Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn / Anlage B
[219]
Anlage B.
Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.
Nummer des österreichisch-ungarischen allgemeinen Tarifs | Benennung der Gegenstände. | Zollsatz für 100 Kilogramm Kronen | |
aus 41
|
Zwiebel | 3.– | |
42
|
Kraut, frisches | frei | |
43
|
Gemüse, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch: | ||
a) | feine Tafelgemüse | frei | |
b) | andere | frei | |
49
|
Kleesaat: | ||
a) | Esparsettesaat | 8.– | |
b) | andere | 8.– | |
50
|
Grassamen | frei | |
52
|
Sämereien, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte | frei | |
53
|
Samen aller Art, in Briefen und dergleichen für den Detailhandel vorgerichtet | 15.– | |
aus 56
|
Lebende Gewächse (auch in gewöhnlichen Töpfen, Kübeln und dergleichen): | ||
a) | blühende Pflanzen | 8.– | |
b) | Bäume oder Sträucher | 7.– | |
c) | Blumenzwiebel, Blumenknollen und Wurzelstöcke (Rhizomen, Bulben) | 4.– | |
e) | sonstige außer Weinreben, auch Setzlinge, Stecklinge, Pfropfreiser und Schößlinge | frei | |
57
|
Zichorienwurzel, getrocknet (nicht gebrannt), auch geschnitten | 2.50 | |
59
|
Hopfen [220] | 24.– brutto | |
aus 75
|
Seefische, frische | frei | |
83
|
Felle und Häute, roh (grün oder trocken, auch gesalzen oder gekalkt, aber nicht weiter bearbeitet) | frei | |
84
|
Haare aller Art, roh oder zubereitet (und zwar gehechelt, gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt); Borsten | frei | |
86
|
Blasen und Därme, frische, gesalzene oder getrocknete; Goldschlägerhäutchen; Darmseile | 5.– | |
92
|
Tierischer Talg, roh oder geschmolzen; Preßtalg | 2.50 | |
93
|
Vegetabilischer Talg, Palmöl, Palmkern- und Kokosnußöl, festes | 2.50 | |
96
|
Paraffin: | ||
a) | unrein, auch Paraffinschuppen
|
12.– | |
b) | anderes
|
15.– | |
Anmerkung. Paraffin, weiches, mit einer Schmelztemperatur von 42° C. und darunter für die Zündhölzchenerzeugung auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
|
|||
aus 109
|
Wein: | ||
aus a) | in Fässern
|
60.– | |
aus b) | in Flaschen
|
75.– | |
112
|
Mineralwässer, natürliche oder künstliche | 1.20 | |
Anmerkung. Mineralwässer, natürliche und künstliche, werden sowohl in Flaschen aus gemeinem Hohlglase in seiner natürlichen Farbe (Nr. 370 a), als auch in solchem aus in der Masse gefärbtem Glase (Nr. 370 c) nach Nr. 112 verzollt, wenn diese Umschließungen wegen der besonderen Beschaffenheit des Wassers handelsüblich sind.
Mineralwässer in Umschließungen mit Druckvorrichtungen aus unedlen Metallen oder mit mechanischen Verschlußvorrichtungen werden nach Beschaffenheit dieser Umschließungen verzollt. |
|||
114
|
Bäckereien (Biskuit, Kakes, Kuchen, Oblaten usw.) | 100.– | |
118
|
Fleischwürste | 50.– | |
121
|
Fische, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, gesalzen, geräuchert, getrocknet: | ||
a) Stockfisch und geräucherte Fische
|
7.20 | ||
b) andere
|
10.– | ||
138
|
Hörner, Hornscheiben, Hornspitzen, Klauen, Füße, Hufe; Knochen, gespalten, gestreckt oder geschnitten | frei | |
143
|
Schwefelkies (Pyrit) [221] | frei | |
aus 145
|
Gips: | ||
b) | gebrannt:
|
||
1. zu Dungzwecken oder zu Formerzwecken für die keramische Industrie, auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
|
frei | ||
2. anderer
|
–.60 | ||
aus 146
|
Weiße Kreide, Schwerspat (Baryt, schwefelsaurer, natürlicher): | ||
b) | gemahlen, geschlemmt:
|
||
1. weiße Kreide
|
frei | ||
2. Schwerspat (Baryt, schwefelsaurer, natürlicher)
|
–.80 | ||
148
|
Farberden: | ||
a) | roh
|
frei | |
b) | gebrannt, gemahlen, geschlemmt, gepreßt
|
1.20 | |
Anmerkungen.
Gemahlene Farberden, welche nur zufälligerweise hinzugekommene Spuren von anorganischen oder organischen Pigmenten, Teerfarbstoffen usw. enthalten, die eine merkliche Farbennuancierung nicht bewirken, sind nach Nr. 148 b zu behandeln. Zu Nr. 148 b gehört auch auf mechanischem Wege gepulverte Steinkohle. |
|||
c) | geschönt
|
5.50 | |
Anmerkung. Zu Nr. 148 c gehören nur geschönte Farberden, welche nicht mehr als 5 Prozent Zusätze von anorganischen oder organischen Pigmenten, Teerfarbstoffen usw. enthalten.
|
|||
149
|
Andere Erden und Steine, künstlich gefärbt | 6.– | |
aus 155
|
Ätherische Öle: | ||
b) | 1. Öle aus Zitrusfrüchten (Pomeranzen-, Zitronen-, Bergamottenöl usw.); Bittermandelöl; Cajeputöl; Melissenöl; Pfefferminzöl; Sandelholzöl; Sassafrasöl; Senföl; Zedernholzöl
|
36.– | |
andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte
|
60.– | ||
auzs 156
|
Farbhölzer: | ||
b) | zerkleinert (d. i. geschnitten, geraspelt, gemahlen)
|
2.– | |
[222] c) | zerkleinert fermentiert
|
3.– | |
157
|
Quebrachoholz und andere Gerbhölzer: | ||
a) | in Blöcken
|
–.20 | |
b) | zerkleinert (d. i. geschnitten, geraspelt, gemahlen)
|
1.20 | |
aus 162
|
a) Indigo
|
frei | |
b) Kastanienholzextrakt, Sumachextrakt
|
3.60 | ||
c) Quebrachoholzextrakt; Gerbstoffextrakte, weder vorstehend noch im allgemeinen Tarif besonders benannte:
|
|||
flüssig
|
4.25 | ||
fest
|
7.50 | ||
Anmerkungen.
1. Als flüssige Extrakte werben Extrakte von 28° Beaumé oder weniger behandelt. 2. Synthetischer Indigo, trocken oder in Teigform, ist wie natürlicher zu behandeln; von Indigopräparaten (Indigoauflösung, Indigoextrakt, Indigokarmin, blauer Karmin, Purpurblau) der Nr. 626 unterscheidet sich synthetischer Indigo dadurch, daß letzterer stets ein farbloses, erstere dagegen stets ein blaues Filtrat geben. |
|||
163
|
Farbstoffextrakte, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
a) flüssig
|
4.25 | ||
b) fest
|
7.50 | ||
164
|
Teer, mit Ausnahme von Braunkohlen- und Schieferteer | frei | |
165
|
Harz, gemeines; Kolophonium; Pech, im allgemeinen Tarif nicht besonders benanntes | frei | |
166
|
Steinkohlenteer-, Braunkohlenteer-, Schieferteer-, Petroleum- und Stearinpech | –.50 | |
Anmerkung. Nach dem Vertragssatze der Nr. 166 ist auch entwässerter Steinkohlenteer zu behandeln.
|
|||
167
|
Binder-, Brauer-, Bürstenbinder- und Seilerpech | 1.50 | |
169
|
Asphaltbitumen | 2.50 | |
170
|
Asphaltkitt; Asphaltmastix; Harzzemente (Holzzement) | 3.– | |
173
|
a) Terpentin, Terpentinöl; rohes Bernstein-, Hirschhorn- und Kautschuköl, dann Steinkohlenteeröle der Benzolreihe; Vogelleim
|
3.50 | |
[223] | b) Pechöl (Harzöl)
|
2.40 | |
181
|
Baumwollwatte mit Ausschluß jener zu Heilzwecken; Fäden zum Putzen von Maschinen usw. vorgerichtet | 12.– | |
(aus 183/188) Baumwollgarne: | |||
aus 183
|
einfach, roh: | ||
a) | bis Nr. 12 englisch
|
14.– | |
b) | über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch
|
19.– | |
aus 187
|
Baumwollgarne, gebleichte, mercerisierte, gefärbte (auch bedruckte), unterliegen einem Zuschlage zum Zolle für das betreffende rohe Garn, und zwar: | ||
c) | gefärbte (auch bedruckte) von
|
14.– | |
d) | gebleichte und mercerisierte von
|
14.– | |
e) | gefärbte (auch bedruckte) und mercerisierte von
|
16.– | |
188
|
Garne, für den Detailverkauf adjustiert: | ||
einfache oder dublierte; drei- oder mehrdrähtige, einmal gezwirnt
|
83.– | ||
drei- oder mehrdrähtige, wiederholt gezwirnt
|
83.– | ||
(aus 189/201) Baumwollwaren: | |||
189
|
Gemeine, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 Millimeter im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend: | ||
a) | glatt, auch einfach geköpert:
|
||
1. | roh
|
76.– | |
2. | gebleicht
|
95.– | |
3. | gefärbt
|
120.– | |
4. | bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
|
143.– | |
5. | bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
|
153.– | |
b) | gemustert:
|
||
1. | roh
|
95.– | |
2. | gebleicht
|
120.– | |
3. | gefärbt
|
143.– | |
4. | bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
|
167.– | |
[223] 5. | bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
|
177.– | |
190
|
Gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 Millimeter im Quadrat mehr als 38 Fäden zählend: | ||
a) | glatt, auch einfach geköpert:
|
||
1. | roh
|
120.– | |
2. | gebleicht
|
143.– | |
3. | gefärbt
|
167.– | |
4. | bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
|
190.– | |
5. | bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
|
205.– | |
b) | gemustert:
|
||
1. | roh
|
125.– | |
2. | gebleicht
|
150.– | |
3. | gefärbt
|
172.– | |
4. | bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
|
200.– | |
5. | bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
|
215.– | |
191
|
Feine, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschließlich Nr. 100: | ||
a) | roh
|
180.– | |
b) | 1. gebleicht, gefärbt
|
245.– | |
2. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
|
260.– | ||
3. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
|
270.– | ||
192
|
Feinste, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 100: | ||
a) roh
|
330.– | ||
b) gebleicht, gefärbt
|
345.– | ||
c) bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
|
360.– | ||
d) bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
|
370.– | ||
[225] | Anmerkung zu Nr. 189 bis 192. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maßgebend, welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schußfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wiederkehrenden Punkten (Zählung von Rapport zu Rapport), durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu 5 Millimetern und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird. Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen. Überschießende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung außer Betracht.
|
||
193
|
Samte und samtartige Webewaren, auch Samtbänder | 215.– | |
194
|
Bandwaren (mit Ausschluß der Samtbänder) | 215.– | |
Anmerkung. Im Stück mercerisierte Gewebe oder Gewebe, ganz oder teilweise aus mercerisiertem Garn, sowie dergleichen Samte und Bandwaren, unterliegen einem Zuschlage zum Zolle des betreffenden Gewebes von
|
|||
195
|
Tülle und tüllartige Netzstoffe: | ||
a) | glatt:
|
||
1. | roh
|
350.– | |
2. | gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt
|
370.– | |
b) | gemustert, mit Ausnahme jener mit spitzenartigen Dessins:
|
||
1. | roh
|
370.– | |
2. | gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt
|
400.– | |
Anmerkung zu Nr. 195 b. Mit spitzenartigen Mustern gewirkte Tülle von der Art der anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegten Muster werden nicht als Spitzen, sondern als gemusterte Tülle der Nr. 195 B behandelt.
|
|||
197
|
Spitzen, auch Luftstickereien (Ätzware) | 660.– | |
aus 198
|
Stickereien: | ||
b) | Tülle und Spitzen, bestickt
|
660.– | |
aus c) | Bestickte Schuh- und Pantoffelblätter
|
480.– | |
199
|
Posamentier- und Knopfwaren | 215.– | |
aus 200
|
Wirk- und Strickwaren: | ||
b) | Strümpfe und Socken:
|
||
1. | im Gewichte über 1 Kilogramm per Dutzend Paare:
|
||
α. mit Näharbeit
|
220.– | ||
[226] | β. andere
|
180.– | |
2. | im Gewichte bis einschließlich 1 Kilogramm per Dutzend Paare:
|
||
α. mit Näharbeit
|
285.– | ||
β. andere
|
220.– | ||
c) | Handschuhe:
|
||
1. | im Gewichte über 300 Gramm per Dutzend Paare:
|
||
α. mit Näharbeit
|
300.– | ||
β. andere
|
240.– | ||
2. | im Gewichte bis einschließlich 300 Gramm per Dutzend Paare:
|
||
α. mit Näharbeit
|
400.– | ||
β. andere
|
300.– | ||
d) | im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
|
||
1. mit Näharbeit
|
300.– | ||
2. andere
|
240.– | ||
aus 201
|
Technische Artikel: | ||
a) | Glühstrümpfe, nicht ausgeglüht
|
200.– | |
b) | Trockenfilze, gewebte, auch gerauht:
|
||
1. roh
|
120.– | ||
2. gebleicht
|
145.– | ||
c) | Treibriemen
|
75.– | |
d) | Gurten und Dochte
|
65.– | |
e) | Schläuche, gewebt oder geflochten; Bindfaden mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder mehr; Netze, grobe, Seile und dergleichen technische Artikel
|
65.– | |
aus 204
|
Leinengarne (aus Flachsfaser oder Flachswerg); Ramiegarne: | ||
a) | einfach, roh
|
3.60 | |
b) | einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt
|
12.– | |
c) | gezwirnt
|
43.– | |
aus 206
|
Jutegarne (aus Jute, auch gemischt mit Flachs): | ||
[227] a) | einfach, roh
|
3.60 | |
(aus 217/219) Leinen-, Hanf-, Jute- usw. Waren: | |||
aus 217
|
Jutegewebe: | ||
a) | roh, ungemustert (bloß mit einer Grundbindung), mit nicht mehr als 40 Fäden in Kette und Schuß auf 2 Zentimeter im Quadrat
|
15.– | |
aus 219
|
Seilerwaren und technische Artikel: | ||
a) | 1. Rundtaue von 3 Zentimeter Durchmesser oder mehr, auch gebleicht, geteert
|
12.– | |
2. andere Taue, Seile, Stricke von 5 Millimeter Durchmesser oder mehr, auch gebleicht, geteert
|
15.– | ||
b) | Stricke unter 5 Millimeter Durchmesser und Bindfaden:
|
||
2. | für den Detailverkauf adjustiert (geknäult usw.) im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter
|
43.– | |
Anmerkung. Wirk- und Strickwaren aus Spinnstoffen der Klasse XXIII des allgemeinen Tarifs sind nach Nr. 200 zu verzollen.
|
|||
aus 220
|
Schweißwolle, gewaschene Wolle und Wollabfälle | frei | |
(aus 225/226) Wollengarne: | |||
aus 225
|
Kammgarne, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
a) | roh, einfach:
|
||
1. | bis Nr. 45 metrisch
|
12.– | |
2. | über Nr. 45 metrisch
|
21.– | |
b) | roh, dubliert oder mehrdrähtig:
|
||
1. | bis Nr. 45 metrisch
|
17.– | |
2. | über Nr. 45 metrisch
|
29.– | |
aus c) | gebleicht, gefärbt, bedruckt, einfach:
|
||
2. | über Nr. 45 metrisch
|
38.– | |
aus d) | gebleicht, gefärbt, bedruckt, dubliert oder mehrdrähtig:
|
||
2. | über Nr. 45 metrisch
|
48.– | |
e) | in der Wolle gefärbte oder bedruckte melierte, sowie mit ungefärbter Wolle (rohweiß) einmelierte Kammgarne:
|
||
[228] 1. | einfach
|
33.– | |
2. | zwei- oder mehrdrähtig, auch derlei Garne aus Fäden verschiedener Farbe
|
38.– | |
Anmerkung. Effektgarne (sogenannte Falkonné oder Phantasiegarne) der Nr. 225 b, d und e2 werden zum Zoll von 25 Kronen für 100 Kilogramm zugelassen.
