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Zedler:Wechsel-Briefe, (Verfall-Zeit der) oder der Verfall-Tag, Zahl-Tag, und Zahlungs-Zeit

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Wechsel-Briefe, (Verfall-Zeit derer Irregulier- oder Nicht-Meß-)

Band: 53 (1747), Spalte: 1342–1347. (Scan)

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Wechsel-Briefe, (Verfall-Zeit der) oder der Verfall-Tag, Zahl-Tag, und Zahlungs-Zeit, Lat. Dies, Tempus, sive Terminus Solutionis, Frantz. Le Jour a' Echeance, heißt insgemein die in einem ausgestellten Wechsel-Briefe bestimmte und beniemte Zeit, Tag, oder Termin, an welchem derselbe nach dessen gschehener Acceptation, oder wenigstens nach der darzu gemachten Hoffnung, hätte bezahlet werden sollen. Und muß diese Zeit und des Wechsels Lauff hierbey gar genau in Acht genommen werden, wenn man anders alle Vortheile des Wechsel-Rechts geniessen will. Es ist aber dennoch wegen derer Wechsel selbst, in so fern sie nemlich Regulier- oder Meß-Wechel, und dagegen Irregulier- oder ausser und Nicht-Meß-Wechsel genennet werden, ebenfalls in Ansehung ihrer Verfall- oder Zahlungs-Zeit ein mercklicher Unterschied zu beobachten. Denn was zuförderst die Regulier- oder Meß-Wechsel anbelanget, so haben dieselben vermöge der Wechsel-Ordnungen selbst schon ihre gewisse Einrichtung, und muß der Zahlung und Proteste halber die daselbst gewöhnliche Ordnung und Zeit genau in Acht genommen werden. Dahero auch dieselben gemeiniglich nur überhaupt auf die ordentlichen Messen und zu rechter Zahlungs-Zeit eingerichtet werden; da denn, wenn die Messen oder Märckte länger, als eine Woche, währen, gemeiniglich die zweyte Woche zur Zahl-Woche bestimmet ist, welche deswegen auch von vielen Kauff- und Handelsleuten als eine rechte Angst- und Marter-Woche angesehen wird. Wovon aber in dem Artickel: Zahl-Woche, wie auch besser oben bey dem Artickel: Wechsel (Meß-) und Wechsel-Briefe (Acceptirung der) ein mehrers nachgelesen werden kan. [1343] Bey Irregulier-oder Nicht-Meß-Wechseln ist hingegen der Zahlungs-Termin nicht einerley; sondern wie es unterschiedene Nicht-Meß-Wechsel giebet, so ist auch bey jeglicher Gattung derselben ein besonderer Zahlungs-Termin zu bemercken. Von denen Wechsel-Briefen, so a Vista oder auf Sicht lauten, und denen, so erst nach Ablauff der darinnen bestimmten Zahlungs-Zeit einlauffen, siehe den Artickel: Wechsel-Briefe auf Sicht; und von denen auf Uso bey dem Worte: Uso, im LI Bande, p. 877 u. ff. Wechsel-Briefe aber, so auf 8. 14 oder mehr Tage Sicht lauten, sind mit Endigung solcher Zeit, welche von dem ersten Tage nach geschehener Acceptation gerechnet wird, verfallen. Siehe die Braunschweigische W. O. Art. 27. Bremer W. O. Art. 32 und 23. Breßlauer W. O. §. 16. Hamburger W. O. Art. 22. Leipziger W. O. §. 15. Nürnberger W. O. Cap. III §. 5. Nach der Cöllnischen Wechsel-Ordnung aber §. 2 gewinnen die Wechsel-Briefe, so auf einige Tage Sicht, oder Nachsicht lauten, ihre Zahlungs-Zeit von dem Tage an, da sie gezeichnet und datiret sind. Ist aber in dem Wechsel-Briefe der Zahlungs-Tag bereits feste gesetzet, als wenn es heisset, 4 Wochen a Dato, oder nach Dato, ingleichen einen Monat Dato, und so weiter; so wird von dem Tage an, welcher auf das Datum des Wechsels folget, die Zahlungs-Zeit gezählet, auf die Acceptations-Zeit hingegen kein Absehen gerichtet. Siehe die Braunschweigische W. O. Art. 29. Bremer W. O. Art. 36. Cöllnische W. O. § 2. Dantziger W. O. Art. 19. Leipziger W. O. §. 15. Nürnberger W. O. Cap. III §. 1. Wiener W. O. Art. 16 Altenburgische W. O. § 7. Gothaische W. O. §. 7. Weimarische W. O. §. 