Wochenblatt der Stadt Sulzbach im Regierungs-Bezirke von Oberpfalz und Regensburg des Königreichs Bayern 07.01.1852
Im Sturm, der unheilvoll die Welt durchzieht,
Ging durch die Selbstsucht jeder Halt verloren;
Besonnenheit und Kraft, als Stern erkoren,
Sind im Erlöschen, seit die Sitt' entflieht.
So treibt das Lebensschiff zu Schmach und Spott
Verwüstet nur in's Wüste; aller Glaube
An Heil'ges wird dem frechen Wahn zum Raube,
Bis uns das Elend lehrt: Es ist ein Gott! —
O sucht ihn schnell als Sonn' und Hülf in Roth,
Denn ohne Gott wird alles Thun nur schwanker,
Und fragt ihr ihn im Sturm nach festem Anker: —
„Gebet und Arbeit!“ war sein stet Gebot!
und
des K.B. Intelligenz-Blattes für die Oberpfalz und von Regensburg
auf das Jahr 1852
Kgl. Intelligenzblatt f. d. Oberpfalz u. v. Regensburg
Nro. 1 vom 3. Januar: Cursiren falscher Halbguldenstücke betr. — Die Districts-Umlagen-Rech-
nung des königl. Landgerichts-Bezirkes Hemau pro 1850/51 betr. — Die Gesuche um Ver-
wendung bei den königl. Verkehrs-Anstalten betr. — Die Eisenbahn-Fahrten-Ordnung betr.
Nachdem inhaltlich hoher Regierungs-Ausschreibung vom 22. v. Mts. (Kreis-
Intelligenzblatt 1851 Nro. 105. Seite 2527) ungeachtet der wiederholten öffent-
lichen Warnungen neuerlich wieder zwei Personen ihren Tod durch Kohlendampf
gefunden haben, findet man es für nothwendig, die in dieser Beziehung schon
unterm 23. Januar 1846 erfolgte Regierungs-Entschließung neuerdings nachstehend
im Abdrucke zu veröffentlichen.
Zugleich ergeht an sämmtliche Gemeindevorstände die Weisung, zu veranlassen,
das die hierin enthaltene Warnung und Belehrung unter den Gemeindegliedern
möglichst verbreitet, sowie auch in den Schulen der Jugend mitgetheilt werde.
Sulzbach, den 3. Januar 1852
Wiederholte Fälle des Erstickens durch Kohlendampf veranlassen die unterfertigte
Stelle Nachstehendes zur Kenntniß zu bringen:
1) besonders gefährlich ist es, Oefen, welche vom Zimmer aus geheizt werden, abzu-
schließen ehe in denselben alle Gluth erloschen ist;
2) aber auch das Abschließen anderer Oefen ist gefährlich, weil die Oefen und Rohre
selten so vollkommen schließen, daß der Kohlendampf nicht in das Zimmer eindrin-
gen könnte;
3) nicht minder gefährlich ist es, Holz in oder auf den Oefen zu trocknen, weil das-
selbe leicht zu kohlen anfängt, und dadurch gleichfalls Kohlendampf erzeugt;
4) endlich ist auch das Anwenden von Glutpfannen und Glutöfen sehr gefährlich.
Der Kohlendampf wirkt vergiftend auf den Menschen ein, und wenn nicht schleunig
die geeigneten Mittel angewendet werden, sind die in solche Luft befindlichen Personen
unrettbar verloren.
Solche Mittel sind aber schleunige Entfernung der vergifteten Luft durch Oeffnen
der Fenster, Aufstellung von Chlorkalk und Auftröpfeln von Schwefelsäure auf dieselbe,
Ueberschläge von Eis oder kaltem Wasser über den Kopf, Reibungen der Arme und Füße,
dann der Brust mit Flanell, Riechen an Essig, und insbesondere schnelles Herbeiholen
des Arztes, welcher die weiteren Mittel anzuwenden hat, die in keinem Falle ohne
schlimme Folgen verschoben oder gar unterlassen werden können.
Die Districtspolizei-Behörden haben die Unterthanen hiernach aufmerksam zu
machen, und die Feuerbeschau-Commissionen anzuweisen, daß sie bei den Visitationen sorg-
fältig alle Gebrechen an Oefen untersuchen und bei der Feuer-Nachbeschau unbedingt
deren Entfernung überwachsen.
