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Zedler:Zeit von drey Tagen

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit von drey Viertel Jahren

Band: 61 (1749), Spalte: 841–842. (Scan)

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Literatur
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Zeit von drey Tagen, Lateinisch Tempus trium dierum, Tempus tridui, oder Triduum, war 1) vor Alters die Zeit in einer fremden Sache zu appelliren, welches aber heut zu Tage abgeschafft ist; 2) wird eine dreytägige Zeit einem Advocaten [842] zur Verbesserung seines Irthums zugestanden; 3) muß derjenige, welcher einen verdächtigen Richter verworffen hat, sich binnen 3 Tagen einen Schieds-Richter erwählen; 4) muß dem, welcher nach dem 14 Jahre den Münchs-Habit angenommen, 3 Tage Bedenck-Zeit gelassen werden, wenn er anders soll können genöthiget werden, im Kloster und Münchs-Stande zu verbleiben; und 5) muß auch binnen solcher Zeit in Ansehung derer zu ordinirenden Geistlichen eine genaue Untersuchung angestellet werden, ob so wohl bey ihrer Wahl alles gehörig zugegangen, als auch sonst nichts erhebliches an ihnen auszusetzen. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 4. §. 4. n. 3. Uebrigens besehe man hierbey auch den Artickel: Verjährung, im XLVII Bande, p. 854. u. ff.