Unter Effektgarnen dieser Art werden rohe, gebleichte, gefärbte, bedruckte oder melierte zwei- oder mehrdrähtige Garne verstanden, deren Fadenlauf in bestimmten Entfernungen durch Knoten, Noppen, Locken, Maschen, Schlingen, Spiralen usw. unterbrochen ist. Garne, die infolge starker Drehung durch Zusammenlaufen der einzelnen Fäden Knötchen oder kleine Schlingen aufweisen, welche bei entsprechender Spannung der Garne wieder verschwinden, gehören nicht hierher und werden nach ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt. |
|||
226
|
Streichgarne und im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte streichgarnartig gesponnene Game: | ||
a) | roh, einfach
|
19.– | |
b) | roh, dubliert oder mehrdrähtig
|
29.– | |
c) | gebleicht, gefärbt, bedruckt:
|
||
1. | einfach
|
29.– | |
2. | dubliert oder mehrdrähtig
|
38.– | |
(aus Nr. 229/239) Wollenwaren: | |||
229
|
Wollene Webewaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, auch bedruckt: | ||
a) | im Gewichte von mehr als 700 Gramm per Quadratmeter
|
120.– | |
b) | im Gewichte von mehr als 200 bis 700 Gramm per Quadratmeter:
|
||
1. von mehr als 200 bis 500 Gramm per Quadratmeter
|
200.– | ||
2. von mehr als 500 bis 700 Gramm per Quadratmeter
|
180.– | ||
c) | im Gewichte von 200 Gramm und weniger per Quadratmeter
|
262.– | |
Anmerkung. Gebrauchte Emballagen aus groben Ziegen- und dergl. Haaren zu weiterer Verarbeitung nach Auflösung des Gewebes auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege festzusehenden Bedingungen und Kontrollen
|
frei | ||
230
|
Samte und samtartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor), auch bedruckt [229] | 220.– | |
231
|
Bandwaren | 220.– | |
232
|
Posamentier- und Knopfwaren | 220.– | |
aus 233
|
Wirk- und Strickwaren: | ||
b) | Strümpfe und Socken:
|
||
1. | im Gewichte über 1 Kilogramm per Dutzend Paare:
|
||
α. mit Näharbeit
|
250.– | ||
β. andere
|
220.– | ||
2. | im Gewichte bis einschließlich 1 Kilogramm per Dutzend Paare:
|
||
α. mit Näharbeit
|
320.– | ||
β. andere
|
260.– | ||
c) | Handschuhe:
|
||
1. mit Näharbeit
|
330.– | ||
2. andere
|
300.– | ||
d) | im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
|
||
1. mit Näharbeit
|
250.– | ||
2. andere
|
200.– | ||
aus 237
|
Fußteppiche: | ||
b) | Knüpfteppiche
|
180.– | |
aus 238
|
Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen): | ||
aus b) | andere als grobe Filze aus Tierhaaren:
|
||
1. | unbedruckt
|
120.– | |
aus 239
|
Technische Artikel: | ||
aus a) | Krollhaare, auch mit anderen groben Tierhaaren oder vegetabilischen Faserstoffen gemengt
|
15.– | |
d) | Treibriemen
|
90.– | |
aus 242
|
Seide (abgehaspelt oder filiert), auch gezwirnt: | ||
b) | weiß gemacht (degummiert)
|
80.– | |
aus c) | gefärbt:
|
||
[230] 2. | in anderen Farben als schwarz
|
90.– | |
aus 243
|
Florettseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch gezwirnt: | ||
b) | gefärbt:
|
||
1. | schwarz
|
80.– | |
2. | in anderen Farben
|
90.– | |
aus 244
|
Kunstseide, auch gezwirnt: | ||
b) | gefärbt:
|
||
1. | schwarz
|
80.– | |
2. | in anderen Farben
|
90.– | |
246
|
Zwirn aus Seide, Florett- oder Kunstseide, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien, weiß gemacht oder gefärbt, für den Detailverkauf adjustiert | 125.– | |
(aus 247/254) Ganzseidenwaren (aus Seide, Florett- oder Kunstseide): | |||
247
|
Ganzseidenwaren, bestickt | 1 300.– | |
248
|
Tülle und tüllartige Netzstoffe; Gaze (auch gewebte Kreppe und Flore); Spitzen und Spitzentücher | 1 300.– | |
Anmerkung. Seidengaze zum Besticken, auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
|
1 200.– | ||
aus 250
|
Ganzseidengewebe, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
b) | fassonierte:
|
||
1. | ungefärbt oder schwarz gefärbt
|
1 000.– | |
2. | andersfarbig, bedruckt, bunt gewebt
|
1 050.– | |
251
|
Samte und samtartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor) | 1 050.– | |
aus 253
|
Bandwaren: | ||
b) | Samtbänder und Bänder mit samtartigen Effekten
|
1 050.– | |
c) | andere, ausgenommen bestickte oder solche aus Tüll, Gaze oder anderen Geweben der Nr. 248:
|
||
1. | nicht fassonierte
|
1 100.– | |
2. | fassonierte
|
1 200.– | |
294
|
Posamentier- und Knopfwaren [231] | 900.– | |
(aus 256/259) Halbseidenwaren (aus Seide, Florett- oder Kunstseide in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien): | |||
256
|
Halbseidengewebe, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
a) | glatte (nicht fassonierte)
|
540.– | |
b) | fassonierte
|
585.– | |
Anmerkung. Halbseidene Gewebe im Gewichte über 200 Gramm per Quadratmeter, auch fassoniert, sind nach a abzufertigen.
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257
|
Samte und samtartige Gewebe (mit aufgeschnittenen: oder nicht aufgeschnittenem Flor) | 750.– | |
aus 259
|
Bandwaren: | ||
b) | Samtbänder und Bänder mit samtartigen Effekten
|
750.– | |
aus c) | andere, ausgenommen bestickte oder solche aus Tüll, Gaze oder anderen Geweben der Nr. 255:
|
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2. | nicht fassonierte, mit Ausnahme der in Nr. 259 C 1 des allgemeinen Tarifs genannten Hutbänder
|
550.– | |
3. | fassonierte
|
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Anmerkung zu Klasse XXV des allgemeinen Tarifs. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung derselben zu bilden, oder ohne zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.
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266
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Hutstumpen aus Filz | für 1 Stück –.30 | |
aus 267
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Herren- und Knabenhüte: | ||
b) | aus Filz:
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1. | nicht garniert
|
–.50 | |
garniert
|
–.60 | ||
Anmerkung zu Nr. 268 des allgemeinen Tarifs.
1. Damen- und Mädchenhüte in Form und Ausstattung nach Art der Herren- und Knabenhüte sind wie diese zu verzollen. 2. Bei der Tarifierung von nicht ausgerüsteten Damenhüten aus Filz usw. wird der behufs Verstärkung oder Formgebung eventuell auf oder unter der Krempe oder am äußersten Rand derselben aufgenähte, auch mit Gespinsten umflochtene Draht außer Betracht gelassen. |
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Anmerkung zu Nr. 269 des allgemeinen Tarifs. Die Ausstattung von Hüten mit gewöhnlichen Schnallen, Knöpfen und Eicheln wird nicht als Aufputz behandelt.
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274
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a) Damenmäntel und Damenumhänge aus Wollenwaren mit Zutaten (Futter, Aufputz und dergleichen) aus Seidenwaren der Nrn. 247 bis 260 des allgemeinen Tarifs oder Besatzartikeln der Nr. 273 a des allgemeinen Tarifs [232]
|
für 100 Kilogramm 600.– | |
b) Sonstige Kleidungen, ferner Wäsche, Putzwaren und andere genähte Gegenstände aus Zeugstoffen, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, sind nach ihrem Hauptbestandteile, als welcher bei Damenkonfektionen und Putzwaren der höchst belegte Bestandteil gilt, mit einem Aufschlage von 40 Prozent zu verzollen.
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|||
Anmerkungen.
1. Für die Berechnung des Aufschlages von 40 Prozent ist bei Wäsche, mit Ausnahme der Putzwäsche, sowie bei gewirkten oder gestrickten Putzwaren (aufgeputzten Phantasieartikeln) der vertragsmäßige, im übrigen aber der allgemeine Zollsatz des für die Verzollung maßgebenden Bestandteils als Grundlage zu nehmen. 2. Bei der Verzollung von Miedern (Damenkorsetts) bleiben seidene und halbseidene Schnürsenkel sowie einreihige Zierstiche aus Seide außer Betracht. 3. Nähstiche, mittels welcher einzelne Spitzen- oder Luftstickereirapporte zu Meterware aneinander gereiht sind, bleiben gleichfalls außer Betracht. Hingegen werden Konfektionsartitel, z. B. Kragen, Manschetten und dergleichen aus Spitzen- oder Luftstickereirapporten mittels Näharbeit zusammengesetzte Artikel, als Putzwaren behandelt. |
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[233] | 1. Textilwaren aller Art in Verbindung mit Metallfäden (Draht, rund oder geplättet) unterliegen einem Zuschlage zum Zolle der betreffenden Textilware, der für Seidenwaren der Nrn. 247, 248, 250, 251 und 253 15 Prozent, für alle übrigen Textilwaren 30 Prozent beträgt. 2. Als Bänder sind auch bandartig geschnittene oder ausgeschlagene (gestanzte) glattrandige, gezackte, gewellte, durchlöcherte oder aus verschiedenen Webestoffen durch Klebemittel gemustert oder verziert zusammengesetzte, oder mit Bändern, Chenillen, Schnüren und dergleichen durchzogene Streifen aus Zeugstoffen (mit Ausnahme solcher aus namentlich tarifierten Textilien, z. B. aus Batist, Tüllen usw.), falls deren Breite 20 cm nicht erreicht, zu verzollen. 3. Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepaßte oder zugeschnittene Textilwaren ohne Näharbeit wie die im Stück als Meterware eingehenden verzollt. 4. Zu den Wirk- und Strickwaren (auch Strumpf-, Trikotwaren) gehören sowohl gewirkte als auch gestrickte, gehäkelte, genetzte (Filet- oder Knüpfarbeit), z. B. dergleichen Stoffe im Stück, Bänder, Kapuchons, Gamaschen, Handschuhe, Hauben, Hosen, Joppen, Kragen, Leibchen, Pelerinen, Puls-, Knie- und Taillenwärmer, Babyschuhe, Schürzen, Socken, Strümpfe, Taschen, Geldbörsen, Trikotanzüge, Tücher, Westen und dergleichen, sowohl Fassonwaren, d. i. reaulär gearbeitete, als auch aus gewirkten Zeugstoffen zugeschnittene und genähte. Bei Wirk- und Strickwaren werden Säume oder Nähte oder zur Verhinderung des Auftrennens angebrachte Einfassungen von schmalem Band, ferner die zum Gebrauche erforderlichen gewöhnlichen Zutaten, als: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hafteln, Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnüre, Bindbänder, Quasten, Ringe und dergleichen außer Betracht gelassen, und zwar ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem die Zutaten bestehen. Derlei Arbeiten und Zutaten haben weder die Verzollung nach Nr. 274 zur Folge, noch bewirken sie für regulär gearbeitete Wirkwaren die Verzollung als genähte Wirk- und Strickwaren. Aus Wirkstoffen zugeschnittene und genähte Gegenstände mit Ausnahme aufgeputzter Phantasieartikel werden im vertragsmäßigen Verkehr nach den allgemeinen Zollsätzen der Nummern 200, 233, 252 oder 258 verzollt. Gewirkte oder gestrickte Putzwaren, sowohl regulär gearbeitete als auch zugeschnittene und genähte (aufgeputzte Phantasieartikel, wie z. B. mit Bandmaschen, Rüschen, Spitzen, Stickereien usw. ausgestattete), sind nicht nach den obigen Nummern, sondern als Putzwaren nach dem höher belegten Aufputz (Nr. 274) zu verzollen, und zwar ist der vertragsmäßige Zollsatz, wenn ein solcher für den Aufputz besteht, der Berechnung des Aufschlags zu Grunde zu legen. Unterliegt der Aufputz keinem höheren Zolle als die betreffende Wirkware, so hat derselbe demzufolge außer Betracht zu bleiben. Geradlinige Zwickel (sogenannte Tambouriernähte) aus Seide oder Halbseide bei Handschuhen aus baumwollenen, leinenen oder wollenen Wirkstoffen, welche nach dem allgemeinen Tarif die Verzollung der Handschuhe als Halbseidenwaren (Nr. 258) zur Folge haben würden, bleiben bei der Verzollung im vertragsmäßigen Verkehr außer Betracht. Zu den Wirk- und Strickwaren gehören auch regulär gearbeitete Mützen. 5. Bestickte Wirk- und Strickwaren, Posamentier- und Knopfwaren – mit Ausnahme der zu Nr. 247 (bestickte Ganzseidenwaren) und 255 (bestickte Halbseidenwaren) gehörigen – sind nicht als Stickereien, sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. Mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und wollene Wirk- und Strickwaren sind wie halbseidene Wirk- und Strickwaren der Nr. 258 zu behandeln; desgleichen sind mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und wollene Posamentier- und Knopfwaren wie halbseidene Posamentier- und Knopfwaren der Nr. 260 in Verzollung zu nehmen. 6. Applikationsstickereien auf anderen Grundstoffen als solchen ganz oder teilweise aus Seide, bei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, daß die Muster durch Ausschneiden des auf- oder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden, gehören nicht zu den genähten Gegenständen der Nr. 274, sondern sind als Stickereien zu verzollen. 7. Textilwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den Stickereien gerechnet. 8. Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtücherzeug aus Garnen von Baumwolle oder Spinnstoffen der Klasse XXIII mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen Gewebestücks hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit (Ajournähten) irgend welcher Art versehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt. Für die vorgenannten Waren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände der in Ziffer 5 Absatz 2 der allgemeinen Anmerkungen zu den Tarifklassen XXII bis XXVI des allgemeinen Tarifs vorgesehene Zollzuschlag von 10 Prozent erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau derselben Art wie die einfachen Ajoursäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum durch besondere Nähfäden hergestellt ist. |
[234] | |
aus 275
|
Bürstenbinderwaren, gemeine, d. i. aus nicht weiter zugerichteten Borsten (auch Borstensurrogaten), Stroh, Piassava und anderen vegetabilischen Stoffen, auch montiert mit Holz oder Eisen, ungefärbt, ohne Politur oder Lack: | ||
b) | Pinsel, grobe
|
32.– | |
[235] c) | andere gemeine Bürstenbinderwaren
|
25.– | |
aus 276
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Pinsel, mit Ausnahme der unter Nr. 275 fallenden groben Pinsel, mit Montierungen: | ||
aus a) | aus gewöhnlichen Materialien
|
60.– | |
aus b) | aus feinen Materialien:
|
||
1. Pinsel aus zugerichteten Borsten, auch montiert mit Holz oder Eisen, ohne Politur oder Lack
|
80.– | ||
2. feine Borsten- und Haarpinsel mit Holzmontierungen und runden oder flachen Nickelzwingen
|
90.– | ||
3. andere feine Pinsel in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien
|
120.– | ||
Anmerkung zu Nr. 275 und 276. Bei Pinseln bleiben Bunde aus Bindfaden oder Garnen (auch aus Seide) und Bunde aus leonischen Drähten oder leonischen Gespinsten ohne Einfluß auf die Verzollung.
|
|||
(aus 280/282). Nicht anderweit im allgemeinen Tarif benannte Waren aus Stroh, Rohr, Bast, Span und dergleichen: | |||
280
|
Grobe Fußdecken und Matten (Wagendecken und dergleichen): | ||
a) ungefärbt
|
10.– | ||
b) gefärbt
|
12.– | ||
Anmerkungen.
1. Kokosläufer nach Art der Laufteppiche hergestellt Bei Kokosläufern und Kokosmatten bleibt eine geringfügige Beimischung von anderen Flecht- oder Spinnstoffen, die zur Befestigung des Gewebes oder Geflechtes dient, oder eine zur Erhöhung der Haltbarkeit bestimmte gewöhnliche Randeinfassung auf die Verzollung ohne Einfluß. |
|||
aus 282
|
Korbflechterwaren (auch aus Flechtweiden): | ||
a) | gemeine (grobe Pack-, Trag-, Wagen- und Wäschekörbe, Fischreusen und dergleichen) aus ungeschälten oder geschälten Ruten usw., weder gebeizt, gefärbt, gefirnißt, noch lackiert:
|
||
1. ohne Verbindung mit anderen Materialien
|
5.50 | ||
Anmerkung. Zum Vertragssatze der Nr. 282 a 1 werden auch ordinäre Holzspankörbe, weder gebeizt, gefärbt, gefirnißt, noch lackiert, ohne Verbindung mit anderen Materialien, von der Beschaffenheit wie sie zu Emballagezwecken (Versendung von Waren) oder zu Wirtschaftszwecken verwendet werden, zugelassen. Ein am Rande solcher Körbe eingeflochtener farbiger Spanstreifen bleibt bei der Verzollung außer Betracht.
|
|||
[236] | 2. in Verbindung mit Holz, Eisen oder unedlen Metallen
|
8.– | |
b) | feine, d. i. alle anderen, soweit sie nicht wegen ihrer Verbindung mit feinsten Materialien unter Nr. 282 c des allgemeinen Tarifs fallen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien
|
85.– | |
Anmerkung. Hierher gehört auch Spielzeug aus Korbgeflechten, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien.
|
|||
aus c) | Korbflechterwaren, bei welchen Seidensparterie oder seidene Fäden im Flechtmaterial durchgezogen sind, sowie Spielzeug aus Korbgeflechten in Verbindung mit feinsten Materialien
|
200.– | |
Anmerkung. Unter den Korbmöbeln, welche als Holzwaren der Klasse XXXIV des allgemeinen Tarifs zu behandeln sind, sind jene zu verstehen, deren überwiegender Bestandteil aus nicht umflochtenem Holz besteht.
|
|||
aus 285
|
Pappen (Pappendeckel): | ||
a) | ordinäre, im Gewicht von 300 Gramm und mehr per Quadratmeter:
|
||
1. Hadernrohpappe und Strohpappe
|
3.– | ||
2. andere
|
1.80 | ||
Anmerkung. Gekautschte Pappen werden auch dann nach Nr. 285 a behandelt, wenn die äußeren Lagen weiß oder in der Masse gefärbt (auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe wie die inneren Zwischenlagen sind.
|
|||
c) | 1. feine Kartons
|
13.– | |
2. alle mit Farben bestrichenen oder gemusterten, auch dessiniert gepreßten
|
15.– | ||
Anmerkung. Als feine Kartons der Nr. 285 c 1 zum Zollsatz von 13.– Kronen sind einschließlich mattsatinierter Kartons solche zu behandeln, deren Gewicht 200 Gramm oder darüber per Quadratmeter beträgt. Kartonpapier im Gewichte unter 200 Gramm per Quadratmeter wird, wenn es nicht gestrichen ist, nach Nr. 289 c, gestrichen dagegen nach Nr. 290 a verzollt.