Regensburg, den 23. Januar 1846
Die im Kreis-Intelligenzblatte Nro 105. S. 2526 enthaltene Ausschreibung
der königlichen Regierung der Oberpfalz und von Regensburg vom 27. Dezember
1851 wird nachstehend im Abdruck zur Kenntniß der Bierbrauer und des Publikums
gebracht.
Sulzbach, den 3. Januar 1852
Seine Majestät der König haben die Befugnisse, Doppelbier zu brauen und
verleit zu geben, sowie den Preis hiefür zu bestimmen, den Brauern auf ein weiteres
Jahr vom 1. Januar 1852 an unter der Beschränkung allerhächst freizugeben geruht,
1) daß der Doppelbier fabrizirende Brauer das hiefür bestimmte Malz auch in der
Malz-Pollete als solches zu benennen habe, um der Polizeibehörde die allenfallige
Prüfung der Ausführung und der Qualität des Doppelbieres möglich zu machen,
2) daß der Bierfabrikant auf die Vergütung des Malz-Aufschlages vom exportirten
Doppelbiere Verzicht zu leisten habe.
Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge höchsten Ministerial-Rescripts vom
21. d. Mts. hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Regensburg, den 27. December 1815
Königl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, Kammer des Innern.
Durch hohe Entschließung der königl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg
de dato 11. et praes. 19. l. Mts. wurde die unterfertigte Districtspolizei-Behörde
beauftragt, im Falle sich in deren Bezirke einzelne Mitglieder der aufgehobenen
deutschkatholischen resp. freien Kirchengemeinden München, Nürnberg,
Fürth, Erlangen, Schwabach und Schweinfurt aufhalten sollten, die bei denselben
vorkommenden Uebertritte zu anderen Confessionen, sowie auch die Geburts- und
Sterbfälle sowohl den Magistraten der genannten Städte, welche mit der Führung
der Civilstands-Register beauftragt sind, als auch der königl. Regierung zur Anzeige
zu bringen.
Um diesem hohen Auftrage entsprechen zu können, werden die Vorstände
sämmtlicher Gemeinden angewiesen, alle dergleichen Veränderungen, welche sich bei
den allenfalls in ihren Bezirken aufhaltenden Mitgliedern der genannten Sekte
ergeben sollten, ungesäumt zur dießseitigen Kenntnis zu bringen.
Zum genauen Vollzuge dieser Weisung ist es von der königl. Regierung als
sachdienlich erachtet worden, das zur Controle von Geburts- und Sterbfällen über-
haupt bestellte öffentliche Dienstpersonale zur unmittelbaren Anzeige der bezüglichen,
bei jenen Genossenschaftsmitgliedern vorkommenden Fälle an die Ortspolizeibehörde
zu verpflichten, weshalb die Gemeindevorstände beauftragt werden, insbesondere die
Hebammen und Leichenbeschauer auf ihre Verpflichtung zur ungesäumten Anzeige
bei der Ortspolizeibehörde aufmerksam zu machen.
Endlich ist auch, in soferne sich wegen des Begräbnisses derartiger Religions-
genossen Anstände ergeben sollten, sogleich behufs geeigneter Verfügung hierher
Anzeige zu erstatten.
Sulzbach, den 22. December 1851
in loco Königstein ein Paar Ochsen im Werth zu 110 fl., ein Paar Kühe werth
60 fl., durch eine Gerichts-Commission an den Meistbietenden gegen Baarzahlung
verkauft, wozu zahlungsfähige Kaufsliebhaber mit dem Bemerken eingeladen werden,
daß der Zuschlag dann erfolgen werde, wenn das Meistgebot minnestens drei Vier-
theile des schätzungswerths erreicht hat.
Sulzbach, den 26. December 1851
Der Hirt Andreas Herbst von Niederärndt ist Willens mit seiner Familie
nach den nordamerikanischen Freistaaten auszuwandern.
Allenfallsige Ansprüche an die Herbst'sche Familie sind innerhalb 14 Tagen
hierorts anzumelden, da nach Umfluß des Termins der Reisepaß ausgefertigt werden
würde, und sonach spätere Anmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Sulzbach, den 3. Januar 1852.
400 fl. zu 4 Proc. sind auf sichere Hypothek auszuleihen — Wo? sagt
die Expedition dieses Blattes.
Im Pfarrhofe zu Illschwang protestatischer Seits können täglich 125 fl. auf
erste Hypothek ausgeliehen werden.
