Zedler:Fatale petendi Apostolos
Wenn dieses nicht geschiehet, so scheinet, als wenn der Adpellation renunciret wäre, und ist selbige erloschen. c. ab eo C. de adpell. in 6. Clem. 2. ad. L. 18. C. eod.
Es fängt aber diese Zeit an zu lauffen, nicht von dem Tag, als das Urtheil publiciret worden, sondern von dem Tag der eingewendeten Adpellation. Gail. I. O. 139. n. vlt. Jac. Blum. d. l. tit. 50. n. 7.
Nach denen Cameral-Rechten bestehet solches in eines jeden Belieben, ob er Apostolos bitten, oder nicht begehren will. Dessen Stelle ersetzt heute zu Tage die Einschickung derer Acten, oder die Abschlagung dererselben. Noe Meurer. P. III. n. 80. Ordin. Cam. P. II. tit. 30. pr. Gail. O. 139. n. vlt.
Es müssen aber solche von dem Tage der eingewandten Adpellation an in 30. Tagen von dem Unter-Richter begehrt werden, wenn anders nicht die Adpellation soll erloschen seyn. R. A. O. de an. 1615. §. ob er auch 61. ord. Cam. Part. II. tit. 31. princ.
Wenn der Judex a quo einen gewissen Termin zu Ablösung eines Berichts oder deren Apostolen angesetzet, muß der Adpellant solchen Bericht, oder Apostolos sub poena Desertionis ablösen. Clement. 2. de Adpel. Resol. Grauam. de an. 1653. Grau. 29.
Welches in gewissen Fällen, nach der verbesserten Sächsischen Process-Ordnung ad Tit. 35. §. 5. aufgehoben worden; in verb. Es sollen aber die Berichte, wenn ab Inquisitione, Inhibitionibus, so von denen Ober- und Hof-Gerichten ertheilet worden, Citatione, Monitorio, von Publication eines Rescripti, Bescheides oder Urtheils, oder sonst a futoro grauamine, sowohl in Policey- als Disciplin-Sachen, nicht weniger ab. Exsecutione und inmissione, subhastatione, oder in Caussis Cambialibus, adpelliret wird, gäntzlich aufgehoben, und dargegen verordnet seyn, daß der Judex hierauf alsofort, und binnen 8. Tagen der Bericht ex officio und ohne dem Adpellanten davon Nachricht zu geben, gehöriges Orts erstatten, und ohne Communication resoluiren solle.
Ueber beyderley Desertion, wenn entweder die Aposteln nicht gebeten, oder in angesetztem Termino nicht abgelöset worden, erkennet der Judex aquo. Carprou P. I. C. 20. Des. vlt. Wenn aber die Adpellation allbereit introduciret ist, gehöret die Cognition über die Desertion dem Judici ad quem. Schvvendendorff. ad Fibig. Proc. p. 867. In Chur-Sächsischen Gerichten kann heutiges Tages der Judex a quo über die Desertion nicht weiter erkennen, sondern muß darüber Bericht erstatten. Ordinat. Recognit. Proc. ad Tit. XXXV. $. 8.