Zedler:Stempel (I)

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Stempel (II)

Band: 39 (1744), Spalte: 1798. (Scan)

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Literatur
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Stempel, Lat. Typus, oder Signum, heißt überhaupt ein jedwes Zeichen, oder Wappen, welches von der Obrigkeit auf die zu stempelnden Sachen und Schriften aufgedruckt wird. Ob aber dieses Stempel-Recht überhaupt und denen gemeinen Rechten nach, eigentlich nur dem Landes-Fürsten zukommet, und keinem Unterthanen erlaubet ist, l. 2, ne quis, C. ut nemo pricatus titulos imponat; so ist es doch auch eine gar lobliche und nützliche Sache, wenn entweder einem Stadt-Rathe, oder einer jeden andern Obrigkeit, vergönnet ist, das bey ihren Unterthanen gebräuchliche Maaß und Gewichte zu stempeln, oder mit ihrem gewöhnlichen Stadt-Wappen, oder andern Zeichen zu bemercken: weil alsdenn, wenn sich irgend ein und anders falsches Maaß oder Gewichte irgend wo einschleichen solte, der Landes-Fürstliche Fiscal daran um so viel eher erkennet, an welchen Ort er sich dieserwegen zu halten habe. Ludwigs Gelehrte Anzeigen von 1732. Num. CXLVI. p. 502. not. (6) weit schlimmer und gefährlicher aber ist es, wenn, wie z. E. in Deutschland an gar vielen Orten üblich ist, ein jeder seinen Scheffel und Maaß selber machen, und, wenn es hoch kommt, hernach erst den Fürstlichen Stempel darauf schlagen lassen kan; der wohl auch, absonderlich in Ellen und Gewicht, gar wegzubleiben pfleget, welches denn hernachmahls zu vielen Betrügereyen Gelegenheit giebet. Ludw. l. c. not. (7) Ein mehrers siehe Stempel-Papier.