7. Und wenn gleich in dem Monate, da der Wechsel gefällig, weniger Tage enthalten, als der Monat, darinne der Wechsel datiret worden, würcklich hat; so ist die Verfall-Zeit dennoch der letzte Tag des zur Zahlung beniemten Monats, z. E. ein Wechsel-Brief, so den 29. 30 und 31 Jenner datiret, und einen Monat Dato zahlbar gestellet ist, verfällt am letzten Februar. Siehe die Nürnberger W. O. Cap. III §. 2. Lautet ein Wechsel-Brief medio oder in der Mitte eines Monats zahlbar; so ist der funfzehende Tag des Monats nach der Augspurg. W. O. Cap. II §. 3. Braunschweigischen W. O. Art. 29. Bremer W. O. Art. 36 Hamburger W. O. Art. 23. Nürnberger W. O. Cap. III §. 2. Chur-Pfältzischen W. O. Art. 29. Allgem. Preußischen W. R. Art. 29. Des Königreichs Preussen W. O. § 19. Wiener W. O. Art. 18. Altenburgischen W. O. §. 7. Gothaischen W. O. §. 7. Der vierzehende Tag des Monats aber nach der Leipziger W. O. §. 15 der Zahl-Tag. Vor solcher Verfall-Zeit kan kein Acceptante sicher die Zahlung leisten; sondern, wenn er es thut, gehet es auf seine Gefahr. Leipziger W. O. §. 14. Allgemeines Preußisches W. R. Art. 54. Des Königreichs Preussen W. O. §. 33. Bremer W. O. Art. 30. Braunschweigische W. O. Art 30. St. Galler W. O. Art. 14. Hamburgerer W. O. Art. 31. Wiener W. O. Art. 34. Breßlauer W. O. §. 19. Augspurger W. O. [1344] Cap. V §. 2. Antwerpner W. O. §. 6. Schwedische W. O. Art. 18. Chur-Pfältzische W. O. Art. 40. Dänisches Wechsel-Recht §. 19. Hierdurch aber wird dem Acceptanten nicht untersaget, den Wechsel von dessen Eigenthums-Herrn vor der Verfall-Zeit an sich zu handeln, wenn nur selbiger durch ein gültiges Giro sein Recht an den Acceptanten abtritt, daher nachstehende Wechsel-Ordnungen, als des Königreichs Preussen W. O. §. 33. Bremer W. O. Art. 30. Wiener W. O. Art. 34. Chur-Pfältzische W. O. Art. 40 im Fall das Wort: Ordre, im Wechsel-Briefe, oder Endossamente zu befinden, dem Acceptanten nachlassen, den Wechsel vor der Verfall Zeit zu erhandeln, und an sich selbst zur Bezahlung endoßiren zu lassen. Nach der Augspurger W. O. Cap. V §. 2, wird dem Aeceptanten das Compensations-Recht vor der Verfall-Zeit verstattet; gleichwie überhaupt, dafern der Remittent des Acceptanten Schuldner ist, und zu Befriedigung seiner Schuld einen von jemand anders an den Acceptanten gezogenen Wechsel diesem sendet, der Acceptante sothane Remesse seinem Schuldner, ob schon selbige noch einige Zeit zu lauffen hat, so fort dergestalt gut zu schreiben, berechtiget ist, daß, wenn hernach der Remittent, oder Acceptant, vor der Verfall-Zeit manquirt, diese gut geschriebene Post nicht angefochten werden kan. Siehe den vorsichtigen Banquier Cap. VIII §. 69, und Siegels Einleit. zum Wechsel-Recht P. II c. 5 §. 10 u. ff. und in Corp Jur. Camb. P. II p. 436 u. ff. ingleichen Raumburgers Tractat von Wechsel-Sachen c. 44 und Bertochs Promt. Jur. Vol. II v. Cambium p. 185. Was übrigens hernach bey würcklicher Bezahlung des verfallenen Wechsel-Briefes zu beobachten, davon besiehe den Artickel: Wechsel-Zahlung. Zu Amsterdam aber ist besonders gebräuchlich, und nicht unerlaubt, oder verboten, an Orte, die nicht weit entlegen, auf lange Zeit zu bezahlen, zu wechseln. Die Bezahl-Zeit, sie mag nun kurtz, oder lang seyn, solte in Wechseln genau und feste gestellet seyn, damit der Traßirer sich darnach richten könne, wenn seine Briefe verfallen und bezahlet werden müssen. Dahero wäre zu wünschen, daß man ein Reglement machte, daß niemand auf Sicht Wechsel schliessen, oder weniger Zeit Nachsicht zu bezahlen, machen dürffte, oder daß eine gewisse Zeit fest gestellet würde, in welcher die Acceptation der Wechsel-Briefe, auf Sicht oder Nachsicht lautende, gefordert, und bey Verweigerung dem Traßirer Meldung hievon geschehen müste, bey Vermeidung, daß der Inhaber, durch Versäumniß oder Nachläßigkeit, diese Zeit vorbey zu lassen, sich an