Zedler:Morgengabs-Recht
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Morgengabs-Recht, Lat. Jus Morganaticum, oder Morgengabicum, begreifft überhaupt alles dasjenige unter sich, was entweder bey einer würcklichen Morgengabs-Schenckung, oder auch nach deren geschehenen Uebergebung, so wohl in Ansehung der Frauens-Person, so eine dergleichen Verehrung von ihrem Manne bekommen, als auch auf deren Tod- und Erbfall in Ansehung ihrer nächsten Anverwandten u. Bluts-Freunde, nach Maßgebung derer Rechte, zu beobachten nöthig ist, wovon unter Morgengabe ein mehrers.