Zedler:Weichbild, Wihilde, Weigbild, Weitbild, Weitbiet, Ruland

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Weichbild, oder Weichbild-Recht

Band: 54 (1747), Spalte: 186–187. (Scan)

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Literatur
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Weichbild, Wihilde, Weigbild, Weitbild, Weitbiet, Ruland, Lat. Weichbildum, Tractus, Territorium Urbis, Judicis, Juridictionis, Oppidanum, Termini Jurisdictionis, sive Districtus, Jurisdictio Urbis, Jurisdictio Urbana, Diaecesis, Frantz. Jurisdiction, heisset so viel, als eine Flur, Gemärcke, Gerichtsbarkeit, Stadt-Bann, Stadt-Bezirck, Stadt-Bild, Stadt-District, Stadt-Flur, Stadt-Gebiete, Stadt-Grentze, Stadt-Zwang, oder das Gebiete einer Stadt, so weit dieselbe mit ihrer Gerichtsbarkeit gehet. In der alten Deutschen, oder Celtischen Sprache, bedeutet Weig, Wig, oder Wick, so viel, als Vicus, eine Veste, Burg, Trost, oder Zuflucht: Wie denn viel Deutsche Nahmen der Städte und Menschen dieses Wort in dem Anfange, oder zu Ende haben. So hieß auch bey den alten Sachsen das Wort Weich ein Gerichts-Gebiete, sintemahl man einem Gebietenden weichen muß. Das Wort Bild kan hier ein vorgebildet Land, Feld, und dergleichen, heissen, oder ein Bild und Zeichen, wie weit ein Gebiete, oder eine Gerechtigkeit, gehet. Denn vor Alters pflegte man ein höltzern Creutz, oder Bild-Stock, an die Grentze und Unter-Marck aufzurichten; Daher in dem [187]Sächsischen Weichbilde stehet: "Wo man neue Städte bauet, oder Märckte machet, muß man da ein Creutz setzen auf den Marckt, durch das man sehe, daß Weichfried" (das ist Stadt- oder Hand Fried, und daß des Richters Hand wolle daselbst allem Frevel steuren) "da sey." Auf das Creutz ward eine Faust mit einem Schwerdte gestecket, zu einem Anzeigen, daß man der Enden über Halß und Hand zu richten habe; Oder, wie abermahl in dem Weichbilde stehet: "Man hänget auch des Königs Handschuh daran, daß man sehe, daß es des Königs Wille sey." Es heisset also dieses ein Weichbild, dieweil man bey einem solchen Bilde wieder zurück weichen muß, damit man nicht einem andern in sein Gebiete greiffe. Ein solches Bild, oder Zeichen, ist nun auch der Ruland, oder Rugland, wodurch angedeutet wird, daß daselbst eine Gerichts- oder, wie es die alten Deutschen eigentlich nenneten, eine Mahl-Statt, sey, da man frey Königl Gericht hält. Weil nun dieses Bild die Gestalt eines geharnischten Riesen gehabt hat, ist der gemeine Manne auf die irrige Meynung gerathen, es stelle Carls des Grossen Schwester Sohn, Roland, der in einem Spanischen Kriegs-Zuge umgekommen ist, vor, und bedeute grosse Freyheit und Gerechtigkeit, so dem Orte von jetztgedachtem Kayser verliehen wäre, zumahl, wo er frey und offen stünde, wo er aber bedeckt, da wär die Freyheit geschwächet; oder es bedeute ein solcher Roland, daß die Stadt eine unmittelbare Reichs-Stadt sey: Welches Leuberus weitläufftig widerleget. In Schlesien werden jedwede Districte eines Fürstenthums, die zu einer Stadt gehören, nach unserer Mund Art: Weichbilder, von den Schlesiern und Lausitzern aber Flor-Zäune, Flör-Zäune, ober Flur-Zäune, genennet; Welches mit dem Lateinischen Worte: Ager oder Territorium, und mit den Environs der Frantzosen übereinkommt. An dem Rheine wird das, was wir ein Weichbild heissen, der Stadt-Baan, oder Burg-Baan, genennet; wie denn auch diejenigen Arten von Marck-Steinen, welche Zwing und Bann, (Jus praecipiendi & prohibendi) ober die hohe Obrigkeit, scheiden, Bann-Steine genennet werden. Besold; Wehner; Schottel; Jablonsky Lexic. p. 857. Nehrings Jurist. Lexic. p. 1252. Fäschens Ingen. Lexic. p. 996. Schramins Saxon. Mon. viar. illustr. p. 83. 126. Hübners Geogr. III Th. p. 58. Marpergers Messen und Jahrmärckte, p. 10. Leibnitzens Collectan. Etymol p. 233. Weisens Polit. Fr. 58. Siehe auch Grentze, im XI Bande, p. 831 u. ff. insonderheit 833. Marck-Steine, im XIX Bande, p. 1272 u. ff. ingleichen Roland, im XXXII Bande, p. 587.