derselben Handlung eingeleiteten strafgerichtlichen Verfolgung.

§ 18.

Disziplinarstrafen sind:

1. Verweis durch den Rektor;

2. Verweis vor dem gesamten Professoren-Kollegium;

3. Nichtanrechnung des laufenden Studienhalbjahres auf die vorgeschriebene Studienzeit;

4. Androhung der Entfernung von der Bergakademie;

5. Entfernung von der Bergakademie.

Die unter 1 genannte Strafe wird durch den Rektor allein, die unter 2 bis 5 genannten Strafen werden durch das Disziplinargericht (s. § 14) verhängt. Mit der Strafe zu 5 kann die Strafe zu 3 verbunden werden.

Sind juristische Mitglieder des Oberbergamts mit Vorlesungen an der Bergakademie betraut, so nimmt eins von ihnen, das der Kurator bestimmt, mit vollem Stimmrecht an den Sitzungen des Disziplinargerichtes teil.

Die Beschlußfassung geschieht mit Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rektors.

Wegen Verletzung der für die äußere Ordnung in den Räumen der Bergakademie (§ 15) ergangenen Vorschriften können Geldstrafen bis zu 20 Mark als Disziplinarstrafen angedroht und im einzelnen Falle vom Rektor verhängt werden.

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§ 19.

Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlichen Ermittelungen erfolgen durch den Rektor.

§ 20.

Auf Entfernung von der Bergakademie darf nur erkannt werden, wenn dem Angeschuldigten, sofern sein Aufenthalt bekannt ist, Gelegenheit gegeben worden ist, sich vor dem Disziplinargericht zu verantworten.

§ 21.

Die Entfernung von der Bergakademie gemäß § 18 hat zur Folge, daß der Betroffene nur mit Genehmigung des Ministers nach Anhörung des Professorenkollegiums in späteren Halbjahren wieder als Studierender an der Bergakademie aufgenommen oder zu Prüfungen zugelassen werden kann.

§ 22.

Das Urteil des Disziplinargerichts (§ 18) ist mit den Gründen dem Studierenden bekannt zu machen. Die Bekanntmachung geschieht, wenn der Studierende vor dem Disziplinargericht persönlich erschienen ist, mündlich, falls dies nicht geschehen ist, durch eine schriftliche Ausfertigung, oder, falls der Aufenthaltsort des Studierenden nicht bekannt ist, durch Aushang am schwarzen Brett auf die Dauer einer Woche.

§ 23.

Nur gegen Urteile auf Nichtanrechnung des laufenden Studienhalbjahres und auf Entfernung von der Bergakademie ist Berufung zulässig. Die Berufung ist binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll beim Rektor einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung des Urteils an den Studierenden. Über die Berufung entscheidet der Minister. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 24.

Den Studierenden ist gestattet, an Vereinen teilzunehmen, die weder den Gesetzen noch den Geboten der Sittlichkeit, noch den für die Bergakademie geltenden Vorschriften zuwiderlaufen.

§ 25.

Von der Begründung eines Vereins der Studierenden ist dem Rektor binnen drei Tagen Anzeige zu machen unter Einreichung der Satzungen und eines Verzeichnisses des Vorstandes und der Mitglieder. [8] Bestehende Vereine haben dem Rektor in den ersten vier Wochen jedes Studienhalbjahres ein Verzeichnis ihrer Mitglieder einzureichen. Von Änderungen der Satzung und von Veränderungen im Vorstand oder von der Auflösung des Vereins ist dem Rektor binnen drei Tagen Anzeige zu erstatten.

Verfehlungen gegen Absatz 1 und 2 werden an den Vorständen und nach Umständen an den Mitgliedern disziplinarisch geahndet.

§ 26.

Der Rektor ist befugt, auf Grund eines Beschlusses des Professorenkollegiums Vereine, deren Bestehen die akademische Disziplin gefährdet, vorübergehend oder dauernd zu verbieten.

§ 27.

Gibt das Verhalten der Mitglieder eines Vereins Anlaß zu disziplinarischem Einschreiten gegen sie, so kann der Rektor auf Grund eines Beschlusses des Professorenkollegiums zugleich das Verbot des Vereins aussprechen.

§ 28.

Die Fortsetzung eines verbotenen Vereins zieht für alle Teilnehmer disziplinarische Bestrafung nach sich.

§ 29.

Allgemeine Versammlungen und Festlichkeiten, öffentliche Aufzüge der Studierenden und öffentliche Ankündigungen von dergleichen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Rektors.


B. Für die Hörer.
§ 30.

Die vorstellenden Bestimmungen finden auf die Hörer mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:

1. Der Hörer empfängt bei der Zulassung statt einer Aufnahme-Urkunde (§ 3) und einer Erkennungskarte (§ 4) eine für das laufende Studienhalbjahr geltende Erlaubniskarte, die ihm als Ausweis dient.

2. Dem Hörer ist es freigestellt, an der für die Studierenden vorgeschriebenen Versicherung gegen Krankheit und Unfall gegen Entrichtung der Kosten teilzunehmen.

Berlin, den 19. September 1925.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

Dr. Schreiber.