dem Traßirer zu erholen nicht befugt seyn solle. Die Verfall- oder Bezahl-Zeit wird in den Her-Wechseln bedungen, bisweilen 1) auf einen sicheren und in den Wechsel-Briefen beniemten Tag, 2) auf Sicht oder Vorzeigung des Wechsels, und 3) auf Uso, halb Uso, anderthalb Uso, oder Usantzen. Ein Wechsel-Brief welcher auf eine festgestellte Zeit zu bezahlen lautet, wird verstanden, daß er auf einen solchen Tag verfallen sey, nach der Zeit-Rechnung, die man an dem Orte gewohnt ist, wo die Bezahlung geschehen muß; so, daß ein [1345] Wechsel-Brief zu Amsterdam auf Hamburg gemacht, der ult. Nov. bezahlet werden soll, zu Hamburg verfällt ult. Nov. nach dem alten Styl; im Gegentheil ein Wechsel-Brief, der zu Hamburg oder anderswo gemacht ist, auf Amsterdam lautende, ult. Nov. zu bezahlen, verfällt zu Amsterdam ult. Nov. nach dem neuen Styl. Wenn ein Wechsel-Brief nur schlechthin lautet zu bezahlen, ohne einige Zeit zu stipuliren; so wird verstanden, daß die Präsentir-Zeit auch die Verfall-Zeit des Wechsel-Briefes ist, und daß die Bezahlung geschehen müsse. In Gelegenheit der Wechsel, lautende zu bezahlen, einige Tage Sicht oder Nachsicht, einige Tage Dato, oder nach Dato, beginnt die Zeit solcher Wechsel-Briefe von dem folgenden Tage an gerechnet zu werden: Als z. E. wenn solcher Wechsel-Brief den 1 May vorgezeiget, oder datiret ist, 3 Tage Sicht, oder Nachsicht, 3 Tage Dato, oder nach Dato, zu bezahlen; so soll solchenfals der 4 Tag vor den Verfall-Tag dieses Wechsel-Briefes gehalten werden. Willekeuren van Amsterdam, gestatueert den 6 Febr. 1663. Mit diesem Statute wird der Unterscheid, so vor diesem pflegte erreget zu werden, ob ein Wechsel-Brief nach Sicht oder Dato haltende, einen Tag später verfallen wäre, als diejenigen Briefe, welche nur schlechterdings lauteten, zu bezahlen Sicht oder Dato, geendiget und hinweggenommen, zugleich aber auch bestimmet, daß Sicht und Nachsicht, Dato, und nach Dato, vor eben dasselbe, oder einerley, solle gerechnet werden. Die Verfall-Zeit der Wechsel-Briefe, lautende zu bezahlen, einige Zeit nach Dato, wohl auszurechnen, ist nöthig zu wissen, nach was vor einem Styl, ob nemlich der alten oder neuen Zeit-Rechnung, an demjenigen Orte, aus welchem traßiret, und der Wechsel Brief gemacht und paßiret ist, gehaiten werde? Wenn ein Wechsel Brief einige Wochen nach Dato oder nach Sicht lautet; so reduciret man die Wochen zu Tagen, 7 Tage vor eine Woche gerechnet, sodann hält dieser Wechsel-Brief so und so viel Tage, und in Ausrechnung der Tage folgt man dem Calender, und nimmt den folgenden vor den ersten Tag, und alsdenn weiter fort. Tag vor Tag ohne Unterscheid des Sonntags und anderer Fest-Tage zu machen, und der letzte Tag ist der Verfall Tag. Wenn ein Wechsel-Brief zu bezahlen lautet, einen Monat oder Monate, den Dato oder nach Sicht; so verfällt selbiger auf den folgenden Tag desselben Monats, oder so vieler Monate, als erfordert werden, und in dem Wechsel-Briefe datiret ist, oder angezeiget wird, oder wenn man in diesem Monate nicht so viel Tage zehlet, verfällt solcher auf diesen letzten Tag dieses Monats. Z. E. ein Wechsel-Brief, welcher am 7 Jenner präsentiret oder datiret ist, lautende zu bezahlen einen Monat nach Sicht, oder nach Dato, verfällt den siebenden, und nicht den 8 Februarii; und ein Wechsel-Brief, der datiret ist am 30 Jenner, einen Monat nach Dato zu bezahlen lautende, verfällt den 28 oder 29. welches der letzte Februar ist; dergestalt, daß ein Wechsel Brief, so auf den 28, 29, 30. oder 31 Jenner, wenn kein Schalt-Jahr ist, (oder in den 3. letzten Tagen im Schalt-Jahre) traßiret ist, lautende einen Monat nach Dato zu bezahlen, auf einen Tag, als den letzten Februar verfallen ist. Ein Wechsel-Brief, so nac dem alten Styl datiret