|
|||
286
|
Teer- und Steinpappen: | ||
a) besandete
|
3.– | ||
b) andere
|
5.– | ||
287
|
Packpapier im Gewichte von 30 Gramm und mehr per Quadratmeter: | ||
a) | ungefärbt
|
3.60 | |
a) | in der Masse gefärbt oder geteert
|
4.– | |
[237] | Anmerkung. Als Packpapier werden ohne Unterschied des Stoffes, aus welchem das betreffende Papier hergestellt ist, alle Papiere behandelt, welche sich zur Verwendung als Druck-, Lösch-, Schreib- oder Zeichenpapier nicht eignen, insbesondere die Gattung der Tütenpapiere sowie die als Papier zum Einwickeln, Einschlagen oder Einpacken erkennbaren, in der Regel mehr oder weniger geleimten Papiersorten. Papiere dieser Art sind nach Nr. 28? a) bzw. b) auch dann zu verzollen, wenn sie auf beiden Seiten glatt oder geglättet sind. Mit Unterlagen von Gespinstwaren versehene Papiere gehören nicht zu den Packpapieren. Für die Unterscheidung von Packpapier und Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis der Fläche zum Gewicht in der Weise maßgebend, daß als Packpapier nur solche Papiere zu behandeln sind, von denen 1 Meter im Geviert weniger als 300 Gramm wiegt. Von der Verzollung als Seidenpapier sind alle Papiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meter im Geviert 30 Gramm übersteigt.
|
||
289
|
a) Zeichenpapier
|
12.– | |
b) Malerpappe, Kupferdruckpapier
|
15.– | ||
c) Kartonpapier im Gewichte unter 200 Gramm per Quadratmeter
|
18.– | ||
Anmerkung: Dem ermäßigten Zollsatz der Nr. 289 a unterliegt auch gekörntes Zeichenpapier.
|
|||
290
|
Buntpapier, auch lackiertes und weißgestrichenes Papier: | ||
a) | glatt
|
17.– | |
b) | dessiniert gepreßt, genarbt oder gouffriert:
|
||
1. Kalikopapier
|
24.– | ||
2. anderes
|
27.– | ||
Anmerkung zu Nr. 290 b 1. Als Kalikopapier wird nur das als Imitation von groben Geweben, Buchbinderleinwand usw. dienende Buntpapier angesehen. Dasselbe wird als Überzug von Bucheinbänden, Notizbüchern und anderen Kartonnagearbeiten verarbeitet.
|
|||
291
|
Pergamentpapier | 15.– | |
293
|
Chemische Papiere, mit Ausnahme der für photographische Zwecke präparierten | 30.– | |
294
|
Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- und Silbermustern (echt oder unecht, auch bronziert), Spitzen- und dergleichen durchschlagenes Papier | 30.– | |
Anmerkung. Streifen aus einfachem Gold- und Silberpapier mit glatten, geradlinigen Rändern, auch in Rollenform, sind nach Nr. 294, hingegen ausgezackte Streifen von Gold- und Silberpapier, alle cachierten Streifen aus diesen Papiergattungen, sowie alle Streifen aus Spitzen- und dergleichen durchschlagenem Papier, auch in Rollen, nach Nr. 299 als Luxuspapeterien zu behandeln.
|
|||
295
|
Tapeten: | ||
a) ein- oder zweifarbige Rollentapeten
|
55.– | ||
[238] | b) andere
|
60.– | |
296
|
Papier, im allgemeinen Tarif nicht besonders benanntes: | ||
a) | glatt
|
9.– | |
b) | rastriert
|
12.– | |
c) | dessiniert gepreßt, kreppartig hergestellt, gouffriert oder genarbt
|
24.– | |
297
|
Papier und Pappendeckel mit Unter- oder Zwischenlagen von Leinwand (auch Baumwolleinwand); Hutfutter aus Papier, auch mit Geweben überzogen | 30.– | |
(aus 298/301) Papierwaren: | |||
298
|
Drucksorten, Ankündigungen und Plakate: | ||
a) | zwei- oder mehrfarbig oder mit Gold oder Silber bedruckt oder auf photomechanischem Wege hergestellt:
|
||
1. mehrfarbige, mit Gold oder Silber bedruckt, mit Lichtdrucken oder mit Hilfe der photographischen Schnellkopiermaschine hergestellte Kopien oder mit Drucken der Tiefdruckpresse
|
55.– | ||
2. andere zweifarbige
|
15.– | ||
b) | andere:
|
||
1. Preiskurante, Kataloge, nicht illustriert
|
12.– | ||
2. alle übrigen dieser Post
|
15.– | ||
299
|
Luxuspapeterien, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur, Spielwaren, alle diese auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien; Papierwäsche; Blumen und Blumenbestandteile aus Papier: | ||
a)Luxuspapeterien
|
55.– | ||
b) Spielwaren:
|
|||
1. Puppen- und Puppenbestandteile aus Papiermasse (fertig gearbeitet, bemalt, lackiert, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien)
|
80.– | ||
2. andere Spielwaren, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
|
50.– | ||
3. Spielwaren in Verbindung mit feinen Materialien
|
100.– | ||
c) Papierwäsche, auch mit Zeugstoffen
|
40.– | ||
Anmerkung. Unter Nr. 299 c fällt Papierwäsche auch dann, wenn sie auf einer oder auf beiden Seiten mit Geweben überzogen oder mit gepreßten Nachahmungen von Nähten versehen ist.
|
|||
[239] | d) Blumen und Blumenbestandteile aus Papier
|
50.– | |
e) Ansichtskarten und Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur:
|
|||
1. ein- oder zweifarbige, einschließlich ein- oder zweifarbiger Kinderbilderbücher ohne Text oder mit kurzem Text:
|
|||
α) Lichtdrucke oder mit der Tiefdruckpresse hergestellte Drucke oder mit Hilfe der photographischen Schnellkopiermaschine erzeugte Kopien
|
55.– | ||
β) andere ein- oder zweifarbige
|
40.– | ||
2. mehrfarbige:
|
|||
α) Kinderbilderbücher ohne Text oder mit kurzem Text
|
55.– | ||
β) Ansichtskarten
|
65.– | ||
γ) andere
|
75.– | ||
3. Kinderbilderbogen; Kinderbilderbücher mit Ausnahme solcher ohne Text oder mit kurzem Text; Modellierbogen und Laubsägevorlagen
|
frei | ||
Anmerkung. Waren dieser Nummer in Verbindung mit feinsten Materialien sind nach Nr. 300 d zu behandeln.
|
|||
300
|
Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
a) | aus Papiermasse, Pappendeckel, Papier, mit Ausnahme von Papier der Nrn. 290 b, 284 und 296 c:
|
||
1. Papier in Rollen
|
25.– | ||
2. Papierhülsen für Zigarren- und Zigarettenspitzen, Garnhülsen und dergleichen, alle diese nicht aus Hartpapier
|
34.– | ||
3. alle übrigen Waren dieser Post
|
30.– | ||
b) | aus oder mit Papier der Nrn. 290 b, 294 und 296 c, dann alle mit Bildern oder Malereien:
|
||
1. Papier der Nrn. 290 bund 296 c, in Rollen
|
40.– | ||
2. alle übrigen Waren dieser Post:
|
|||
α) mit Bildern oder Malereien
|
55.– | ||
β) andere
|
45.– | ||
Anmerkung. Die unter a und b fallenden Waren auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien.
|
|||
c) | in Verbindung mit feinen Materialien oder Buchbinderleinwand:
|
||
1. ohne Verbindung mit Textilstoffen
|
80.– | ||
[240] | 2. alle übrigen Waren dieser Post
|
120.– | |
d) | in Verbindung mit feinsten Materialien:
|
||
1. in Verbindung mit Seide, Spitzen, Stickereien, künstlichen Blumen und Schmuckfedern, sowie Spielwaren in Verbindung mit feinsten Materialien
|
200.– | ||
2. alle übrigen Waren dieser Post
|
240.– | ||
Anmerkungen.
1. Bei der Verzollung von Albums bleibt die Vergoldung oder Versilberung der Schließen außer Betracht. 2. Bündchen aus Garnen jeder Art, mit denen Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie geringfügige Ausstattungen der Behältnisse selbst mit solchen Bändchen bleiben bei der Verzollung außer Betracht. |
|||
aus 301
|
Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt und ähnlichen Stoffen: | ||
a) | weder angestrichen, noch lackiert, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen
|
12.– | |
(aus 308/320) Kautschuk und Guttapercha und Waren daraus: | |||
308
|
Platten, unvulkanisiert, geschnitten, gestrichen, gewalzt (Patentplatten) | 40.– | |
309
|
Waren aus Patentplatten, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, vulkanisiert oder nicht, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien | 100.– | |
310
|
Kinderspielwaren aus weichem Kautschuk, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien | 80.– | |
312
|
Waren aus weichem Kautschuk, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien | 80.– | |
313
|
Hartgummi (hart oder lederhart) in Platten, Stäben und Röhren, auch poliert, jedoch nicht weiter bearbeitet | 30.– | |
314
|
Hartgummiwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
a) | roh gepreßt, mit sichtbaren Preßnähten
|
84.– | |
[241] b) | andere, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien
|
100.– | |
aus 316
|
Elastische Gewebe, Wirk- und Posamentierwaren, wenn die darin verarbeiteten Gespinste bestehen: | ||
b) | aus Textilstoffen, mit Ausnahme derjenigen ganz oder teilweise aus Seide, Florett- oder Kunstseide:
|
||
1. | Schuhelastiques
|
165.– | |
andere
|
180.– | ||
317
|
Kleidungen und andere durch Kleben, Nähen und dergleichen konfektionierte Gegenstände aus den in den Nrn. 315 und 316 des allgemeinen Tarifs genannten Stoffen sind wie diese mit einem Aufschlage von 20 Prozent zu verzollen. | ||
aus 318
|
Kinderspielwaren aus weichem Kautschuk in Verbindung mit feinsten Materialien | 200.– | |
aus 320
|
Technische Artikel: | ||
b) | Schläuche aus oder mit Kautschuk, auch mit Gewebelagen oder Drahteinlagen
|
||
Anmerkung. Schläuche aus Patentplatten sind nach Nr. 309 zu behandeln.
|
|||
c) | Dichtungen
|
80.– | |
d) | Treibriemen
|
80.– | |
f) | Isoliermaterial aus Patentplatten, auch vulkanisiert
|
100.– | |
g) | Ausrüstungen für technische und elektrotechnische Zwecke, zu Instrumenten usw. aus Hartgummi mit Ausnahme der zu Nr. 314 a gehörigen Rohpressungen aus Hartgummi
|
115.– | |
Anmerkung. Für den Telephon- und Mikrophonbau auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen.
|
|||
323
|
Fußbodenbeläge aus Wachstuch, Linoleum, Kamptulikon und ähnlichen Kompositionen: | ||
a) | bis 2 Millimeter Dicke
|
70.– | |
b) | über 2 Millimeter Dicke
|
60.– | |
324
|
Buchbinderleinwand | 60.– | |
aus 325
|
Wachstuch, im allgemeinen Tarif nicht besonders benanntes, auch Wachsmusselin: | ||
aus a) | Meterware ohne abgepaßtes Dessin
|
70.– | |
[242] aus b) | abgepaßt oder Meterware mit abgepaßtem Dessin
|
80.– | |
328
|
Rinds- und Roßleder, sohllederartig gearbeitet (auch für Treibriemen): | ||
a) | in Rückenstücken (Croupons):
|
||
1. | lohgar
|
45.– | |
2. | mineralgar
|
55.– | |
b) | anderes (mit Ausnahme des Abfalleders):
|
||
1. | lohgar
|
38.– | |
2. | mineralgar
|
45.– | |
c) | Abfalleder
|
35.– | |
329
|
Rinds- und Roßleder, nicht sohllederartig gearbeitet, auch fertig appretiert, jedoch nicht lackiert: | ||
a) | naturfarbig oder schwarz gefärbt
|
30.– | |
Anmerkung. Roßlederabfall, wie Klauen, Flemmen und Spalte, bloß gegerbt, nicht weiter zugerichtet, für Lederzurichtereien auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
|
|||
b) | anderes
|
43.– | |
Anmerkung. Gegerbte, nicht sohllederartig gearbeitete Kipshäute (Häute vom Zebu oder indischen Rind), an welchen die Rückenfalte noch erkennbar ist, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht, oder welche beim Fehlen derselben ein 3 Kilogramm übersteigendes Stückgewicht zeigen, sind als Rindsleder nach Nr. 329, derlei Kipse im Stückgewichte von 3 Kilogramm oder darunter dagegen als Kalbleder nach Nr. 330 zu verzollen.
|
|||
330
|
Kalbleder, mit Ausnahme des lackierten Leders: | ||
a) naturfarbiges
|
40.– | ||
b) andersfarbiges
|
50.– | ||
332
|
Schaf- und Lammfelle, gegerbt, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet: | ||
a) | fleischseitig gespalten
|
5.– | |
b) | andere
|
5.– | |
Anmerkung. Plattiertes und gestrecktes Schaf- und Lammleder, das eine weitere Zurichtung nicht erfahren hat, wird nach Nr. 332 verzollt.
|
|||
333
|
Bock-, Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders und des lackierten Leders [243] | 43.– | |
334
|
Schaf- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders und des lackierten Leders | 43.– | |
335
|
Handschuhleder aller Art | ||
Anmerkung. Handschuhleder, welches zum Färben ausgeführt wird, bei der Wiedereinfuhr in gefärbtem Zustande auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen und Kontrollen.
|
|||
336
|
Lackiertes Leder aller Art: | ||
a) Rindsleder
|
45.– | ||
b) anderes
|
20.– | ||
337
|
Leder, im allgemeinen Tarif nicht besonders benanntes; Pergament: | ||
a) bronziertes Leder
|
35.– | ||
b) Schweinsleder, soweit es nicht unter a fällt
|
43.– | ||
c) anderes Leder; Pergament
|
10.– | ||
Anmerkung zu den Nrn. 328 bis 337 des allgemeinen Tarifs. Leder in Viertelhäuten, halben Hälsen oder noch kleineren Stücken, das nicht für einen bestimmten Gebrauchszweck erkennbar vorgerichtet ist, gilt nicht als Lederansschnitt im Sinne der Anmerkung hinter Nr. 337 des allgemeinen Tarifs, sondern wird – je nach Beschaffenheit – nach Nr. 328 bis 337 verzollt.
|
|||
Anmerkung zu Nr. 329 bis 337 des allgemeinen Tarifs. Gefärbtes und dessiniertes Leder, auch solches mit künstlich eingepreßten Narben, wird je nach der Gattung der Tiere, von welchen es stammt, den Nrn. 329 b, 330, 333 bis 335 oder 337 zugewiesen. Dagegen wird lackiertes Leder ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit nach Nr. 336, bronziertes Leder nach Nr. 337 verzollt.
|
|||
(aus 338/344) Lederwaren: | |||
338
|
Sattler- und Riemerwaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien: | ||
a) | ohne Metallbestandteile, oder mit Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Bestandteilen aus Eisen und Stahl (mit Ausnahme des vernickelten oder mit anderen Metallen überzogenen)
|
90.– | |
[244] b) | mit Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Bestandteilen aus Messing, Nickel und anderen unedlen Metallen oder damit überzogen (auch derlei aus Eisen und Stahl)
|
100.– | |
c) | mit silbernen, silberplattierten, versilberten oder vergoldeten Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Metallbestandteilen:
|
||
1. Geschirre mit Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Bestandteilen aus Silber
|
240.– | ||
2. andere
|
180.– | ||
339
|
Täschnerwaren aus Leder, Wachstuch und Zeugstoffen: | ||
a) | mit Montierungen aus Eisen und Stahl (mit Ausnahme des vernickelten oder mit anderen unedlen Metallen überzogenen), auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen oder feinen Materialien
|
95.– | |
b) | mit Montierungen aus anderen als den unter a genannten Metallen (exklusive Edelmetalle), auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien:
|
||
1. Schultaschen, Patronentaschen, Tornister, Pistolenhalfter und Gewehrfutterale
|
120.– | ||
2. andere
|
|||
Anmerkung. Hierher gehören auch derlei Waren im Stückgewichte von 1 Kilogramm und darüber aus Leder allein.
|
|||
c) | in Verbindung mit feinsten Materialien, dann Ledergalanteriewaren im Stückgewichte unter 1 Kilogramm aus Leder allein:
|
||
1. in Verbindung mit feinsten Materialien
|
200.– | ||
2. Ledergalanteriewaren im Stückgewichte unter 1 Kilogramm aus Leder allein:
|
|||
α) Schultaschen, Patronentaschen, Tornister, Pistolenhalfter und Gewehrfutterale
|
120.– | ||
β) andere
|
165.– | ||
341
|
Handschuhe, lederne (auch bloß zugeschnittene oder in Verbindung mit Textilwaren), auch bestickte | 150.– | |
342
|
Lederwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
a) | aus Leder allein, oder in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien:
|
||
[245] | 1. Roßlederausschnitt
|
50.– | |
2. Hutlederstreifen; Spielzeug mit Leder oder Pelzwerk überzogen, oder mit an- und eingeklebten Federn von gewöhnlichem Geflügel, auch in Verbindung mit feinen Materialien
|
100.– | ||
3. andere
|
110.– | ||
b) | aus Leder in Verbindung mit feinsten Materialien
|
200.– | |
Anmerkung zu Nr. 342b. Hierher gehört auch Spielzeug mit Leder oder Pelzwerk überzogen, in Verbindung mit feinsten Materialien.
|
|||
Anmerkung zu Nr. 339 und 342. Auf die Zollbemessung von Taschnerwaren aus Leder, Wachstuch und Zeugstoffen (Nr. 339) und von Lederwaren, nicht besonders benannten (Nr. 342), bleiben seidene Nähte ohne Einfluß.
