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Zedler:Actio Libertinitatis

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Actio Locati

Band: 1 (1732), Spalte: 410–411. (Scan)

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Literatur
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Weblinks
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Actio Libertinitatis, ist eine Klage, welche zwischen einem Herrn, und dessen freygelassenen Knechte angestellet, und dadurch ausgemachet wird, ob der freygelassene Knecht ein freygelassener, oder freygebohrner Mensch sey. Ist zweyerley: Directa und contraria: Actio libertinitatis directa ist, wenn der Herr wieder seinen freygelassenen Knecht oder Magd (zum Exempel, heut zu Tage wieder einen gefangenen Türcken, oder Türckin, so er frey gelassen,) welche sich für Freygebohrne aufführen, und ihm die ihm, als ihrem Patron, schuldige Dienste zu leisten sich verweigern, klaget, und bittet, daß sie Kläger ihn für ihren Patron zu erkennen, und demselben gebührenden Respect und Gehorsam, nebst denen Diensten zu leisten, angehalten werden mögen. Actio libertinitatis contraria ist, wann ein freygebohrner Mensch wider einen andern, so ihn de facto in der Dienstbarkeit gehalten, nachgehends aber daraus wieder loß gelassen, und nunmehro den einem Patrono schuldigen Respect und Dienste verlanget, Klage anstellet, und bittet, daß er für einen freygebohrnen Menschen zu erklären sey, folglich Beklagter des angemaßten Juris patronatus gegen ihn sich gäntzlich enthalten, und insonderheit ihn mit denen angemutheten Diensten verschonen solle.