Zusatzvertrag zu dem Handelsvertrage zwischen Deutschland und der Schweiz

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Gesetzestext
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Titel: Zusatzvertrag zu dem Handelsvertrage zwischen Deutschland und der Schweiz vom 23. Mai 1881.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 45, Seite 303 - 306
Fassung vom: 11. November 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Dezember 1888
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[303]

(Nr. 1839.) Zusatzvertrag zu dem Handelsvertrage zwischen Deutschland und der Schweiz vom 23. Mai 1881. Vom 11. November 1888.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben beschlossen, den bestehenden Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 durch einen Zusatzvertrag zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Vizepräsidenten des Staatsministeriums, Staatsminister, Staatssekretär des Innern Karl Heinrich von Boetticher,
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Arnold Roth,
den Nationalrath Conrad Cramer-Frey und
den Landammann Eduard Blumer,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, Folgendes vereinbart haben:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die in dem beiliegenden Tarif 1 bezeichneten Gegenstände schweizerischer Herkunft oder Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Die in dem beiliegenden Tarif 2 bezeichneten Gegenstände deutscher Herkunft oder Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. [304]

Artikel 2.[Bearbeiten]

a. Der im Artikel 6 lit. a des bestehenden Vertrages vereinbarte zollfreie Veredelungsverkehr für Garne zum Stricken wird auf Garne zum Zwirnen ausgedehnt.
b. Der im Artikel 6 lit. d des bestehenden Vertrages vereinbarte zollfreie Veredelungsvertehr für Seide zum Färben wird auf Seide zum Umfärben ausgedehnt.
c. Ein Nachweis der einheimischen Erzeugung der zum Zweck des Färbens oder Umfärbens in das andere Gebiet ausgeführten Seide wird nicht verlangt.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll vom 1. Januar 1889 an in Kraft treten.
Der Vertrag vom 23. Mai 1881 mit den durch den gegenwärtigen Zusatzvertrag herbeigeführten Aenderungen und Ergänzungen soll bis zum 1. Februar 1892 in Kraft bleiben.
Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe nebst den erwähnten Aenderungen und Ergänzungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Kraft, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen spätestens am 31. Dezember 1888 in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 11. November 1888.
(L. S.) Karl Heinrich von Boetticher.       (L. S.) A. Roth.
(L. S.) C. Cramer-Frey.
(L. S.) E. Blumer.


__________________


Der vorstehende Zusatzvertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

[305]

Anlage 1.[Bearbeiten]

Zollsätze bei der Einfuhr in Deutschland.
Deutscher
Zolltarif
Nr.
Artikel. Zoll
für 100 kg
Mark.
Bemerkungen.
2 c 1 δ Baumwollengarn, eindrähtiges, roh, über Nr. 60 englisch 30
ε Baumwollengarn, eindrähtiges, roh, über Nr. 79 englisch 36
2 c 5 zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch akkommodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art 70
aus 2 d 3 Baumwollengewebe, rohe, undichte 120
aus 2 d 6 Stickereien, baumwollene 300
aus 15 b 2 Müllereimaschinen, elektrische Maschinen, Baumwollspinnmaschinen, Webereimaschinen, Schiffsmaschinen, Dampfmaschinen, Dampfkessel, Maschinen für Holzstoff- und Papierfabrikation, Werkzeugmaschinen, Turbinen, Transmissionen, und zwar je nachdem der überwiegende Bestandtheil gebildet wird:
      α) aus Holz 3
      β) aus Gußeisen 3
      γ) aus schmiedbarem Eisen 5
      δ) aus anderen unedlen Metallen 8
ferner
aus 15 b 2 Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau frei
aus 20 a Gewalztes Gold 200
20 d Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen: ein Stück
1 in goldenen Gehäusen 0,80
2 in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten oder mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln oder Knöpfen 0,60
3 in Gehäusen aus anderen Metallen 0,40
2 Werke ohne Gehäuse
4 u. 5 Gehäuse ohne Werke
22 i Stickereien, leinene 150
25 o Käse aller Art 20
aus 30 a Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, jedoch nicht gefärbt frei
30 d Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide etc.), gefärbt und ungefärbt 150
aus 30 e 1 Waaren aus Seide oder Floretseide 600
aus 30 e 2 Stickereien, seidene 600
aus 30 e 3 Bänder mit offenen Geweben: *) 30 *) Unter offenen Geweben sind solche verstanden, in denen die Entfernung von einem Kettenfaden zum anderen größer ist, als die Dicke des Fadens selbst.
      seidene 800
      halbseidene 450
aus 30 e 3 Seidenbeuteltuch 600
aus 30 f Bänder anderer Art aus Seide oder Floretseide, in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle etc. 450
41 c Wollengarn, roh, einfach 8
41 c Wollengarn, roh, dublirt 10
aus 41 d 7 Stickereien, wollene 300

[306]

Anlage 2.[Bearbeiten]

Zollsätze bei der Einfuhr in die Schweiz.
Schweiz.
Zolltarif
Nr.
Artikel. Zoll
für 100 kg
Franken.
Bemerkungen.
aus 17 a Amlung einschließlich Reisstärke, roh und geröstet, Stärkegummi (Dextrin) 0,60
Bau- und Nutzholz in der Längenrichtung gesägt ober gespalten (Schnittwaaren, Schindeln etc.):
54       eichenes 0,40
54 a       anderes 0,70
aus 71 Grobe Korbflechterwaaren, von geschälten, gespaltenen Nuthen, von Rohr oder Holzspänen, gebeizt oder ungebeizt 12
73 Grobe Bürstenbinderwaaren in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht polirt 25
74 Feine Bürstenbinderwaaren 50
79 Hopfen 4
aus 170 Portland-Cement 0,70
223 Kaffeesurrogate aller Art, in trockener Form 6
245 Zucker, raffinirter, in Hüten, Platten, Blocken oder Abfällen 8,50
246 Zucker, raffinirter, geschnitten oder fein gepulvert 10
aus 247 Bier in Fässern 4
252 Naturwein in Fässern 3,50
259 Andere fette Oele *), nicht medizinische, aller Art in Fässern; Pflanzenwachs 1 *) Andere als: Olivenöl in Fässern und Speiseöl in Flaschen oder Blechgefäßen (Pos. 257 und 258).
aus 266 Faserstoffe zur Papierfabrikation, in nassem Zustande 1,25
271 bis Papierwäsche 40
282 Baumwollengarn auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet), sowie drei- und mehrfach gezwirnte, gefärbte Garne in Strängen 35
aus 287 Sammetartige Gewebe aus Baumwolle 40
351 Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuck in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide etc. 40
357 Feine Stroh-, Rohr- und Bastwaaren 60
aus 358 Kleidungsstücke und Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit aus Baumwolle 60
aus 360 Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit aus Seide und Halbseide 150
362 Herrenhüte aller Art, ausgerüstet (garnirt) 125
aus 370 Pferde, Per Stück 3
390 Bettfedern 7
411 a Lampen, fertige, ganz oder theilweise zusammengesetzt 25