|
|||
aus 343
|
Waren der Klasse XXXII des allgemeinen Tarifs mit Montierungen aus Edelmetallen: | ||
b) | aus Silber, mit Ausnahme von Sattler- und Riemerwaren der Nr. 338c
|
600.– | |
344
|
Technische Artikel: | ||
b) | Treibriemen, flache, auch Schlagriemen:
|
||
1. | aus lohgarem Leder
|
58.– | |
aus fett- oder mineralgarem Leder, sowie aus Rohhäuten
|
68.– | ||
Anmerkung. Zu dem für Treibriemen festgesetzten Zollsatze sind auch Treibriemenbahnen, das sind bloß zugeschnittene Streifen von Treibriemenleder zur Erzeugung von Treibriemen, zu verzollen.
|
|||
Anmerkung zur Klasse XXXII des allgemeinen Tarifs. Bei Leder und Lederwaren, mit Ausnahme der in Nr. 328 und 344 b aufgeführten Erzeugnisse, wird während der Dauer des Vertrags ein Unterschied in der Verzollung von lohgarem oder mineralgarem Leber, beziehungsweise Lederwaren nicht stattfinden.
|
|||
345
|
Pelzwerk, zugerichtet, nicht konfektioniert: | ||
a) | aus gemeinen Fellen
|
14.– | |
b) | aus feinen Fellen
|
120.– | |
[246] | Anmerkung zu Nr. 345 sowie zu Nr. 346 des allgemeinen Tarifs. Die aus gemeinen Fellen durch Zurichten oder Färben hergestellten Imitationen feiner Felle werden als gemeine Felle im Sinne der Nrn. 345 a und 346 a angesehen, sofern sie als Imitationen erkennbar sind oder nachgewiesen werden.
|
||
349
|
Holzstifte (Holznägel), auch gebeizt oder gefärbt: | ||
a) roh
|
3.60 | ||
b) gebeizt, gefärbt
|
12.– | ||
aus 351
|
Furniere, auch durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellte Platten: | ||
aus a) | nicht eingelegt:
|
||
1. | roh
|
5.50 | |
aus 352
|
Holzleisten (für Möbel, Rahmen usw.): | ||
aus a) | glatt oder profiliert:
|
||
aus 4. | vollständig bronziert, vergoldet, versilbert
|
40.– | |
aus 353
|
Rahmen (zu Bildern, Spiegeln usw.), sofern sie nicht unter Nr. 362 des allgemeinen Tarifs fallen: | ||
aus c) | aus vollständig bronzierten, vergoldeten oder versilberten glatten oder profilierten Holzleisten
|
50.– | |
355
|
Hölzernes Spielzeug: | ||
a) | grobes, bloß gehobelt, geschnitzt oder gedrechselt, roh, ohne Verbindung mit anderen Stoffen
|
12.– | |
b) | fein gearbeitet, roh, dann alles gebeizte, gefärbte, lackierte, polierte, bemalte, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
|
45.– | |
c) | in Verbindung mit feinen Materialien
|
100.– | |
a) | in Verbindung mit feinsten Materialien
|
200.– | |
Anmerkung. Spielzeug aus anderen zu dieser Klasse gehörigen Schnitzstoffen wie Waren aus diesen.
|
|||
aus 356
|
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus gewöhnlichem Holz, auch gehobelt (glatt oder profiliert), grob gedrechselt oder grob geschnitzt, auch verleimt, verfugt oder in anderer Weise zusammengebaut: | ||
aus a) | roh, nicht in Verbindung mit anderen Materialien:
|
||
aus 1. | Fässer aus weichem Holz
|
||
aus 2. | Fässer aus hartem Holz
|
3.60 | |
aus b) | roh, mit Beschlägen oder sonst in Verbindung mit Eisen oder anderen unedlen Metallen:
|
||
aus 1. | aus weichem Holz:
|
||
α) Fässer
|
7.20 | ||
[247] | β) Rolladen, auch mit Aufschlagleisten aus hartem Holz
|
11.– | |
aus hartem Holz:
|
|||
α) Fässer
|
7.20 | ||
β) Rolladen
|
17.– | ||
a) | gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert, poliert, dann alle in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der unter b tarifierten:
|
||
aus 1. | aus weichem Holz:
|
||
α) Fässer
|
12.– | ||
β) Möbel und Möbelteile; Rolladen, auch mit Aufschlagleisten aus hartem Holz
|
13.– | ||
aus hartem Holz oder furniert (mit gewöhnlichem Holz):
|
|||
α) Fässer
|
12.– | ||
β) Möbel und Möbelteile; Rolladen
|
18.– | ||
Anmerkung. Die vertragsmäßigen Sätze für Fässer gelten auch für solche mit einfachen Böden (an einer Seite offene Fässer).
|
|||
357
|
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus feinen Hölzern oder mit solchen furniert, auch gehobelt (glatt oder profiliert), grob gedrechselt oder grob geschnitzt, auch verleimt, verfugt oder in anderer Weise zusammengebaut: | ||
a) | roh, auch mit Beschlägen oder sonst in Verbindung mit Eisen oder anderen unedlen Metallen:
|
||
1. Möbel und Möbelteile
|
13.– | ||
2. andere
|
18.– | ||
b) | gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert, poliert, dann alle in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der unter a tarifierten:
|
||
1. gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert, poliert:
|
|||
α) Möbel und Möbelteile
|
18.– | ||
β) andere
|
|||
[248] | 2. in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der unter a tarifierten
|
34.– | |
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Holz feingedrechselt, dann alle mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Ornamenten, auch in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien; gepolsterte Waren ohne Überzug | 40.– | ||
359
|
a) Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Holz mit fein durchbrochener oder Bildhauerarbeit; vergoldete, versilberte oder bronzierte Holzwaren (mit Ausnahme der Holzleisten und Rahmen); fein bemalte Holzwaren | 40.– | |
b) Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Holz in Verbindung mit feinen Materialien, mit Ausschluß von Leder und von Überzügen aus Textilwaren | 50.– | ||
360
|
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Holz mit eingelegter Arbeit (Boule, Intarsien, Holzmosaik); im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte Waren aus Holz mit Überzügen aller Art | 72.– | |
aus 361
|
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus anderen Drechsler- und Schnitzstoffen als Holz: | ||
aus b) | aus Bein, Horn und anderen animalischen Schnitzstoffen als Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, echt oder imitiert; auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien:
|
||
1. | Hornfischbein
|
120.– | |
aus 2. | Knöpfe aus Hörn, Hornmasse oder Knochen, auch mit Ösen, gepreßt, gedreht oder gefräst
|
55.– | |
Anmerkung. Nach dem vertragsmäßigen Satz der Nr. 361 b 2 für Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen sind auch Knöpfe aus Areka-, Steinnuß und dergleichen zu behandeln.
|
|||
aus e) | 1. aus Perlmutter mit Ausnahme der Perlmutterknöpfe, auch in Verbindung mit gewöhnlichen, feinen oder anderen feinsten Materialien als Elfenbein oder Schildpatt, echt oder imitiert
|
270.– | |
[249] | 2. aus Süßwassermuschelschalen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien
|
120.– | |
aus 362a
|
Galanteriewaren (Nippes und Toilettegegenstände) aus rohem Holz (feine, glatt gearbeitete Etuis, Schalen, Tassen, Becher, Kästchen, Briefstreicher, Photographierähmchen und dergleichen Souvenirartikel) zum Brennen, Bemalen oder sonstigem Verzieren: | ||
1. mit aufgedruckter oder aufgeklebter Zeichnung
|
50.– | ||
2. andere
|
36.– | ||
Anmerkung zur Klasse XXXIV des allgemeinen Tarifs. Wie gebeizte, gefärbte, gefirnißte, lackierte, polierte Holzwaren sind auch gebräunte, grob bemalte, sowie geräucherte, getränkte (imprägnierte) oder anderweit auf chemischem Wege behandelte Holzwaren anzusehen. Dagegen sind mit Öl, Wachs, Pottlot (Bleiglätte), Fetten, Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene oder mit einem Teeranstrich versehene Holzwaren als rohe zu behandeln.
|
|||
370
|
Hohlglas, gemeines, d. i. ungeschliffen, ungemustert, unabgerieben, ungepreßt: | ||
a) | in seiner natürlichen Farbe, jedoch nicht weiß
|
3.60 | |
b) | weiß, auch halbweiß (durchsichtig)
|
7.20 | |
c) | farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen)
|
18.– | |
aus 371
|
Hohlglas mit nur eingeriebenen Stöpseln oder abgeschliffenen Böden oder Rändern: | ||
b) | farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen)
|
18.– | |
372
|
Hohlglas, raffiniert: | ||
a) | geätzt, geschliffen, gemustert, abgerieben oder geschnitten:
|
||
1. | in seiner natürlichen Farbe oder weiß (durchsichtig)
|
15.– | |
2. | farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen)
|
18.– | |
b) | bemalt, vergoldet, versilbert
|
24.– | |
c) | mit Glas übersponnen oder mit Auflagen von Glas versehen
|
20.– | |
374
|
Gepreßtes und massives Glas, im allgemeinen Tarif nicht besonders benanntes: | ||
a) | roh, auch verwärmt, auch mit abgeschliffenen Rändern oder Böden, naturfarbig oder weiß (durchsichtig)
|
15.– | |
b) | 1. bemalt, vergoldet, versilbert
|
24.– | |
[250] | 2. anderes
|
20.– | |
382
|
a) Brillengläser, geschliffen
|
140.– | |
b) Gläser für Taschenuhren und andere optische Gläser, geschliffen
|
120.– | ||
383
|
Glasperlen: | ||
a) | aus weißem oder farbigem Glase, jedoch nicht bemalt, vergoldet oder versilbert
|
4.80 | |
b) | bemalt, vergoldet oder versilbert
|
18.– | |
c) | Imitationen echter Perlen
|
240.– | |
aus 385
|
Glasknöpfe mit oder ohne Ösen, Glaskorallen, Glaskügelchen, Glastropfen, auch aus farbigem Glase: | ||
b) | bemalt, vergoldet oder versilbert
|
18.– | |
Anmerkung zu Nr. 385 des allgemeinen Tarifs. Glasknöpfe auf weder vergoldeten noch versilberten Unterlagen aus unedlen Metallen, bei welchen das Metall auf die Schauseite nicht übergreift, sind nach Nr. 385 zu behandeln; sind diese Unterlagen auf der Schauseite sichtbar, so sind derlei Knöpfe nach Nr. 388 zu verzollen.
|
|||
aus 388
|
Glas- und Emailwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
a) | auch in Verbindung mit anderen als den unter b bis d genannten Materialien
|
||
Anmerkung. Zu Nr. 388 a gehört auch Christbaumschmuck und Spielzeug, auch in Verbindung mit anderen als den unter b bis d genannten Materialien.
|
|||
aus b) | in Verbindung mit Kautschuk, Leder oder mit nicht vernickelten Bestandteilen aus Eisen oder unedlen Metallen:
|
||
1. Christbaumschmuck
|
28.– | ||
2. Spielzeug
|
72.– | ||
aus c) | in Verbindung mit anderen feinen Materialien:
|
||
1. Christbaumschmuck
|
28.– | ||
2. Spielzeug
|
100.– | ||
aus d) | in Verbindung mit feinsten Materialien:
|
||
1. Christbaumschmuck
|
28.– | ||
2. Spielzeug
|
200.– | ||
[251] | Anmerkung zur Klasse XXXV des allgemeinen Tarifs. Als gefärbtes Glas ist neben dem Filigranglase und dem irisierenden Glase alles Glas zu behandeln, welches in der Masse eine gleichmäßige oder eine durch besondere Behandlung bei der Herstellung des Glases erzeugte ungleichmäßige Färbung zeigt. Dagegen fällt unter den Begriff des bemalten Glases dasjenige Glas, auf dessen Oberfläche nach seiner Fertigstellung in der endgültigen Gestalt Muster oder Abbildungen mittels Farbe, auch Glasfarbe, aufgetragen sind. Derartiges Glas fällt auch dann unter den Begriff des bemalten Glases, wenn es nach der Bemalung noch irisierend gemacht worden ist. Das Auflegen von andersfarbigem Glase gilt nicht als Bemalung.
|
||
aus 393
|
Schiefer: | ||
b) | 1. Dachschiefer
|
–.80 | |
2. Tafelschiefer
|
1.– | ||
Anmerkung. Bei Dach- und Tafelschiefer bleibt ein bloßes Beschneiden, Behauen oder Sägen der Kanten ohne Einfluß auf die Verzollung.
|
|||
c) | weiter verarbeitet, auch geschliffen, geschwärzt, liniiert, auch in Rahmen von rohem Holz:
|
||
1. Griffel aus natürlichem Schiefer geschnitten, weder bemalt, lackiert oder bronziert, noch in Verbindung mit anderen Materialien
|
4.– | ||
2. anderer
|
8.– | ||
aus 394
|
Steinplatten in der Stärke von 16 Zentimeter oder weniger (mit Ausnahme der Schieferplatten und Lithographiesteine): | ||
aus a) | roh (behauen, gespalten, gesägt):
|
||
aus 1. | aus Kalkschiefer (sogenannte Kehlheimer Platten)
|
frei | |
399
|
Zement | 1.– | |
402
|
Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen; Lithographiesteine | frei | |
Anmerkung. Unter Nr. 402 fallen auch Mühlsteine, die aus einzelnen Stücken unter Verwendung von Zement als Kittmaterial oder zur Egalisierung hergestellt sind.
|
|||
403
|
Natürliche Schleif- und Wetzsteine: | ||
a) | ohne Verbindung
|
frei | |
[252] b) | in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen
|
8.– | |
aus 404
|
Künstliche Schleif- und Wetzsteine, auch in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen: | ||
aus a) | Schmirgelscheiben
|
18.– | |
aus b) | künstliche Bimssteine
|
5.– | |
406
|
Schleifpapier | 8.– | |
407
|
Schleiftuch, Schleifbänder und dergleichen Schleifmittel | 12.– | |
aus 408
|
a) Schusser aus Steinen aller Art (ausgenommen Edel- und Halbedelsteine), aus nicht gebrannten Erden, Gips, Zementen und dergl., auch gefärbt, bronziert usw.
|
5.– | |
b) andere Spielwaren aus Steinen aller Art (ausgenommen Edel- und Halbedelsteine), aus nicht gebrannten Erden, Gips, Zementen und dergl., auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
|
40.– | ||
aus 409
|
Steinwaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit eine solche nicht bei anderen Nummern der Klasse XXXVI des allgemeinen Tarifs vorgesehen ist: | ||
aus a) | Griffel aus natürlichem Schiefer geschnitten, bemalt, lackiert oder bronziert oder in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien, und solche aus geschlämmter Schiefermasse, mit Papier (auch Gold- und Silberpapier) überzogen
|
8.– | |
aus b) | Spielwaren aus Steinen aller Art (ausgenommen Edel- und Halbedelsteine), aus nicht gebrannten Erden, Gips, Zementen und dergl., in Verbindung mit feinen Materialien
|
72.– | |
aus c) | Spielwaren aus Steinen aller Art (ausgenommen Edel- und Halbedelsteine), aus nicht gebrannten Erden, Gips, Zementen und dergl., in Verbindung mit feinsten Materialien
|
120.– | |
(aus 411/426) Tonwaren: | |||
411
|
Ziegel, nicht feuerfeste, unglasiert: | ||
a) | gewöhnliche Mauer-, Dach- und Pflasterziegel aus Ton (Lehm), ungebrannt oder gebrannt, nicht weiter bearbeitet:
|
||
1. Mauer- und Pflasterziegel
|
–.10 | ||
[253] | 2. Dachziegel
|
–.20 | |
b) | Fassonziegel (Keil-, Radial-, gelochte Ziegel usw.), Verblender, Schwimmziegel, Dachfalzziegel, aus Ton (Lehm), ungebrannt oder gebrannt, nicht weiter bearbeitet:
|
||
1. Dachfalzziegel
|
1.20 | ||
2. andere
|
–.50 | ||
c) | angestrichen, imprägniert, gedämpft:
|
||
1. Dachfalzziegel
|
1.40 | ||
2. andere
|
–.75 | ||
412
|
Ziegel, nicht feuerfeste, glasiert: | ||
a) Dachfalzziegel
|
1.60 | ||
b) andere
|
1.20 | ||
413
|
Ziegel, feuerfeste: | ||
a) | Dinas-, Magnesit-, Bauxit- und Graphitziegel:
|
||
1. | im Einzelgewicht bis 5 Kilogramm
|
1.50 | |
im Einzelgewicht über 5 Kilogramm
|
2.– | ||
b) | andere:
|
||
1. | im Einzelgewicht bis 10 Kilogramm
|
–.90 | |
im Einzelgewicht über 10 Kilogramm
|
1.80 | ||
415
|
Tonröhren: | ||
a) | unglasiert, porös, aus nicht feuerfestem Material (Drainröhren)
|
frei | |
b) | glasiert
|
1.20 | |
416
|
a) Röhren aus gemeinem Steinzeug
|
1.80 | |
b) Röhren aus feuerfesten Materialien
|
2.25 | ||
aus 417
|
Wand- und Bodenbelagplatten bis zu 30 Millimeter stark (mit Ausnahme jener aus Porzellan): | ||
aus a) | unglasiert:
|
||
aus 3. | mehrfarbig über 15 bis 30 mm stark:
|
||
[254] | mit durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen gebildeten Mustern
|
4.– | |
418
|
Bauornamente (auch aus Terrakotta), glasiert oder unglasiert | 2.– | |
419
|
Ordinäre Öfen und derlei Ofenbestandteile | 1.20 | |
Anmerkung zu Nr. 421 des allgemeinen Tarifs. Unter Nr. 421 des allgemeinen Tarifs fallen auch Krüge und dergleichen aus gemeinem Steinzeug mit eingeritzten, eingekerbten oder farbigen Strichen, Punkten und dergleichen von ordinärer, primitiver Ausführung, wie sie auf den gewöhnlichen Steinkrügen vorkommen.
|
|||
422
|
Gewöhnliches Töpfergeschirr aus gemeiner, sich farbig brennender Tonerde | 1.20 | |
Anmerkungen.
