Zusammenstellung der auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 bezeichneten Behörden

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Gesetzestext
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Titel: Zusammenstellung der auf Grund des § 29 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 als „Landespolizeibehörden“ und „Polizeibehörden“ bezeichneten Behörden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1878, Nr. 45, Seite 377–381
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. November 1878
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[377]

Verzeichniß
derjenigen Behörden, welche nach den auf Grund des § 29 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 erfolgten Bekanntmachungen der Centralbehörden der Bundesstaaten unter der Bezeichnung „Landespolizeibehörde“ und „Polizeibehörde“ in jedem Bundesstaate zu verstehen sind.


Staat. Landespolizeibehörde. Polizeibehörde.
Preußen, die Regierungen, die Landdrosteien, das Polizeipräsidium in Berlin, die Ortspolizeibehörden.
Bayern, die Regierungen (Kammern des Innern), im Sinne des § 10 des Gesetzes:
a) in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten die Magistrate, in München die Polizeidirektion;
b) in den übrigen Polizeibezirken die Bezirksämter, die exponirten Bezirksamts-Assessoren und die Bürgermeister;
im Sinne des § 15 des Gesetzes:
a) in München die Polizeidirektion:
b) in den Kreishauptstädten diesseits des Rheins und in Nürnberg die Stadtkommissären u. dieMagistrate;
c) in den anderen, einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten die mit den Funktionen der Stadtkommissäre betrauten Bezirksämter und die Magistrate:
d) in den übrigen Polizeibezirken die Bezirksämter, die exponirten Bezirksamts-Assessoren und die Bürgermeister. [378]
Königreich Sachsen, die Kreishauptmannschaften, die Polizeidirektion in Dresden, die Amtshauptmannschaften, die Verwaltungskommission für die Schönburg’schen Rezeßherrschaften, die Polizeiämter in Leipzig und Chemnitz; in den übrigen Städten mit revidirter Städteordnung die Stadträthe, sowie
hinsichtlich der Vereinszusammenkünfte und Versammlungen
innerhalb der in der Verordnung vom 22. August 1874 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen S. 126 SLUB Dresden) bestimmten Kompetenzgrenzen in den mittleren und kleineren Städten die Bürgermeister und in den Landgemeinden die Gemeindevorstände.
Württemberg, die Kreisregierungen, im Sinne des § 10 des Gesetzes:
die Ortsvorsteher;
im Sinne des § 15 des Gesetzes:
die Stadtdirektion zu Stuttgart, die Oberämter und außerhalb des Sitzes derselben die Ortsvorsteher;
im Sinne des § 28 des Gesetzes:
die Stadtdirektion zu Stuttgart und die Oberämter. [379]
Baden, die Landeskommissäre, die Bezirksämter.
Hessen, die Kreisämter, die Lokalpolizeibehörden.
Mecklenburg-Schwerin, das Ministerium des Innern, die Ortsobrigkeiten.
Großherzogthum Sachsen, die Bezirksdirektoren, in den Ortsgemeinden die Gemeindevorstände, in den vom Gemeindeverband ausgeschlossenen Grundbesitzungen die Bezirksdirektoren.
Mecklenburg-Strelitz, die Landesregierung, im Domanium die Aemter, in der Ritterschaft die Gutsherrschaften, im Fürstenthum Ratzeburg die Landvogtei.
Oldenburg, im Herzogthum Oldenburg d. Staatsministerium, Departement des Innern, in den Fürstenthümern Lübeck und Birkenfeld die Regierungen, im Herzogthum Oldenburg und im Fürstenthum Lübeck die Verwaltungsämter und die Stadtmagistrate der Städte erster Klasse, im Fürstenthum Birkenfeld die Bürgermeister.
Braunschweig, die Kreisdirektionen und die Polizeidirektion in Braunschweig, die Ortspolizeibehörden.
Sachsen-Meiningen, das Staatsministerium, Abtheilung des Innern, die Landräthe und die Ortsvorstände (Magistrate, Bürgermeisterämter bezw. Bürgermeister, Schultheißen, Gemarkungsvertreter), außerdem im Sinne des § 10 des Gesetzes die zur Ueberwachung von Versammlungen, öffentlichen Festlichkeiten oder Aufzügen von den Vorbenannten abgeordneten Polizeibeamten. [380]
Sachsen-Altenburg, das Ministerium, Abtheilung des Innern, in den Städten die Stadträthe, in den Ortschaften des platten Landes die Landrathsämter.
Sachsen-Koburg-Gotha, die mit den landräthlichen Befugnissen versehenen Behörden, die Ortspolizeibehörden (Gemeindevorstände).
Anhalt, die Regierung, Abtheilung des Innern, die Ortspolizeibehörden.
Schwarzburg-Sondershausen die Landräthe, die Ortspolizeibehörden.
Schwarzburg-Rudolstadt, die Landrathsämter, die Ortspolizeibehörden.
Waldeck, der Landesdirektor, die Ortspolizeibehörden.
Reuß älterer Linie, das Landrathsamt, das Landrathsamt.
Reuß jüngerer Linie, die Landrathsämter, die Gemeindevorstände.
Schaumburg-Lippe, der Polizeidirektor der Residenzstadt, die Ortspolizeibehörden (auf dem platten Lande die Aemter).
Lippe, die Regierung, die Aemter und Magistrate.
Lübeck, das Polizeiamt in Lübeck, die in den einzelnen Gebietstheilen zuständigen Polizeibehörden.
Bremen, die Senatskommission für Polizeiangelegenheiten, in Bremen die Polizeidirektion, im Landgebiet der Landherr, in den Hafenstädten die Aemter. [381]
Hamburg, die städtische Polizeibehörde, die in den einzelnen Gebietstheilen zuständigen Polizeibehörden.
Elsaß-Lothringen, die Bezirkspräsidenten, 1. die Bürgermeister mit Ausnahme derjenigen zu Straßburg, Metz und Mülhausen;
2. in den Städten Straßburg, Metz und Mülhausen die Polizeidirektoren bezw. der Kreisdirektor zu Mülhausen als Vorstand der Polizeidirektion daselbst;
3. die Kreisdirektoren.