ist, zu bezahlen einen [1346] Monat nach Dato in einem Orte, da man nach dem neuen Styl rechnet, verfällt nicht allezeit in einem Monate nach Dato des alten Styls, sondern einen Monat nach dem Dato, den man nach dem neuen Styl schreibt, auf diesen Tag, da der Wechsel-Brief datiret ist. Hingegen ein Wechsel-Brief, so nach dem neuen Styl datiret ist, zu bezahlen, einen Monat nach Dato in einem Orte, da man nach dem alten Styl rechnet, verfällt nicht allezeit einen Monat nach dem Dato des neuen Styls, sondern einen Monat nach dem Dato, den man nach dem alten Styl schriebe, auf den Tag, da der Wechsel Brief datiret ist. In Ausrechnung der Verfall-Zeit vom Wechsel-Briefe, aus Uso zu bezahlen, lautende, wird bisweilen der Uso vor einige Zeit nach Dato des Wechsel-Briefes genommen, zuweilen vor einige Zeit nach Sicht, auch nicht überall und allezeit vor einerley Länge der Zeit. Denn zu Amsterdam rechnet man den Uso von einigen Orten vor 2 Monate, von andern vor 1 Monat nach Dato, von andern wiederum vor einen Monat, und noch von andern 14 Tage nach Sicht: halb Uso vor die halbe Zeit; anderthalb Uso vor diese Zeit, und noch die Helffte derselben; doppio Uso vor zweymahl, 3 Uso vor dreymahl so viel Zeit, u. s. f. und dieses nach Dato oder nach Sicht. Wenn ein Wechsel-Brief, am 28 Febr. datiret, lautet, zu bezahlen einen Monat nach Dato oder a Uso, und Uso vor einen Monat Dato gerechnet wird, so verfällt selbiger den 28 Mertz; aber wenn derselbe am letzten Februar datiret ist, so verfällt er nicht vor den letzten Mertz. Solchergestalt wird ein Wechsel-Brief, der einen Monat nach Sicht zu bezahlen lautet, und unterm Dato den 30 Junii acceptiret worden, auf den 30 Julii verfallen. Wenn aber der Acceptant den letzten Junii oder ult. Jun. unterschreibet, so muß der letzte oder ult. Jul. zum Verfall-Tage gerechnet werden. In Wechseln auf Zeit soll ein vorsichtiger Geber seine Messuren also nehmen, daß er selbige auf solche Zeit disponire, gegen welche er an dem Orte, wo die Bezahlung geschehen muß, viel Geld benöthigt zu seyn vermeynet. Der Traßirer hingegen soll fleißig nachdencken, sich solcher Zeit zu bedienen, da er vermeynet, daß kein Mangel an Gelde seyn werde. Ein Wechßler soll in Negotiirung auf Orte, allwo Wechsel-Bäncke sind, wissen, wenn insgemein die Wechsel-Bäncke wegen Verfertigung neuer Bücher geschlossen, und wenn solche wiederum geöfnet werden. Denn hierdurch kan zuweilen im Traßiren und Remittiren Avantage erhalten werden. Wenn zwischen dem Inhaber eines Wechsels und dem Acceptanten, über die Ausrechnung des Verfall-Tages, Streit entstehet; so thut der Inhaber vorsichtig, daß er die Bezahlung auf die Zeit fordere, da selbige nach seiner Rechnung verfällt, und daß er, wenn er auf den letzten Nachsicht-Tag, nach seiner Rechnung, keine Bezahlung bekommt, protestiren lasse, und den Protest versende, den Wechsel-Brief aber bis auf den Verfall-Tag nach der Rechnung seines Acceptanten bey sich behalte, und wenn er alsdenn noch keine Bezahlung bekommt, von neuem protestiren lasse. Phoonsens Amsterd. Wechsel-Gebr. c. 14. und Siegels Corp. Jur. Camb. P. II. p. 269 u. ff. Diesem fügen wir endlich noch einen kurtzen Auszug aus denen in Siegels Corp. Jur. Camb. befindlichen und hieher gehörigen [1347] Pareren bey. Nemlich: 1) wer vor der Verfall-Zeit einen indoßirten Wechsel-Brief bezahlet, ist die daraus entstehende Gefahr zu büssen schuldig Siegel l. c. p. 45 u. f. 2) Wenn ein Wechsel-Brief dessen Inhaber vor der Verfall-Zeit von dem Acceptanten vergütet wird, bleibt es bey der Zahlung, wenn gleich nachhero der Acceptante salliret. Ibid. p. 141 u. ff. 3) Nach der Braunschweigischen Wechsel Ordnung kan kein Wechsel-Brief nach der Verfall-Zeit indoßiret werden. Ibid. p. 163 u. f.