1. Unter Nr. 422 fallt auch das Oberlausitzer und des Bunzlauer gewöhnliche Töpfergeschirr, auch mit weißlichem Bruch und durch Aufspritzen oder Auftupfen von Farben primitiv verziert. 2. Die grobe Beflechtung von Töpfergeschirr der Nr. 422 mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr bleibt auf dessen Zollbehandlung ohne Einfluß. |
|||
423
|
Isolations- und Montierungsbestandteile für elektrotechnische Zwecke, nicht in Verbindung mit anderen Materialien: | ||
a) | weiß
|
12.– | |
b) | farbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert, vergoldet
|
25.– | |
Anmerkung. Zu den Isolations- und Montierungsbestandteilen für elektrotechnische Zwecke gehören Isolationskörper, Fassungen, Platten zu Schalttafeln, Kontaktvorrichtungen, Rollen, Öfen u. dgl. für elektrische Leitungen und andere elektrische Vorrichtungen aus Porzellan, Steingut, Majolika und anderem gebrannten Ton aller Art, ohne jede Verbindung mit anderen Materialien.
|
|||
424
|
Porzellan: | ||
a) | Pfeifenköpfe und Pfeifenbestandteile; Spielzeug (mit Ausnahme der Puppenköpfe) und Galanteriewaren (Nippes und Toilettegegenstände):
|
||
weiß
|
12.– | ||
2. | farbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert, vergoldet, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
|
24.– | |
b) | anderes:
|
||
1. | weiß
|
12.– | |
[255] 2. | farbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert, vergoldet, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
|
24.– | |
425
|
Tonwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
a) | Steingutwaren für technische und hygienische Zwecke, soweit sie nicht zu Nr. 423 gehören:
|
||
1. | einfarbig
|
10.– | |
2. | zwei- oder mehrfarbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert, vergoldet
|
20.– | |
b) | andere:
|
||
1. | einfarbig
|
10.– | |
2. | zwei- oder mehrfarbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert, vergoldet
|
20.– | |
Anmerkung zu Nr. 424 und 425. Fabrikmarken, die keine Verzierung bewirken, haben nicht zur Folge, daß an sich einfarbige oder weiße Tonwaren als mehrfarbige oder farbige verzollt werden.
|
|||
Anmerkung zur Klasse XXXVII des allgemeinen Tarifs. Tongefäße, die auf der Außenseite eine andere Farbe als auf der Innenseite haben, und Gegenstände aus Ton, die außer der Naturfarbe des gebrannten Tones nur eine andere Farbe zeigen, sind deshalb noch nicht als mehrfarbig zu behandeln.
|
|||
aus 426
|
Tonwaren, andere (nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend): | ||
a) | in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
|
30.– | |
aus b) | Spielzeug in Verbindung mit feinen Materialien
|
100.– | |
aus c) | Spielzeug in Verbindung mit feinsten Materialien
|
200.– | |
(aus 428/486) Eisen und Eisenwaren: | |||
428
|
Roheisen; Eisen und Stahl, alt gebrochen und in Abfällen zum Schmelzen und Schweißen | 1.50 | |
429
|
Luppeneisen; Ingots | 3.40 | |
430
|
Flußeisenzaggel und Zaggel aus abgeschweißtem Schweißeisen, Bramen, Platinen | 4.50 | |
[256] | Anmerkung. Flachgewalzte Platinen, welche nach einer Richtung weniger als 40 Millimeter stark sind, werden als Stabeisen behandelt.
|
||
431
|
Eisen und Stahl in Stäben, geschmiedet, gewalzt oder gezogen: | ||
a) | nicht fassoniert
|
6.– | |
b) | fassoniert
|
7.– | |
c) | Ziereisen, ornamentiert
|
9.– | |
d) | appretiert, nicht unter e gehörig
|
11.– | |
e) | vernickelt, mit Kupfer, Kupferlegierungen oder Aluminium plattiert oder poliert
|
15.– | |
Anmerkungen.
Als appretiert (Nr. 431 d) wird alles Stabeisen verstanden, welches eine der in lit. a oder b der allgemeinen Anmerkung zur Klasse XXXVIII des allgemeinen Tarifs genannten Bearbeitungen erfahren hat. 2. Flacheisen mit konvexem Profil an den Schmalseiten des Durchschnittes (zur Fabrikation von Wagenfedern, Meißelstahl u. dgl.) ist nicht als fassoniertes zu behandeln. |
|||
aus 432
|
Blech und Platten: | ||
a) | roh (Schwarzblech), in der Stärke:
|
||
1. | α) von 5 Millimeter oder mehr
|
9.– | |
β) unter 5 Millimeter bis 2 Millimeter
|
9.50 | ||
2. | unter 2 Millimeter bis 1 Millimeter
|
10.– | |
3. | unter 1 Millimeter bis 0,6 Millimeter
|
11.– | |
4. | unter 0,6 Millimeter bis 0,4 Millimeter
|
12.– | |
5. | unter 0,4 Millimeter bis 0,25 Millimeter
|
13.– | |
6. | unter 0,25 Millimeter
|
14.– | |
Anmerkung. Bandeisen in einer Breite von 100 Millimeter oder darüber und einer Stärke von mindestens 1 Millimeter in Ringen für Kaltwalzwerke auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
|
|||
b) | dressiert oder dekapiert, in der Stärke:
|
||
1. | von 1 Millimeter oder mehr
|
12.– | |
2. | unter 1 Millimeter bis 0,6 Millimeter
|
13.– | |
3. | unter 0,6 Millimeter bis 0,4 Millimeter
|
14.– | |
[257] 4. | unter 0,4 Millimeter
|
15.50 | |
c) | verzinnt, verzinkt, verbleit, in der Stärke:
|
||
1. | von 1 Millimeter oder mehr
|
18.– | |
2. | unter 1 Millimeter bis 0,6 Millimeter
|
19.– | |
3. | unter 0,6 Millimeter bis 0,4 Millimeter
|
20.– | |
4. | unter 0,4 Millimeter
|
21.50 | |
e) | dessiniert (farbig oder gepreßt), moiriert, lackiert
|
25.– | |
aus 433
|
Bleche und Platten, durchgeschlagene, gelochte, vertiefte oder zugeschnittene: | ||
aus a) | Schwarzbleche, in der Stärke von 1 Millimeter oder darüber
|
14.– | |
aus 434
|
Draht: | ||
aus a) | in der Stärke:
|
||
2. | unter 1,5 Millimeter bis 0,5 Millimeter
|
12.– | |
unter 0,5 Millimeter
|
14.– | ||
Anmerkungen.
1. Walzdraht über 4 Millimeter stark, für Drahtziehereien auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen |
7.– | ||
2. Kratzendraht unter 1,5 Millimeter Stärke für Kratzenfabriken, Stahldraht, ohne Rücksicht auf die Stärke, zur Fabrikation von Wirk- und Stricknadeln, gezahnter oder ungezahnter Eisenposendraht, ohne Rücksicht auf die Stärke, für Textilmaschinenfabriken und Spinnereien auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
|
3.– | ||
3. Stahlwalzdraht, ohne Rücksicht auf die Stärke, für Schirmschienen und Miederfedernfabriken auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
|
6.– | ||
Unter Nr. 434 a des allgemeinen Tarifs fallen auch Drähte, die unmittelbar beim Ziehen ein blankes Aussehen erhalten haben, ferner Drähte, die nur infolge der Anwendung von Kupfersalzlösungen beim Ziehen einen dünnen Kupferanflug aufweisen.
|
|||
b) | verzinnt, verzinkt, verbleit, verkupfert, vermessingt, gefirnißt, in der Stärke:
|
||
1. | von 1,5 Millimeter oder mehr
|
14.– | |
2. | unter 1,5 Millimeter bis 0,5 Millimeter
|
17.– | |
[258] 3. | unter 0,5 Millimeter
|
19.– | |
aus 435
|
Gehärteter Draht: | ||
b) | poliert oder sonst weiter bearbeitet
|
32.– | |
Anmerkung. Unter gehärtetem Draht wird gefederter Stahldraht (Draht für Klavierdraht usw.) verstanden. Hierher gehört auch gehärteter Schirmdraht.
|
|||
aus 438 a) | Mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem nicht schmiedbarem Eisenguß, ohne Rücksicht auf die Wandstärke
|
5.75 | |
aus 439
|
Röhren aus Schmiedeeisen, gewalzt oder gezogen, oder aus schmiedbarem Guß, auch mit gebörtelten, angelöteten oder aufgeschweißten Flanschen, mit Ausnahme von derlei Röhrenverbindungsstücken; Wellrohre: | ||
a) | roh, auch gescheuert, mit Gewinden oder mit gebohrten oder abgedrehten Flanschen
|
14.30 | |
b) | in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet
|
19.– | |
aus 440
|
Röhren aus Platten und Blechen genietet, gelötet oder gefalzt: | ||
aus a) | roh oder gewöhnlich bearbeitet:
|
||
2. | andere, ausgenommen Ofenröhren und Kniestücke aus Schwarzblech
|
20.– | |
442
|
Eisenkonstruktionen (fertige Objekte oder fertig gearbeitete Bestandteile von solchen) aus Eisen oder Stahl in Stäben, Blechen oder Platten, genietet, verschraubt usw., auch grob angestrichen | 15.– | |
443
|
Eiserne Fässer: | ||
a) | genietet, gepreßt, gefalzt, gelötet, geschweißt, auch grob angestrichen
|
18.– | |
b) | in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
|
30.– | |
444
|
Kesselschmiedwaren, mit Ausnahme der zur Klasse XL des allgemeinen Tarifs gehörigen, geschmiedet, genietet, gepreßt: | ||
a) | gewöhnlich bearbeitet
|
20.– | |
b) | fein bearbeitet, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
|
29.– | |
445
|
Blechwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
a) | aus rohem Schwarzblech:
|
||
1. in der Stärke von 1 Millimeter oder mehr
|
15.– | ||
[259] | 2. andere
|
17.– | |
b) | aus Schwarzblech, grob angestrichen, oder aus dressierten Blechen, auch grob angestrichen
|
22.– | |
c) | abgeschliffen, fein angestrichen oder gefirnißt, verbleit, verzinkt, verzinnt (auch aus Weißblech); auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
|
35.– | |
d) | bemalt, bedruckt, bronziert, lackiert; emailliert oder aus dessinierten Blechen; auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien:
|
||
1. emailliertes Blechgeschirr mit Ausnahme der unter Nr. 480 fallenden Spielwaren
|
48.– | ||
2. andere
|
55.– | ||
aus e) | poliert, verkupfert, vermessingt oder vernickelt, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
|
65.– | |
448
|
Eisenbahnachsen und Radeisen (Naben, Radreifen [Tyres], Räderscheiben, Radsterne), auch abgedreht, abgeschliffen | 12.– | |
aus 449
|
Eisenbahnräder und Eisenbahnradsätze, fertige, mit einem Durchmesser: | ||
a) | von 36 Zentimeter oder mehr
|
13.– | |
Anmerkung zu Nr. 452 des allgemeinen Tarifs. Zu Nr. 452 gehören auch ganz oder teilweise gefirnißte, lackierte, bronzierte, polierte oder Anlauffarben aufweisende (irisierte) Sensen und Sicheln, ferner solche mit aufpatronierter Schrift, mit durch Schliff hergestellten Zierlinien oder mit durch Hammerschläge hervorgebrachten, auch reihenförmig oder musterbildend angeordneten Tupfen.
|
|||
aus 455
|
Heu-, Dung- und andere grobe Gabeln, Rechen und Harken, auch in Verbindung mit Holz: | ||
b) | in anderer Weise als durch Zurichten der Spitze gewöhnlich oder fein bearbeitet, auch poliert oder vernickelt
|
30.– | |
456
|
Hämmer, Schlägel; Äxte, Beile, Hacken; Zangen mit Ausschluß der schweren Schmiedezangen; Ambosse, Amboßstöckel und Schmiedegesenke: | ||
a) | im Stückgewichte von 500 Gramm oder mehr:
|
||
1. | schwarz oder gewöhnlich bearbeitet:
|
||
[260] | α) Hämmer, Schlägel, Ambosse
|
24.– | |
β) Äxte, Beile, Hacken im Stückgewichte:
|
|||
aa) von 500 Gramm bis 3 Kilogramm
|
30.– | ||
bb) über 3 Kilogramm bis 6 Kilogramm
|
27.– | ||
cc) über 6 Kilogramm
|
24.– | ||
γ) Zangen, Amboßstöckel, Schmiedegesenke
|
30.– | ||
2. | fein bearbeitet:
|
||
α) Hämmer, Schlägel, Ambosse
|
24.– | ||
β) Äxte, Beile, Hacken im Stückgewichte:
|
|||
aa) von 500 Gramm bis 3 Kilogramm
|
30.– | ||
bb) über 3 Kilogramm bis 6 Kilogramm
|
27.– | ||
cc) über 6 Kilogramm
|
24.– | ||
γ) Zangen, Amboßstöckel, Schmiedegesenke
|
33.– | ||
b) | im Stückgewichte von weniger als 500 Gramm, sowie alle ganz oder teilweise polierten oder vernickelten, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht
|
50.– | |
457
|
Feilen und Raspeln, mit einer Hieblänge: | ||
a) | über 250 Millimeter
|
30.– | |
b) | von 150 bis 250 Millimeter
|
45.– | |
b) | unter 150 Millimeter
|
45.– | |
aus 458
|
Sägen und ungezähnte Sägeblätter, auch ganz oder teilweise poliert oder vernickelt: | ||
b) | 1. Bauch-, Gatter-, Mühl- und Zugsägen
|
36.– | |
2. andere Sägen mit Ausnahme der Laubsägen
|
56.– | ||
aus 459
|
Fräser, Reibahlen (mit Ausnahme der Winkelreibahlen), Gewinde- und Spiralbohrer, Schneidebacken; alle diese auch ganz oder teilweise poliert oder vernickelt; im Stückgewichte: | ||
aus a) | von 250 Gramm oder mehr:
|
||
weder ganz noch teilweise poliert oder vernickelt
|
38.– | ||
aus b) | unter 250 Gramm:
|
||
weder ganz noch teilweise poliert oder vernickelt
|
45.– | ||
aus a) und b) | ganz oder teilweise poliert oder vernickelt ohne Rücksicht auf das Stückgewicht [261]
|
50.– | |
460
|
Hobel- und Stemmeisen, Meißel, nicht anderweitig im allgemeinen Tarif genannte Bohrer, Stempel, Stanzen und andere im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Werkzeuge: | ||
1. ganz oder teilweise poliert oder vernickelt
|
50.– | ||
2. andere:
|
|||
α) Schraubstöcke im Stückgewichte von mehr als 20 Kilogramm
|
30.– | ||
β) andere hierher gehörige Werkzeuge
|
45.– | ||
466
|
Drahtwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
a) | roh oder gewöhnlich bearbeitet:
|
||
1. | aus Draht in der Stärke von 1,5 Millimeter oder mehr
|
20.– | |
2. | aus Draht unter 1,5 Millimeter Stärke
|
30.– | |
b) | fein angestrichen, verzinnt, verzinkt
|
34.– | |
c) | in anderer Weise fein bearbeitet, auch poliert oder vernickelt; mit Gespinstfäden übersponnener Draht
|
50.– | |
aus 467
|
Kratzen aller Art | 65.– | |
468
|
a) Häkelnadeln
|
110.– | |
b) andere Nadeln, soweit sie nicht unter Nr. 469 des allgemeinen Tarifs fallen; Schreibfedern und Federhülsen; Stahlperlen, auch vergoldet oder versilbert; Fischangeln, Hafteln, Schnallen, Knöpfe, Fingerhüte und dergleichen kleine Gebrauchsgegenstände
|
75.– | ||
Anmerkung. Unfertige Schreibfedern für Schreibfederfabriken auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
|
40.– | ||
aus 469
|
a) Nähnadeln (einschließlich der Heft-, Stick- und Stopfnadeln), auch mit vergoldetem Öhr
|
170.– | |
b) Nähmaschinennadeln
|
100.– | ||
aus 472
|
Bänder (Scharniere, Riegel, Fenster- und Türangeln, Angelknöpfe und Angelteile, Tür-, Fenster-, Möbel- und Wagenbeschläge); Sporerwaren; alle diese, mit Ausnahme der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörigen, auch in Verbindung mit unedlen Metallen: [262] | ||
b) | geschliffen, fein angestrichen, gefirnißt, verbleit, verzinkt, verzinnt oder in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet (auch aus Weißblech), mit Ausnahme der gescheuerten, gebohrten oder grob angestrichenen
|
36.– | |
473
|
Schlösser, Schlüssel und andere Schloßbestandteile: | ||
a) | Schlösser, gewöhnliche, mit Ausnahme der Sicherheitsschlösser und der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörigen, im Stückgewichte:
|
||
1. | von mehr als 300 Gramm
|
30.– | |
2. | von 300 Gramm oder darunter
|
38.– | |
b) | Sicherheitsschlösser, auch mit Kunstschlosserarbeit
|
50.– | |
c) | 1. gewöhnlich oder fein bearbeitete Schlüssel
|
40.– | |
2. gewöhnlich oder fein bearbeitete Schloßbestandteile, mit Ausnahme der Schloßfedern
|
38.– | ||
477
|
Sporen aller Art | 80.– | |
aus 478
|
Waffen und Waffenbestandteile: | ||
a) | Hieb- und Stichwaffen, sowie Bestandteile von solchen
|
70.– | |
aus b) | Schußwaffen:
|
||
3. | fertige Handfeuerwaffen, andere als Zimmer- und Bolzengewehre, auch feinst bearbeitet
|
150.– | |
aus c) | Bestandteile von Handfeuerwaffen:
|
||
1. | Läufe, auch fertig gearbeitet
|
50.– | |
2. | andere rohe, nicht gehärtete, nicht eingesetzte, nicht brünierte Bestandteile von Handfeuerwaffen
|
60.– | |
aus 479
|
Messerschmiedwaren und Bestandteile zu solchen: | ||
b) | grobe Messer und Scheren für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch
|
40.– | |
[263] | Anmerkungen.