Die Entzündung der Schornsteine, wenn bei vernachlässigter Reinigung derselben sich sehr viel Ruß darin angesetzt hat, ist überhaupt (und auch bei uns) kein seltener Fall. Zuweilen wird der Schornstein dadurch bis in den Zustand des Glühens versetzt, auch wohl gesprengt, oder die Tragbalken außerhalb desselben entzündet und eine nicht selten stark um sich greifende Feuersbrunst unvermeidlich. – Man hat zwei höchst praktische, aber bis jetzt noch immer nicht gehörig genug gewürdigte Mittel, einer solchen Gefahr vorzubeugen. Das erstere möchte nur bei Schornsteinen mit massiven dicken Wänden oder bei Metallröhren anzuwenden seyn, und dieß besteht darin, jeden Schornstein mit einer beweglichen Klappe versehen zu lassen, die, vermittelst einer darin befestigten eisernen Stange, leicht geschlossen und geöffnet werden könne. Es ist hinreichend, solche zu verschließen, wenn der Schornstein brennt, um das Feuer Schnell zu löschen; denn, weil hierdurch der Zutritt der Luft von unten nach oben unzulässig gemacht wird, und ohne atmosphärische Luft kein gewöhnliches Feuer unterhalten werden kann, so die die Erstickung der Flamme eine natürliche Folge davon. — Das zweite, unserer Ansicht nach noch praktischere und bei einem jeden Schornstein in Anwendung zu bringende Mittel besteht in einer schicklichen Anwendung von gepulvertem Schwefel. Jeder Hausbesitzer sollte stets 1 bis 2 Pfund gröblich gepulverten Schwefel, den man 1 bis 14 Loth gewöhnlichen Schießpulvers zugesetzt, in einer verkorkten Flasche vorräthig halten. Sobald ein Schornstein brennt, hat man dann nur nöthig, den mit Schießpulver (um eine schnelle und gleichmäßige Entzündung zu bewirken) gemengten Schwefel unmittelbar unter dem Schornsteine, etwa auf den Heerd oder in den Kamin auszustreuen und dann anzuzünden. Nach erfolgter Entzündung entfernt man sich, um nicht von erstickenden Schwefeldämpfen belästigt zu werden. Sobald der Dampf des brennenden Schwefels (das schwefligsaure Gas) emporsteigt, wird man in wenigen Minuten die Flamme des brennenden Schornsteins verlöschen sehen, indem das schwefligsaure Gas zu denjenigen Luftarten gehört, die weder das Athmen, noch den Verbrennungs-Prozeß unterhalten können.
Die Erste klingt so wie die Zweite,
und Beide würzen sie zugleich,
Schon fiel – wohl auch im Menschenstreite –
So mancher Kopf von ihrem Streich.
Der Dritte, viel gehört als Name,
Nennt eine Zunft von starkem schlag,
Ihr Meister war einmal der Lahme,
Den mancher Berg nun nennen mag.
Das Ganze schafft mit derben Schlägen
Was droht in eines Gottes Hand;
Oft tobt es lärmend Dir entgegen,
Zumal im guten Steyerland!
| Getreidegattung | Voriger Rest | Neue Zufuhr | Ganzer Schrannen-Stand | Heutiger Verkauf | Bleibt im Rest | Verkaufs-Preise | Verkaufs-Preise | Verkaufs-Preise | Gegen den vorigen Mittelpreis | Gegen den vorigen Mittelpreis |
| höchster | mittlerer | mindester | gefallen um | gestiegen um | ||||||
| Sch. M. | Sch. M. | Sch. M. | Sch. M. | Sch. M. | fl. kr. | fl. kr. | fl. kr. | fl. kr. | fl. kr. | |
| Weizen | 4 — | 200 — | 204 — | — — | 22 12 | 20 14 | 18 3 | — — | — 41 | |
| Korn | — — | 233 3 | 233 3 | 233 | — — | 19 28 | 18 45 | 17 59 | — — | — 20 |
