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Literatur * {{Zedler Online|1|Adulterare|587|}}
Weblinks {{Wikisource|Zedler:Adulterare|Adulterare|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1732)}}
Adulterare, heist in Jure überhaupt, etwas verderben, schänden, zunichtemachen, verfälschen, verwirren, wenn von Rechnungen, Müntzen, u. d. g. die Rede ist. Item: ehebrechen, schwächen.
Adulterare novercam, mit der Stieffmutter Ehebruch treiben.
Adulterata uxor viri lenocinio, eine Frau, die der Mann Ehebruchs halber verkoppelt, damit er seinen Gewinst dabey haben möge.
Adulterare rationes, die Rechnungen verfälschen, verwirren. I. 1. §. 5. ff. d. serv. corr.