1. Unter Nr. 479 b fallen: Gartenscheren, Hagscheren (Heckenscheren), Rebscheren, Baumscheren, Viehscheren, Schafscheren, Blechscheren, Tuchmacherscheren, grobe Pappendeckelscheren mit Hebel, Bauernpuffer und Kneife (Kniefe) ohne Feder, einfache und doppelte Spalter (Obst- usw. Stößel), Form- und Zugmesser, Schnitzerklingen, Binder-, Gerbermesser, Schlichtmonde und Schabmesser, Gärtnermesser mit Heft und Ring (feststehend), Schusterkneipe, Kürschnermesser, Sattler-Viertel- und Halbmonde, Webermesser, Vergoldermesser mit rohen Holzheften, Hackmesser, auf der Schneidseite über 20 Zentimeter lang, Wiegemesser mit zwei oder mehreren Klingen und mit über 25 Zentimeter Sehnenlänge, Abhäutemesser, Rübenstößel, Rebmesser, Strohmesser (Futterklingen), Häckselmesser, Stampfmesser, Maschinenmesser (zu Hobel-, Papier-, Scher-, Spalte-, Mähmaschinen, Strohschneide- oder anderen Schneidemaschinen). 2. Unter Nr. 479 b fallen grobe Messer und Scheren für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch auch dann, wenn sie grob gepließt sind. Derlei Schneidewerkzeuge kennzeichnen sich durch deutlich sichtbare gleichlaufende Schleifstriche. |
||
c) | Scheren (mit Ausnahme der groben für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch), auch feinst bearbeitet:
|
||
1. unter 20 cm Länge (Länge eines Scherengliedes von der Spitze bis zum Griff)
|
45.– | ||
2. andere
|
145.– | ||
d) | Taschen- und Schnappmesser aller Art, auch feinst bearbeitet
|
132.– | |
e) | alle anderen Messerschmiedwaren, auch feinst bearbeitet:
|
||
1. dergleichen jedoch bloß grob gepließte Messerschmiedewaren in Heften aus rohem oder bloß gefärbtem, nicht lackiertem oder gebeiztem Holz oder in gewöhnlichen Heften aus Eisen
|
130.– | ||
2. andere
|
155.– | ||
aus 480
|
a) Blechspielwaren, ohne Verbindung mit anderen Materialien | 60.– | |
b) andere Spielwaren, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien | 100.– | ||
481
|
Waren aus nicht schmiedbarem Guß, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, auch mit Verbindungsstücken aus schmiedbarem Eisen oder in Verbindung mit Holz: | ||
a) | roh oder bloß gescheuert, bei einem Stückgewichte:
|
||
1. | von mehr als 100 Kilogramm:
|
||
α) roh
|
5.– | ||
[264] | β) gescheuert
|
6.– | |
2. | von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogramm:
|
||
α) roh
|
6.– | ||
β) gescheuert
|
7.50 | ||
3. | von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogramm:
|
||
α) roh
|
7.– | ||
β) gescheuert
|
8.50 | ||
4. | von 5 Kilogramm oder darunter:
|
||
α) roh
|
8.– | ||
β) gescheuert
|
10.50 | ||
b) | in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet, bei einem Stückgewichte:
|
||
1. | von mehr als 100 Kilogramm
|
14.– | |
2. | von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogramm
|
16.– | |
3. | von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogramm
|
18.– | |
4. | von 5 Kilogramm oder darunter
|
20.– | |
c) | fein bearbeitet, bei einem Stückgewichte:
|
||
1. | von mehr als 100 Kilogramm
|
19.– | |
2. | von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogramm
|
22.– | |
3. | von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogramm
|
27.– | |
4. | von 5 Kilogramm oder darunter
|
32.– | |
482
|
Kunstguß und anderer feiner nicht schmiedbarer Guß, auch mit Verbindungsstücken aus schmiedbarem Eisen oder in Verbindung mit Holz: | ||
a) | roh oder bloß gescheuert
|
32.– | |
b) | in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen Materialien
|
48.– | |
483
|
Waren aus schmiedbarem Eisen, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, auch in Verbindung mit nicht schmiedbarem Guß oder Holz: | ||
a) | roh oder gescheuert oder grob angestrichen, bei einem Stückgewichte:
|
||
1. | von mehr als 25 Kilogramm
|
10.– | |
2. | von mehr als 3 Kilogramm bis 25 Kilogramm
|
12.– | |
3. | von mehr als 0,5 Kilogramm bis 3 Kilogramm
|
14.– | |
[265] 4. | von 0,5 Kilogramm oder darunter
|
16.– | |
b) | in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet, bei einem Stückgewichte:
|
||
1. | von mehr als 25 Kilogramm
|
20.– | |
2. | von mehr als 3 Kilogramm bis 25 Kilogramm
|
22.– | |
3. | von mehr als 0,5 Kilogramm bis 3 Kilogramm
|
24.– | |
4. | von 0,5 Kilogramm oder darunter
|
28.– | |
c) | fein bearbeitet, bei einem Stückgewichte:
|
||
1. | von mehr als 25 Kilogramm
|
28.– | |
2. | von mehr als 3 Kilogramm bis 25 Kilogramm
|
32.– | |
3. | von mehr als 0,5 Kilogramm bis 3 Kilogramm
|
36.– | |
4. | von 0,5 Kilogramm oder darunter
|
40.– | |
484
|
Eisenwaren in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien | 38.– | |
485
|
Eisenwaren in Verbindung mit feinen Materialien | 100.– | |
aus 486
|
Spielwaren aus Eisen oder Stahl, vergoldet oder versilbert oder in Verbindung mit feinsten Materialien | 200.– | |
Anmerkung zu Nr. 484 bis 486 des allgemeinen Tarifs. In der Klasse XXXVIII (Eisen und Eisenwaren) des allgemeinen Tarifs namentlich angeführte vergoldete oder versilberte Eisenwaren, dann alle in dieser Klasse besonders benannten Gegenstände, die wegen ihrer Verbindung in eine der drei vorgenannten Nummern fallen würden, jedoch mit Sätzen von mindestens 38.– Kronen, beziehungsweise 100.– oder 240.– Kronen tarifiert sind, werden nach ihren speziellen Nummern behandelt.
|
|||
[266] | Hinsichtlich der Bearbeitung, im Gegensatz zu roh, werden die bei Eisenwaren vorkommenden Bearbeitungsarten in drei Stufen unterschieden. Dieser Unterscheidung entsprechend werden, sofern bei speziellen Nummern dieser Klasse einzelne Bearbeitungsarten nicht namentlich angeführt oder sonstige Ausnahmen festgesetzt sind, angesehen: a) als gewöhnlich bearbeitet: alle gescheuerten, gelochten, gebohrten oder mit eingeschnittenen Gewinden versehenen, sowie alle ganz oder teilweise gefeilten, abgeschruppten, abgedrehten, abgeschmirgelten, gehobelten, geschliffenen oder mit einem groben Anstrich versehenen; dann alle vernieteten, verschraubten oder in ähnlicher Weise nachträglich zusammengefügten Eisenteile, soweit sie nicht der weiteren Bearbeitung wegen unter b und c fallen. Dagegen wird das Beseitigen der Guß- und Preßnähte (Grate) durch Abmeißeln, Abschleifen (auch auf Schmirgelscheiben), Feilen oder Bestoßen, das Ebnen von Bruchflächen, das Abstechen der Gußtöpfe, dann bei Stahlguß das Vorschruppen zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit, nicht als Bearbeitung angesehen. Stahlguß, der zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit bearbeitet (vorgeschruppt) ist, wird nur dann als roher Stahlguß behandelt, wenn nachgewiesen wird, daß noch eine weitere Bearbeitung der vorgeschruppten Fläche zur Fertigstellung des Stückes erfolgt. Dieser Nachweis kann erbracht werden: 1. durch eine derartige Deformierung der vorgeschruppten Fläche (durch Meißelschläge oder Abnehmen eines Querspanes), daß dadurch eine weitere Bearbeitung unerläßlich erscheint; 2. durch zollamtliche Nachbeschau. Ohne Nachweis ist vorgeschruppter Stahlguß nur auf Grund von Erlaubnisscheinen für Maschinenfabriken oder Maschinenwerkstätten als roher zu verzollen. b) als fein bearbeitet: alle ganz oder teilweise verzinnten, verzinkten, verbleiten, verkupferten, vermessingten, oxydierten, fein angestrichenen, gefirnißten, lackierten, bemalten, bronzierten oder emaillierten Eisenwaren; endlich c) als feinst bearbeitet: alle polierten, gravierten, vernickelten, mit Kupfer, Kupferlegierungen oder Aluminium plattierten Eisenwaren. Insofern im Tarife nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, unterliegen feinst bearbeitete Waren einem Zuschlage zum Zolle für die betreffende Ware, der für polierte Waren 35 Prozent, für gravierte, vernickelte, mit Kupfer, Kupferlegierungen oder Aluminium plattierte Waren 50 Prozent beträgt. Sind bei der betreffenden Ware besondere Zollsätze für die gewöhnliche oder feine Bearbeitung vorgesehen, so ist der Berechnung dieser Zuschläge der Zollsatz für die feine Bearbeitung zugrunde zu legen. |
[267] | |
aus 488
|
Unedle Metalle, roh, alt gebrochen oder in Abfällen: | ||
a) | Blei, auch legiert mit Antimon, Arsen, Zinn oder Zink
|
4.80 | |
c) | Zink, auch legiert mit Blei oder Zinn
|
frei | |
f) | Aluminium, Magnesium, sowie Legierungen dieser Metalle untereinander
|
frei | |
Anmerkung zu Nr. 488. Unter Nr. 488 fallen Thermite dann, wenn sie sich als mechanische Gemenge des zollfreien gekörnten Aluminiums mit einem anderen zollfreien Gemengteil (natürlichen Oxyden) darstellen, und zwar der Eisenthermit, welcher Hammerschlag, der Manganthermit, welcher gemahlenen Braunstein enthalt, und endlich der Eisentitanthermit (Ferrotitanthermit) und der Mangantitanthermit, welche Iserin und Rutil enthalten.
|
|||
aus 491
|
Bleche und Platten (gewalzt, gestreckt), nicht weiter bearbeitet: | ||
c) | aus Zink
|
3.60 | |
d) | aus Kupfer, Nickel, Aluminium und anderen im allgemeinen Tarif nicht besonders benannten unedlen Metallen und Metallegierungen, in der Stärke:
|
||
1. | über 0,5 Millimeter
|
19.– | |
2. | von 0,5 Millimeter oder darunter
|
20.– | |
aus 496
|
Stangen, Stäbe und Drähte (gewalzt, gestreckt oder gezogen): | ||
c) | aus Zink:
|
||
1. | Stangen und Stäbe
|
3.60 | |
2. | Drähte
|
8.– | |
d) | aus Kupfer, Nickel, Aluminium und anderen unedlen Metallen und Metallegierungen, in der Stärke:
|
||
1. | über 0,5 Millimeter
|
19.– | |
2. | über 0,25 Millimeter bis 0,5 Millimeter
|
22.– | |
3. | von 0,25 Millimeter oder darunter
|
26.– | |
aus 497
|
Stangen, Stäbe und Drähte, poliert, gefirnißt, lackiert, vernickelt, vermessingt, verkupfert oder mit anderen unedlen Metallen überzogen, dessiniert gepreßt: | ||
b) | aus Kupfer, Nickel, Aluminium und anderen unedlen Metallen und Metallegierungen (ausgenommen Blei, Zinn, Britanniametall und Zink), in der Stärke:
|
||
1. | über 0,25 Millimeter
|
28.– | |
[268] 2. | von 0,25 Millimeter oder darunter
|
34.– | |
aus 498
|
Neugolddraht d. i. mit einer Tombackhülle überzogener Kupfer- oder Nickeldraht | 60.– | |
499
|
Drähte aus unedlen Metallen oder Metallegierungen, vergoldet oder mit Gold plattiert, auch geplattet, jedoch nicht weiter bearbeitet, in der Stärke: | ||
a) | über 0,5 Millimeter
|
72.– | |
b) | von 0,5 Millimeter oder darunter
|
260.– | |
(Aus 500/523) Waren aus unedlen Metallen: | |||
aus 500
|
Röhren und Walzen, nicht weiter bearbeitet: | ||
d) | aus anderen unedlen Metallen oder Metallegierungen als Blei, Zinn, Britanniametall und Zink, auf den laufenden Meter im Gewichte:
|
||
1. | von 1 Kilogramm und mehr
|
24.– | |
2. | von weniger als 1 Kilogramm
|
43.– | |
Anmerkung. Weiter bearbeitete, dann gravierte, dessinierte, fassonierte, vernickelte oder mit anderen unedlen Metallen überzogene, jedoch nicht vergoldete oder versilberte Röhren und Walzen unterliegen zu obigen Zollsätzen einem Zuschlage von
|
7.– | ||
505
|
Blei- und Zinnfolien (Stanniol), blank, gemustert, gefärbt oder lackiert; Flaschenkapseln, Tuben und ähnliche Waren aus Zinn, verzinntem Blei oder Bleilegierungen | 40.– | |
506
|
Buchdruckerlettern (auch dergleichen Linien, Einfassungen und Ornamente): | ||
a) | aus Schriftmetall
|
25.– | |
b) | aus Messing oder anderen unedlen Metallen
|
50.– | |
aus 508 a) und b)
|
1. Metalltücher, gemeine, d. i. von weniger als 20 Kettenfäden auf 2 Zentimeter | 42.– | |
2. Metalltücher, feine, d. i. von 20 Kettenfäden und darüber auf 2 Zentimeter: | |||
α) von 20 bis einschließlich 40 einfachen Kettenfäden auf 2 Zentimeter
|
83.– | ||
β) andere
|
120.– | ||
[269] | Anmerkung. Nach Nr. 508 des allgemeinen Tarifs sind auch breitgeflochtene Drahtwaren zu behandeln.
|
||
aus 509
|
Kinderspielwaren; Nadeln, Ösen, Knöpfe, Schnallen, Hafteln, Fingerhüte und andere kleine Gebrauchsgegenstände; alle diese soweit sie nicht zu Nr. 520 gehören: | ||
a) Blechspielwaren, ohne Verbindung mit anderen Materialien
|
80.– | ||
b) andere Kinderspielwaren sowie Christbaumschmuck, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien
|
100.– | ||
c) andere hierher gehörige Waren
|
80.– | ||
510
|
Herren- und Frauenschmuck, weder vergoldet noch versilbert, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien; soweit derselbe nicht zu Nr. 520 gehört | 120.– | |
511
|
Galanteriewaren (Nippes und Toilettegegenstände), weder vergoldet noch versilbert, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien, soweit sie nicht zu Nr. 520 b gehören | 120.– | |
Anmerkung. Gebrauchsgegenstände, z. B.: Kaffee-, Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln, Flaschen- und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Bestecke, Rauch- und Schreibgeräte, Zigarren-, Zigaretten- und Tabakdosen, Aschenschalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsetzer sind nicht nach Nr. 511, sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen.
|
|||
513
|
Bronzepulver und Bronzefarben | 110.– | |
514
|
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Blei, Zinn und Legierungen dieser Metalle untereinander, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien: | ||
a) | gewöhnlich bearbeitet
|
45.– | |
b) | fein bearbeitet
|
70.– | |
515
|
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Zink und Zinklegierungen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien: | ||
a) | gewöhnlich bearbeitet:
|
||
1. gegossene Bauornamente
|
45.– | ||
2. andere
|
55.– | ||
[270] b) | fein bearbeitet
|
90.– | |
aus 516
|
Gußwaren aus Kupfer und anderen im allgemeinen Tarif nicht anderweitig genannten unedlen Metallen oder Metallegierungen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der zur Nr. 501 des allgemeinen Tarifs gehörigen groben Gußstücke: | ||
b) | bearbeitet, mit Ausnahme der gefeilten, oder ornamentiert:
|
||
1. | Kleingußwaren im Stückgewichte von weniger als 50 Gramm, dann alle ornamentierten Gußwaren
|
100.– | |
2. | sonstige Gußwaren, gewöhnlich bearbeitet
|
48.– | |
Anmerkung. Dergleichen fein bearbeitet werden nach Nr. 517 b behandelt.
|
|||
517
|
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Kupfer und anderen im allgemeinen Tarif nicht anderweitig genannten unedlen Metallen oder Metallegierungen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien: | ||
a) | gewöhnlich bearbeitet
|
50.– | |
b) | fein bearbeitet
|
100.– | |
Anmerkung. Unter den hierher gehörigen Metallfolien (ausgenommen Blei- und Zinn-, Nickel- und Aluminiumfolien) werden nur Kupferfolien, Rauschgold (Knistergold, Flittergold) aus Messing, Rauschsilber (Flittersilber) aus Argentan sowie Folien aus anderen unedlen Metallen, d. h. die durch Walzen oder Schlagen aus diesen Metallen hergestellten papierartig dünnen Bleche oder Blätter verstanden.