| Gerste | 13 — | 217 3 | 230 3 | 230 3 | — — | 15 56 | 13 50 | 10 — | 1 16 | — — |
| Haber | — — | 121 3 | 121 3 | 121 3 | — — | 5 42 | 5 13 | 4 — | — 19 | — — |
| Bier-Taxe | kr. | pf. |
| Die Maß braunes Winterbier | 5 | 1 |
| vom Ganter | 5 | 3 |
| im Gastzimmer | 5 | 3 |
| Nicht taxiert: | ||
| Die Maß weißes Bier | 4 | - |
| Brod-Taxe | ||||
| (Vom 4. bis 11. Januar 1852) | lb. | l. | O. | S. |
| 1 Pfennig-Semmel muß wiegen | — | 1 | — | 3 |
| 1 Zweipfennig-Semmel | — | 2 | 1 | 2 |
| 1 Kreuzer-Semmel | — | 4 | 2 | 3 |
1 Laib von Waizen und Roggen |
1 | 20 | 1 | 2 |
1 großer Laib von Roggen für |
6 | — | — | — |
1 kleiner Laub von Roggen für |
3 | — | — | — |
| Mehl-Satz | |||||||||
| (Vom 4. bis 11. Januar 1852) | |||||||||
| Bayerisches Maß | Waizen-Mehl | Roggen-Mehl | |||||||
| Feines | Voll- | ||||||||
| fl. | kr. | pf. | fl. | kr. | pf. | fl. | kr. | pf | |
| 1 Metzen | 3 | 29 | 2 | 3 | 7 | 1 | 2 | 27 | — |
| 1 Vierling | — | 52 | 2 | — | 46 | 3 | — | 36 | 3 |
| 1 16tel | — | 13 | — | — | 11 | 2 | — | 9 | 3 |
| 1 32erl | — | 6 | 2 | — | 5 | 3 | — | 5 | — |
| Fleisch-Taxe | kr. | pf. |
| Mastochsen-Fleisch, das Pfund | 10 | 2 |
| Rind-Fleisch, das Pfund | 9 | 2 |
| Kuh-Fleisch, das Pfund | 9 | 2 |
| Kalb-Fleisch, Durch Konkurrenz bestimmt | 8 | — |
| Hamel- u. Lams-Fleisch, Durch Konkurrenz bestimmt | 7 | — |
| Schwein-Fleisch, Durch Konkurrenz bestimmt | 12 | — |
| Geräuchertes Fleisch, | ||
| durch Konkurrenz bestimmt. | ||
| Schweinfleisch (Schinken), das Pfund | 20 | — |
| Speck, das Pfund | 22 | — |
| Zunge, das Pfund | 20 | — |
| Nicht-taxirte Gegenstände | |||
| A. | fl. | kr. | pf. |
| Butter, das Pfund | — | 16 | — |
| Eier, 4 um | — | 4 | — |
| Enten, lebend, das Stück | — | 20 | — |
| Erbsen, die Maß | — | 6 | — |
| Linsen, die Maß | — | 4 | — |
| Erdäpfel, ein Metzen zu 8 Maß | — | 12 | — |
| Fische: Forelle, das Pfund | — | 18 | — |
| Hechte, das Pfund | — | 14 | — |
| Karpfen, das Pfund | — | 10 | — |
| Gänse, in Federn, das Stück | — | 54 | — |
| Gänse geputzt, | 1 | 6 | — |
| Hennen, alte, dsa Stück | — | 12 | — |
| Hühner, das Stück | — | 10 | — |
| Krebse, das Pfund | — | — | — |
| Salz, die Kufe zu 136 Pfund | 8 | 53 | — |
| Salz einzeln das Pfund | — | 4 | 2 |
| Schmalz, die Maß | — | 40 | — |
| Spanferkel, ein | — | — | — |
| Tauben, das Paar | — | 8 | — |
| B. | |||
| Flachs, ordinärer, das Pfund | — | 15 | — |
| Leinwand, ordinäre, die Elle | — | 18 | — |
| Lichter: gezogene, ordinäre, das lb. | — | 22 | — |
| Lichter: gegossene mit feinem Dochte | — | 24 | — |
| Lichter: Nachtlichter, das Pfund | — | 23 | — |
| Seife, das Pfund | — | 18 | — |
| Unschlitt, rohes, der Centner | 24 | — | — |
| Unschlitt, ausgelassenes, der Centner | 34 | — | — |
| Wolle, rohe, der Centner 50— | 55 | — | — |
| Oekonomische Bedürfnisse | |||
| Heu, der Centner | 1 | 54 | — |
| Grummet, der Centner | 1 | — | — |
| Stroh: Gerstenstroh, der Centner | — | 36 | — |
| Haberstroh, der Centner | — | 30 | — |
| Roggenstroh, der Centner | 1 | 36 | — |
| Weizenstroh, der Centner | — | 48 | — |
| Holz | |||
| 1 Klafter hartes Holz | 9 | — | — |
| 1 Klefter weiches Holz | 7 | 30 | — |
Der Rechtskundige Bürgermeister