Die Unterscheidung der Folien von dem zu Nr. 512 des allgemeinen Tarifs gehörigen unechten Blattgold und unechten Blattsilber wird hierdurch nicht berührt. |
|||
518
|
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Nickel, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien | 100.– | |
519
|
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Britanniametall, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien | 100.– | |
520
|
Waren aller Art aus Aluminium oder aluminiumähnlichen Legierungen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien: | ||
a) | für technische Zwecke
|
100.– | |
b) | andere
|
100.– | |
522
|
Waren aus unedlen Metallen oder Metallegierungen, ganz oder teilweise vergoldet oder versilbert, mit Gold oder Silber plattiert oder in Verbindung mit feinsten Materialien: | ||
[271] | a) Kinderspielwaren, auch Christbaumschmuck
|
200.– | |
b) andere
|
240.– | ||
Anmerkung zu Nr. 521 und 522 des allgemeinen Tarifs. In Klasse XXXIX des allgemeinen Tarifs (unedle Metalle und Waren daraus) namentlich angeführte, vergoldete oder versilberte Metallwaren, dann alle darin besonders genannten Gegenstände, die wegen ihrer Verbindung in eine der beiden vorgenannten Nummern fallen würden, jedoch mit Sätzen von mindestens 120.– Kronen, beziehungsweise 240.– Kronen oder mehr tarifiert sind, werden nach ihren speziellen Nummern behandelt.
Die Verbindung mit Gespinsten oder Geweben, mit Ausnahme von Seide, Spitzen und Stickereien, bleibt bei Waren aus unedlen Metallen außer Betracht, sofern der Tarif nicht besondere Bestimmungen enthält. |
|||
aus 523
|
Bouillons, Flitter (auch Folienflitter) und Gespinste aus unedlen Metallen oder Metallegierungen: | ||
c) | vergoldet oder mit Gold plattiert:
|
||
1. Gespinste
|
400.– | ||
2. Bouillons, Flitter (auch Folienflitter)
|
480.– | ||
Anmerkung. Unter Nr. 523 des allgemeinen Tarifs fallen gefärbte und fassonierte Plätte aus zementiertem, versilbertem oder vergoldetem Draht sowie Schnittplätte aller Art.
|
|||
(aus 526/538) Maschinen, Apparate und Bestandteile derselben aus Holz, Eisen oder unedlen Metallen, mit Ausnahme der in die Klassen XLI und XLII des allgemeinen Tarifs gehörigen: | |||
526
|
Dampkessel; Destillier-, Kühl- und Kochapparate; Zisternen und Tanks; alle diese fertig gearbeitet, auch mit dazu gehöriger und anmontierter Armatur: | ||
a) | aus Eisen:
|
||
1. Destillier-, Kühl- und Kochapparate
|
24.– | ||
2. andere
|
20.– | ||
b) | aus Eisen, mit Bestandteilen aus unedlen Metallen
|
30.– | |
c) | aus unedlen Metallen:
|
||
1. Zisternen und Tanks
|
40.– | ||
2. andere
|
32.– | ||
aus 527
|
Komplette fahrbare Lokomobile für landwirtschaftliche Zwecke[272] | 21.– | |
528
|
Dampfmaschinen und andere im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte Motoren (mit Ausnahme der zu den Klassm XLI und XLII gehörigen Motoren); Arbeitsmaschinen, in untrennbarer Verbindung mit Dampfmotoren (Dampfbagger, Dampfkrahne, Dampfhämmer, Dampfpumpen, Dampfspritzen und dergleichen); bei einem Stückgewichte: | ||
a) | von 2 q oder darunter
|
40.– | |
b) | von mehr als 2 q bis 25 q
|
32.– | |
c) | von mehr als 25 q bis 100 q:
|
||
1. Dampfturbinen
|
26.– | ||
2. andere
|
22.– | ||
d) | 1. von mehr als 100 q bis 500 q
|
21.– | |
2. von mehr als 500 q bis 1000 q
|
19.– | ||
e) | über 1000 q
|
18.– | |
Anmerkung. Kolben- und Plungerpumpen, Dampfhämmer und Dampfkrahne, mit Kolbendampfmaschinen direkt gekuppelt, im Stückgewicht bis 500 q
|
20.– | ||
529
|
a) Holzbearbeitungsmaschinen bei einem Stückgewichte von 100 q oder darüber
|
13.50 | |
b) Holzbearbeitungsmaschinen bei einem Stückgewichte von weniger als 100 q; Steinbearbeitungsmaschinen bei einem Stückgewicht von 100 q oder darüber
|
18.– | ||
c) andere Werkzeugmaschinen
|
20.– | ||
aus 530
|
Landwirtschaftliche Maschinen und Apparate, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: | ||
a) | Dampfpflüge
|
10.– | |
b) | Dreschmaschinen
|
17.– | |
aus c) | andere:
|
||
aus 2. | aus Eisen, mit Ausnahme der Mähmaschinen
|
20.– | |
531
|
Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Flachs, Hanf, Jute und anderen zu Klasse XXIII des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, von Kammwolle und Seide; dann alle zur Spinnerei und Zwirnerei dieser Spinnstoffe gehörigen Maschinen; Zeugdruckrouleauxmaschinen; Stickmaschinen; Kratzensetzmaschinen [273] | 7.– | |
532
|
Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Baumwolle nebst den zur Spinnerei und Zwirnerei derselben gehörigen Maschinen, soweit sie nicht unter die folgende Nummer fallen: | ||
a) Selfaktoren, Karden (Krempel)
|
14.– | ||
b) andere
|
5.– | ||
533
|
Vorbereitungs- und Verarbeituingsmaschinen, Spinn- und Zwirnmaschinen, alle diese für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baumwolle und Wolle | 14.– | |
534
|
Web- und Wirkstühle, dann Hilfsmaschinen für die Weberei und Wirkerei: | ||
a) Webstühle und Hilfsmaschinen für die Weberei mit Ausnahme von Schlicht- und Zettelmaschinen
|
14.– | ||
b) Riemen-, Gurten- und Schlauchstühle
|
5.– | ||
c) Wirkstühle, soweit sie nicht unter b fallen; Hilfsmaschinen für die Wirkerei; Schlicht- und Zettelmaschinen
|
10.– | ||
535
|
Nähmaschinen und Strickmaschinen: | ||
a) | Gestelle, auch zerlegt
|
18.– | |
b) | 1. Köpfe für einnadlige Plattstich- und Wendlingstich-Nähmaschinen, dann Strickmaschinen
|
73.– | |
2. Köpfe für andere Nähmaschinen
|
60.– | ||
3. Fertig gearbeitete Bestandteile von Köpfen (mit Ausnahme der Nadeln)
|
73.– | ||
c) | 1. Bestandteile zu Köpfen, unfertig gearbeitet, auch aus rohem Guß
|
50.– | |
a) | 2. Einnadlige Plattstich- und Wendlingstich-Nähmaschinen, sowie Strickmaschinen mit Gestell
|
50.– | |
a) | 3. Andere Nähmaschinen mit Gestell
|
36.– | |
536
|
Maschinen und Apparate, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Holz (d. i. mit 75 Prozent und mehr Holz) | 15.– | |
537
|
Maschinen und Apparate, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen (d. i. mehr als 50 Prozent unedler Metalle) [274] | 34.– | |
538
|
Maschinen und Apparate, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, andere, bei einem Stückgewichte: | ||
a) | von 2 q oder darunter:
|
||
1. Metallbearbeitungsmaschinen
|
26.– | ||
2. sonstige hierher gehörige Maschinen
|
24.– | ||
b) | von mehr als 2 q bis 10 q:
|
||
1. Metallbearbeitungsmaschinen
|
24.– | ||
2. sonstige hierher gehörige Maschinen
|
22.– | ||
c) | über 10 q:
|
||
1. von mehr als 10 q bis 20 q:
|
|||
α) Metallbearbeitungsmaschinen
|
21.– | ||
β) sonstige hierher gehörige Maschinen
|
20.– | ||
2. von mehr als 20 q bis 50 q
|
19.– | ||
3. von mehr als 50 q? bis 100 q
|
18.– | ||
über 100 q
|
16.– | ||
Anmerkungen.
1. Hydraulische Mangen und Baumwoll-Walzenrauhmaschinen mit Kratzenbelageinrichtung, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht, sowie Kalander im Stückgewicht über 60 q |
5.– | ||
2. Dürrapparate ohne Rücksicht auf das Stückgewicht
|
12.– | ||
[275] | 1. Als Teile von Maschinen oder Apparaten sind solche nicht namentlich tarifierte Gegenstände zu verzollen, welche keinen anderen Gebrauch als zur Zusammensetzung von Maschinen, beziehungsweise Apparaten zulassen. Einzeln zur Einfuhr gelangende Maschinen-, beziehungsweise Apparatenbestandteile sind wie die betreffenden Maschinen (Apparate) zu verzollen. Die in Nr. 526 bis 538 aufgestellten Zölle werden für solche Bestandteile dann angewendet, wenn bei der Eingangsverzollung seitens der Partei die zur tarifmäßigen Beurteilung der betreffenden Maschine (beziehungsweise des Apparates) nötigen Nachweise beigebracht werden. Liegen solche Nachweise nicht vor, so werden Maschinen- und Apparatenbestandteile (ausgenommen jene von Näh- und Strickmaschinen) folgendermaßen verzollt: Bestandteile aus Holz allein oder mit 75 Prozent oder mehr Holz nach Nr. 536; Bestandteile aus unedlen Metallen allein oder mit mehr als 50 Prozent unedler Metalle nach Nr. 537; alle übrigen Bestandteile, bei einem Stückgewichte: von mehr als 2 q nach Nr. 528 b, von 2 q oder darunter nach Nr. 528 a. 2. Kratzenbeschläge sind stets nach Nr. 467 separat in Verzollung zunehmen. 3. Nicht besonders benannte Teile von Maschinen oder Apparaten, welche ihrer Beschaffenheit nach unter Nr. 481 a, beziehungsweise 483 a gehören, sind nach diesen Nummern zu verzollen, sofern sie unbearbeitet sind. Zerlegt zur Einfuhr gelangende Maschinen oder Apparate sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen. |
||
(aus 539/546) Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische Bedarfsgegenstände: | |||
539
|
Dynamomaschinen und Elektromotoren (mit Ausnahme der Automobilmotoren), auch in untrennbarer Verbindung mit mechanischen Vorrichtungen oder Apparaten; Transformatoren (rotierende oder ruhende Umformer); im Stückgewichte: | ||
a) | von 25 Kilogramm oder darunter
|
50.– | |
b) | von mehr als 25 Kilogramm bis 5 q
|
40.– | |
c) | von mehr als 5 q bis 30 q
|
32.– | |
d) | von mehr als 30 q bis 80 q
|
28.– | |
e) | über 80 q
|
20.– | |
540
|
Telegraphen-, Läute-, Signal-und Eisenbahnsicherungsapparate, elektrische; Telephone und Mikrophone; Blitzschutzvorrichtungen (exklusive Blitzableiter); Meß- und Zählapparate, elektrische; im Stückgewichte: | ||
[276] a) | von 5 Kilogramm oder darüber
|
120.– | |
b) | unter 5 Kilogramm:
|
||
1. Telephone und Mikrophone nebst zugehörigen Blitzschutzvorrichtungen
|
140.– | ||
2. andere
|
|||
541
|
Schalt- und Kontaktvorrichtungen, montierte Sicherungen und dergleichen, elektrische Leitungsapparate; alle diese in Fassungen (Dosen und dergleichen) im Stückgewichte bis zu 250 Gramm | 150.– | |
aus 542
|
Montierte Glaskörper für elektrische Lichterscheinungen | 120.– | |
543
|
Apparate, elektrische, und elektrotechnische Vorrichtungen (Regulatoren, Widerstände, Anlasser und dergleichen), im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte | 120.– | |
544
|
Kabel und isolierte Drähte für elektrische Leitungen: | ||
aus b) | ohne Metallbewehrung, mit einer Isolation:
|
||
2. | von Kautschuk oder Guttapercha
|
||
3. | α) von Seide, auch in Verbindung mit Asbest, Papier und dergleichen
|
145.– | |
β) von Seide, in Verbindung mit Kautschuk, Guttapercha oder deren Ersatzstoffen; von anderen Gespinstfäden, auch in Verbindung mit Asbest, Papier und dergleichen, mit Kautschuk, Guttapercha oder deren Ersatzstoffen
|
90.– | ||
546
|
Elektrische Kohlen: | ||
a) | Beleuchtungskohle (Kohlenkerzen) im Gewichte von 1 Kilogramm und darunter per laufenden Meter
|
40.– | |
b) | andere
|
24.– | |
550
|
Fahrräder, komplett, auch zerlegt; fertige Fahrradrahmen, auch in Verbindung mit anderen Fahrradteilen; Garnituren für Fahrräder | für 1 Stück 60.– | |
552
|
Fahrradbestandteile (Röhrenverbindungsstücke, Gabeln, Lenkstangen, Sattelstützen, Kettenräder, Pedale, Ventile, Bremsteile, Naben und Getriebe [auch zerlegt], Fahrradketten, Tretkurbeln, Speichen mit Gewinde, Speichennippel, gebohrte Felgen usw.), bearbeitete [277] | für 100 Kilogramm 180.– | |
Anmerkung zu Nr. 557 des allgemeinen Tarifs.
Wagen für elektrische Bahnen können je nach Wunsch der Partei auf eine der folgenden Arten verzollt werden: a) Wenn der Motor abmontiert und gesondert zur Verzollung gestellt wird, ist dieser nach Nr. 539, der Wagen selbst dagegen nach jener Nummer des allgemeinen Tarifs zu verzollen, unter die er seiner sonstigen Beschaffenheit nach fällt; b) wird der Motor nicht abmontiert, sondern zusammen mit dem Wagen zur Verzollung gebracht, so gelangt jener Zollsatz zur Einhebung, unter den der Wagen seiner sonstigen Beschaffenheit nach fällt, und außerdem für je 100 Kilogramm des Gesamtgewichts von Wagen und Motor ein Zuschlag von |
8.– | ||
aus 563c
|
Echtes Blattgold | für 1 Kilogramm 6.– | |
564
|
Drähte aus Feinsilber oder aus Feinsilber mit einer Seele aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder mit Gold plattiert, mit einem Durchmesser von 2 Millimeter oder darunter | 4.– | |
565
|
Bouillons, Flitter und Gespinste aus Edelmetallen; Gewebe, Geflechte, Posamente und andere Arbeiten aus derlei Drähten, Flittern und Gespinsten | 9.– | |
aus 566
|
Halbwaren aus Edelmetallen, nicht gelötet: | ||
aus a) | dessinierte Bleche aus Gold und Platin
|
4.50 | |
aus b) | dessinierte Bleche aus Silber
|
4.50 | |
567
|
Goldarbeiten und andere im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte Waren, ganz oder teilweise aus Gold oder Platin, auch in Verbindung mit echten oder unechten Perlen oder Korallen, Edel- oder Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen | 24.– | |
aus 568
|
Silberarbeiten und andere im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte Waren, ganz oder teilweise aus Silber, auch vergoldet oder in Verbindung mit echten oder unechten Perlen oder Korallen, Edel-oder Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen: | ||
a) | Bestecke und Löffel, auch Besteckhefte im Stückgewichte über 10 Gramm:
|
||
1. glatte
|
8.– | ||
[278] | 2. andere
|
10.– | |
b) | Bestecke und Löffel, auch Besteckhefte im Stückgewichte von 10 Gramm oder darunter
|
12.– | |
d) | andere Arbeiten, mit Ausnahme des in Silber gefaßten echten Diamant- oder Perlenschmucks, ferner mit Gold plattierte Silberarbeiten (Doubléware):
|
||
1. mit Gold plattierte Silberarbeiten (Doubléware)
|
10.– | ||
2. andere, bei einem Stückgewichte:
|
|||
α) von mehr als 1000 Gramm
|
12.– | ||
β) von mehr als 750 Gramm bis 1000 Gramm
|
13.– | ||
γ) von mehr als 400 Gramm bis 750 Gramm
|
14.– | ||
δ) von mehr als 250 Gramm bis 400 Gramm
|
15.– | ||
ε) von 250 Gramm oder darunter
|
16.– | ||
Anmerkung. Glatte Schüsseln, Teller, Kasserollen, Saucièren und Champagnerkühler ohne Rücksicht auf das Stückgewicht
|
|||
(aus 573/578) Instrumente (mit Ausnahme der zur Klasse XLI des allgemeinen Tarifs gehörigen und der musikalischen Instrumente): | |||
573
|
Instrumente, chirurgische, und andere medizinische Instrumente: | ||
a) | aus Glas
|
1.20 | |
b) | aus anderen Materialien
|
1.50 | |
574
|
Instrumente, mathematische und physikalische | 1.50 | |
Anmerkung. Die im Artikel XI, Z. 1 des Zolltarifgesetzes gewährte Zollfreiheit für Präzisionsinstrumente zu wissenschaftlichen Zwecken wird nicht nur öffentlichen Anstalten, sondern im vertragsmäßigen Verkehr auch anderweitig bewilligt, wenn der Beziehende durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß das einzuführende Instrument zu seinen wissenschaftlichen Arbeiten bestimmt ist, nicht aber zum Gewerbebetrieb, zur Ausübung berufsmäßiger Praxis oder zum Handel dienen soll.
|
|||
aus 575
|
Instrumente, optische: | ||
aus a) | Zwicker, Brillen, Lorgnetten und andere Augengläser:
|
||
[279] 1. | in Fassungen, mit Ausnahme solcher aus Edelmetallen
|
5.50 | |
aus b) | Operngucker:
|
||
aus 1. | in Fassungen, mit Ausnahme jener aus Edelmetallen oder Aluminium
|
3.50 | |
aus 2. | in Fassungen aus Silber oder Aluminium
|
5.– | |
aus c) 2
|
Photographische Stativkameras ohne Linsen | 2.– | |
Anmerkung. Bei zur Eingangsabfertigung vorliegenden Stativkameras mit optischen Linsen können die letzteren samt ihrer Fassung abgetrennt und nach dem allgemeinen Satze der Nr. 575 b 1 des allgemeinen Tarifs, die photographischen Kameras ohne Linsen dagegen nach dem vertragsmäßigen Satze der Nr. 575 c verzollt werden.
|
|||
576
|
Instrumente, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte | 1.50 | |
578
|
Wagen und Wagenbestandteile, mit Ausnahme der zu Nr. 574 gehörigen Präzisionswagen: | ||
a) | Dezimal- und Brückenwagen
|
für 100 Kilogramm 30.– | |
b) | andere
|
60.– | |
579
|
Klaviere, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumente (mit Ausnahme der Orgeln) | 70.– | |
aus 581
|
Größere Ziehharmonikas (Akkordeons) weder mit Zierbeschlägen noch mit Ziertrichtern, ohne Rücksicht auf das Material und die Bearbeitung der Klappen | 36.– | |
582
|
Musikalische Instrumente, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte | 24.– | |
583
|
Mechaniken zu Klavieren und Pianinos; Stimmen und Stimmplatten zu Harmoniums | frei | |
aus 584 b)
|
Stahlsaiten | 32.– | |
589
|
Uhren und Uhrwerke, nicht besonders benannte; Uhrengestelle; Triebe mit eingesetzten Zapfen und aufgenieteten Rädern: | ||
a) Schwarzwälderuhren
|
130.– | ||
[280] | b) Uhrengestelle; Triebe mit eingesetzten Zapfen und aufgenieteten Rädern
|
130.– | |
c) alle übrigen hierher gehörigen Waren
|
260.– | ||
Anmerkung. Unter Schwarzwälderuhren werden alle jene verstanden, bei welchen die zum Uhrwerke gehörigen Uhrfurnituren (abgesehen von Glocken und Ketten für Uhrgewichte) in hölzerne Gestelle mit hölzernen Rücken- und Seitenwänden eingesetzt sind. Das Fehlen der Zifferblätter oder bloßer Seitenwände ändert die Tarifierung nicht.
Vergoldete Ziffern und vergoldete schmale Randstreifen auf metallenen Zifferblättern solcher Uhren bleiben außer Betracht. Die Beschaffenheit der Ausstattung der Schauseite von Schwarzwälderuhren hat auf die Zollbehandlung nur insofern Einfluß, als ganz oder teilweise aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen hergestellte, auf der Schauseite befindliche Teile die Anwendung des Vertragszolles ausschließen. Nach Art der Schwarzwälderuhren hergestellte Uhren werden als Uhrwerke der Nr. 589 verzollt, wenn nebst den Seitenwänden auch die Rückenwände fehlen. Als hölzerne Gestelle für Schwarzwälderuhren sind nicht nur jene anzusehen, an denen die mit Messing ausgefütterten Bohrlöcher bereits vorhanden sind, sondern auch solche, welche eine weitergehende Verbindung mit einzelnen oder mehreren (aber noch nicht zu Werken zusammengesetzten) Uhrfurnituren aufweisen. |
|||
590
|
Furnituren aller Art für Uhren der Nr. 589 | ||
Anmerkung. Als Uhrfurnituren aller Art für Uhren der Nr. 589 sind nur die einzelnen Bestandteile anzusehen, welche zur Zusammensetzung von Uhrwerken und Uhren der gedachten Nummer dienen, namentlich Ankergänge, Echappements, Federn, Haken, Kloben, Räder, Spindeln, Zapfen, Spiralen, Perpendikel, Uhrschlüssel und Uhrschlüsselteile, Zifferblätter mit und ohne Ziffern, dann derlei Skalen (zur Kontrolle der Vertikalstellung des Perpendikels), Zifferblattringe.
Diese Bestandteile unterscheiden sich von den Uhrfurnituren für Taschenuhren der Nr. 588 des allgemeinen Tarifs, sofern sie für beide Gattungen von Uhren dieselben sind, zumeist durch größere Dimensionen, zum Teil auch dadurch, daß sie weniger fein ausgeführt zu sein pflegen. – In Zweifelsfüllen, die nicht durch Einvernahme von Sachverständigen aufgeklärt werden können, insbesondere bei Bestandteilen für kleine nicht besonders benannte Uhren und Uhrwerke der Nr. 589 hat die Verzollung der fraglichen Furnituren nach Nr. 588 des allgemeinen Tarifs zu erfolgen. Gehäuse, Glocken, Gewichte, Ketten für Uhrgewichte, Uhrschmuckketten, sowie nicht metallene Uhrfurnituren, z. B. aus Holz, Bein, Glas, Papier sind nach Maßgabe des Materials zu tarifieren. |
[281] | ||
aus 597
|
Oxyde und Basen, im allgemeinen Tarif besonders benannte: | ||
aus a) | Ätznatron (kaustische Soda, Natriumhydroxyd), festes
|
7.20 | |
e) | Tonerde, künstliche (Tonerdehydrat, Aluminiumhydroxyd)
|
7.– | |
g) | Zinkweiß (weißes Zinkoxyd); Zinkgrau (graues Zinkoxyd)
|
7.20 | |
h) | Zinnoxyd, künstliches (Zinnasche)
|
7.– | |
k) | Bleiglätte in Schuppen und Stücken (Silber- und Goldglätte)
|
4.80 | |
l) | Bleiglätte, gemahlen, in Pulverform; Massikot und Mennige
|
9.60 | |
aus 598
|
Säuren, besonders benannte: | ||
c) | Schwefelsäure (Schwefelsäurehydrat):
|
||
1. | nicht rauchende
|
1.20 | |
2. | rauchende
|
1.80 | |
aus d) | Borsäure:
|
||
2. | raffiniert
|
frei | |
e) | Oxalsäure (Zuckersäure, Kleesäure)
|
12.– | |
aus 599
|
Kalium-, Natrium- und Ammoniumsalze, im allgemeinen Tarif besonders benannte: | ||
aus c) | Kali, schwefelsaures (Duplikatsalz, Kaliumsulfat); Kali und Natron, zweifach schwefelsaures (Kalium- und Natriumhydrosulfat); Weinsteinpräparat
|
1.90 | |
aus e) | Wasserglas, festes
|
2.50 | |
aus i) | Borax, raffiniert
|
6.– | |
k) | Natriumnitrit; rohes mangansaures und übermangansaures Kali und Natron (Kalium- und Natriummanganat und -Hypermanganat); oxalsaures Kali (Kleesalz); Weinstein, raffiniert; kohlensaures Ammoniak
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9.60 | |
[282] m) | Chromsaures Kali und Natron (Kalium- und Natriumchromat, gelbes, und Kalium- und Natrium-Bichromat, rotes); Ammoniak, essigsaures (Ammoniumacetat); Kaliumacetat (essigsaures und holzessigsaures Kali); Natriumacetat (essigsaures und holzsaures Natron)
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14.50 | |
aus o) | 1. Schwefelleber
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10.– | |
2. Kalium- und Natronsulfid (Schwefelkalium und -Natrium); phosphorsaures Natrium (Natriumphosphat)
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14.– | ||
3. Ammoniumsulfid (Schwefelammonium); chlorsaures Natron (Natriumchlorat)
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24.– | ||
aus 600
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Kalzium-, Strontium-, Barium- und Magnesiumsalze, besonders benannte: | ||
d) | Spodium (Knochenkohle)
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1.50 | |
e) | Chlorkalk
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1.80 | |
aus g) | Barytweiß
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5.– | |
aus 601
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Aluminium-, Eisen-, Chrom-, Nickel- und Kobaltverbindungen, besonders benannte: | ||
a) | 1. Eisenbeizen aller Art; Eisenvitriol
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1.20 | |
2. Zaffer, Smalte, Streuglas
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frei | ||
b) | Alaune; schwefelsaure und salzsaure Tonerde (Aluminiumsulfat, Chloraluminium, Aluminiumchlorid)
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3.60 | |
aus 602
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Kupfer-, Blei-, Zink- und Zinnverbindungen, im allgemeinen Tarif besonders benannte: | ||
a) | Kupfervitriol; Admonter Vitriol (gemischter Eisen- und Kupfervitriol)
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3.60 | |
b) | Bleiweiß
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9.60 | |
e) | 1. Holzessigsaures Blei; Zinnsalz (Zinnchlorür) und andere Zinnpräparate; Bleizucker; Bleiessig
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12.50 | |
2. Schwefelsaures Bleioxyd (Bleisulfat), auch Bleisatz
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10.– | ||
aus f) | 1. Lithopone und Griffithsweiß
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10.– | |
2. Salpetersaures Bleioxyd
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16.– | ||
[283] | 3. Salpetersaures Kupferoxyd
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6.– | |
aus 604
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Organische Verbindungen, besonders benannte: | ||
a) | Glycerin, roh
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1.50 | |
b) | Glycerin, raffiniert, d. i. wasserhell oder andersfarbig, aschefrei
|
6.– | |
c) | Anilinöl; Nitrobenzol; Anthrazen, roh; Naphtalin, roh; Karbolsäure, roh
|
3.60 | |
Anmerkungen. 1. Reine Karbolsäure, flüssig oder fest, fällt unter Nr. 622, gereinigte unter Nr. 604 e.
2. Unter Nr. 604 c fällt auch Anilinsalz. |
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e) | Kresol (Kieselsäure, Mutterlauge von der kristallisierten reinen Karbolsäure)
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9.60 | |
605
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Ruß, Kohlenpulver und gemahlene Schwärzen (mit Ausnahme der zu Nr. 600 d gehörigen gekörnten Knochenkohle) | 4.– | |
606
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Rußbister | 5.– | |
Anmerkung. Hierunter fällt auch Rußbeize.
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607
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Zubereitete Schwärzen | 14.– | |
aus 608
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Schuhwichse: | ||
b) | andere als nicht flüssige schwarze, auch sogenannte Ledercrême
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50.– | |
aus 610
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Gelatine (gereinigte, getrocknete tierische und vegetabilische Gallerte), auch gepulvert | 15.– | |
aus 611
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Leim aller Art | 9.50 | |
612
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Albumin und Albuminoide; Kasein, Kaseogomme | 14.50 | |
613
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Stärke (auch Stärkemehl) | 16.– | |
617
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Phosphate, mit Säuren aufgeschlossen (Superphosphate) [284] | frei | |
622
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Chemische Hilfsstoffe und Produkte, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte | vom Wert 15% | |
Anmerkungen.
1. Ergibt sich bei Anwendung dieses Wertzollsatzes eine Zollbelastung, welche 40.– Kronen für 100 Kilogramm übersteigt, so ist der Zoll nach diesem Satze von 40.– Kronen einzuheben. 2. Wenn der Zollpflichtige sich bereit erklärt, den Zoll von 40.– Kronen für 100 kg zu entrichten, so wird von einer Erklärung über den Wert der Ware abgesehen werden. 3. Nach Nr. 622 ist auch Schwefelsäureanhydrid (kristallinische wasserfreie Schwefelsäure) zu verzollen. |
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624
|
Lackfirnisse (mit Zusatz von Harzen, Terpentin, Mineralöl oder Alkohol) | für 100 Kilogramm 60.– | |
625
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Teerfarbstoffe: | ||
a) Alizarin; künstlicher Indigo
|
frei | ||
b) alle anderen
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vom Wert 12% | ||
Anmerkungen.
Ergibt sich bei Anwendung dieses Wertzollsatzes eine Zollbelastung, welche 45.– Kronen per 100 Kilogramm übersteigt, so ist der Zoll nach diesem Satze von 45.– Kronen einzuheben. 2. Wenn der Zollpflichtige sich bereit erklärt, den Zoll von 45.– Kronen für 100 kg zu entrichten, so wird von einer Erklärung über den Wert der Ware abgesehen werden. 3. Wegen der Zollbehandlung von synthetischem Indigo vgl. Anmerkung 2 bei Nr. 162. |
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626
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Farben, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte | für 100 Kilogramm 24.– | |
627
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Alle Farben in Zeltchen, Säckchen, Pasten, Tuben, Blasen, Näpfchen, Gläsern, Muscheln und Kasten | 65.– | |
aus 629
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Bleistifte und Farbstifte, gefaßt und ungefaßt | 50.– | |
630
|
Arzneiwaren, zubereitete, sowie alle durch ihre Inschriften, Etiketten, Umschläge und dergleichen sich als Arznei-, auch Tierheilmittel ankündigenden Stoffe; zu Heilzwecken vorgerichtete Watten und Verbandmittel | 57.– | |
aus 633
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Parfümeriewaren (sowie alle durch Adjustierung, Etiketten, Gebrauchsanweisungen und dergleichen als Parfümeriewaren sich ankündigenden, wohlriechenden Substanzen oder Gemenge); kosmetische Mittel: | ||
[285] a) | nicht alkoholhaltige (Schminken, parfümierte Puder, Haaröle, Pomaden, Zahnpasten, Räucherkerzchen)
|
180.– | |
637
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Seife: | ||
a) | gemeine
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9.– | |
b) | feine, d. i. parfümierte oder in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Töpfen
|
36.– | |
aus 638
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Nachtlichte in Verbindung mit Schwimmern aus Kork, Kartenpapier oder anderem Material | 36.– | |
aus 640
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Zündhölzchen | 14.– | |
647
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Bücher, Druckschriften, auch Kalender mit literarischen Beigaben, Zeitungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes, Akten und Manuskripte | frei | |
648
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Kupfer- und Stahlstiche, Steindrucke, Holzschnitte, Kunstdrucke in Farben und dergleichen; alle diese mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur; Photographien | frei | |
Anmerkungen zur Klasse L des allgemeinen Tarifs.
1. Bücher, Kalender, Bilder (mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur), Musiknoten usw., broschiert oder in Papier, Pappe, Buchbinderleinwand oder Leder gebunden, sind nach Nr. 647, beziehungsweise 648 zollfrei zu behandeln. Hierbei bleiben die etwa vorhandenen Schließen oder Beschläge aus unedlen (auch vergoldeten oder versilberten) Metallen außer Betracht. Das Vorhandensein von Gold- und Silberdruck und Gold- und Silberschnitt bleibt bei der Tarifierung gebundener Bücher usw. der Nr. 647 sowie bei der Tarifierung der zu Nr. 648 gehörigen Bilder außer Betracht. Bücher, Kalender, Bilder, Musiknoten usw. in Einbänden ganz oder teilweise aus anderen gewöhnlichen oder feinen, oder aus feinsten Materialien sind nach den entsprechenden Nummern der Klasse XXIX des allgemeinen Tarifs zu behandeln. Einbände, Mappen, Kartons u. dgl., in welche Bücher, Bilder usw. eingelegt oder eingeschoben sind, werden auch dann separat nach Beschaffenheit des Materials verzollt, wenn es kenntlich ist, daß sie zu den eingelegten oder eingeschobenen Büchern, Bildern usw. gehören. 2. Kinderbilderbogen und andere Bilder der Nr. 299, auch mit kurzem Text, gebunden, sowie Kinderbilderbücher sind nicht nach Nr. 648, sondern nach den Bestimmungen der Klasse XXIX des allgemeinen Tarifs zu behandeln. – Büchern beigebundene Bilder, auch wenn letztere an sich zu Nr. 299 gehören, sowie in den Text von Büchern eingeschaltete Illustrationen bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung; solche Druckerzeugnisse fallen unter Nr. 647. |
[286] | ||
aus 652
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Knochenmehl | frei | |
Die Bestimmungen der allgemeinen Anmerkung zum Einfuhrzolltarif werden für die Verzollung von Kinderspielzeug wie folgt abgeändert: Die zur Verbindung der einzelnen Bestandteile von Spielzeug dienenden Zutaten, wie Drähte, Scharniere, Klammern, Bindfäden, Gespinste, Schnüre, Stückchen von Zeugstoffen, Papierstreifen und dergleichen, sowie geringfügige Zutaten aus feinen oder feinsten Materialien bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung, ausgenommen bei hölzernem Spielzeug der Nr. 355 a, welches durch derlei, sowie durch Verbindungen mit gewöhnlichen Materialien unter Nr. 355 b fällt. Obiger Bestimmung gemäß bleiben daher beispielsweise außer Betracht: Schmale Streifen und geringfügige Zutaten aus Seide oder Spitzen, einzelne Stücke leonischer Drähte oder Gespinste, einzelne künstliche Blumen bei bekleideten Puppen oder Puppenmöbeln, Spitzenstreifen bei Vorhängen von Puppenstuben; Bündchen zum Aufputz von kleinen Tierfiguren; Fäden, Schnüre und Bändchen als Antrieb bei mechanischem Spielzeug; einfache Umhängeschnüre aus Textilfäden mit Quästchen an Kindertrompeten, Spannschnüre an Kindertrommeln, Schnüre als Unterlage der einzelnen Töne bei Glas- oder Metallharmonikas; kleine Rädchen aus Eisen oder Metallen an auf Brettchen montierten Tieren, einzelne auch ornamentierte oder vernickelte Bestandteile aus Eisen oder unedlen Metallen, wie z. B. aus Messing-, Kupfer-usw. Blechen hergestellte Türchen an eisernen Kochherden, kleine Schellen aus vernickeltem Messingblech bei Pelztieren, Bleiräder an mechanischem Blechspielzeug; Streifen aus Leder oder Wachstuch, die als Imitation von Geschirr auf kleine Pferde geklebt sind; Schweife und Mähnen bei kleineren Tierfiguren aus Spinnstoffen oder Pelzstreifchen; Vorlagen auf Papier, auch geheftet, welche Baukästen, Mosaik- u. dergl. Zusammensetzspielen beigelegt sind, sowie die auf kleine Kisten von Spielzeug aufgeklebten Bilder. Aus Holz, Papier usw. hergestelltes Geflügel mit ein- und aufgeklebten gewöhnlichen Geflügelfedern wird als Spielzeug in Verbindung mit feinen Materialien verzollt. Puppen und Puppenköpfe der Nr. 282 c, 299, 300 d, 318, 342 b, 355 d, 388 d, 424 b, 426 c, 486 und 522 in Verbindung mit Imitationen von Perrückenmacherarbeiten aus anderen Stoffen als aus Menschenhaaren |
100.– |