Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn / Anlage B

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Gesetzestext
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Titel: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891. − Anlage B. Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 7, Seite 219 - 286
Fassung vom: 25. Januar 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Februar 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[219]



Anlage B.
Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.


Nummer des österreichisch-ungarischen allgemeinen Tarifs Benennung der Gegenstände. Zollsatz für 100 Kilogramm
Kronen
aus 41
Zwiebel 3.–
42
Kraut, frisches frei
43
Gemüse, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch:
a) feine Tafelgemüse frei
b) andere frei
49
Kleesaat:
a) Esparsettesaat 8.–
b) andere 8.–
50
Grassamen frei
52
Sämereien, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte frei
53
Samen aller Art, in Briefen und dergleichen für den Detailhandel vorgerichtet 15.–
aus 56
Lebende Gewächse (auch in gewöhnlichen Töpfen, Kübeln und dergleichen):
a) blühende Pflanzen 8.–
b) Bäume oder Sträucher 7.–
c) Blumenzwiebel, Blumenknollen und Wurzelstöcke (Rhizomen, Bulben) 4.–
e) sonstige außer Weinreben, auch Setzlinge, Stecklinge, Pfropfreiser und Schößlinge frei
57
Zichorienwurzel, getrocknet (nicht gebrannt), auch geschnitten 2.50
59
Hopfen [220] 24.– brutto
aus 75
Seefische, frische frei
83
Felle und Häute, roh (grün oder trocken, auch gesalzen oder gekalkt, aber nicht weiter bearbeitet) frei
84
Haare aller Art, roh oder zubereitet (und zwar gehechelt, gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt); Borsten frei
86
Blasen und Därme, frische, gesalzene oder getrocknete; Goldschlägerhäutchen; Darmseile 5.–
92
Tierischer Talg, roh oder geschmolzen; Preßtalg 2.50
93
Vegetabilischer Talg, Palmöl, Palmkern- und Kokosnußöl, festes 2.50
96
Paraffin:
a)
unrein, auch Paraffinschuppen
12.–
b)
anderes
15.–
Anmerkung. Paraffin, weiches, mit einer Schmelztemperatur von 42° C. und darunter für die Zündhölzchenerzeugung auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
aus 109
Wein:
aus a)
in Fässern
60.–
aus b)
in Flaschen
75.–
112
Mineralwässer, natürliche oder künstliche 1.20
Anmerkung. Mineralwässer, natürliche und künstliche, werden sowohl in Flaschen aus gemeinem Hohlglase in seiner natürlichen Farbe (Nr. 370 a), als auch in solchem aus in der Masse gefärbtem Glase (Nr. 370 c) nach Nr. 112 verzollt, wenn diese Umschließungen wegen der besonderen Beschaffenheit des Wassers handelsüblich sind.
Mineralwässer in Umschließungen mit Druckvorrichtungen aus unedlen Metallen oder mit mechanischen Verschlußvorrichtungen werden nach Beschaffenheit dieser Umschließungen verzollt.
114
Bäckereien (Biskuit, Kakes, Kuchen, Oblaten usw.) 100.–
118
Fleischwürste 50.–
121
Fische, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, gesalzen, geräuchert, getrocknet:
a) Stockfisch und geräucherte Fische
7.20
b) andere
10.–
138
Hörner, Hornscheiben, Hornspitzen, Klauen, Füße, Hufe; Knochen, gespalten, gestreckt oder geschnitten frei
143
Schwefelkies (Pyrit) [221] frei
aus 145
Gips:
b)
gebrannt:
1. zu Dungzwecken oder zu Formerzwecken für die keramische Industrie, auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
frei
2. anderer
–.60
aus 146
Weiße Kreide, Schwerspat (Baryt, schwefelsaurer, natürlicher):
b)
gemahlen, geschlemmt:
1. weiße Kreide
frei
2. Schwerspat (Baryt, schwefelsaurer, natürlicher)
–.80
148
Farberden:
a)
roh
frei
b)
gebrannt, gemahlen, geschlemmt, gepreßt
1.20
Anmerkungen.
Gemahlene Farberden, welche nur zufälligerweise hinzugekommene Spuren von anorganischen oder organischen Pigmenten, Teerfarbstoffen usw. enthalten, die eine merkliche Farbennuancierung nicht bewirken, sind nach Nr. 148 b zu behandeln.
Zu Nr. 148 b gehört auch auf mechanischem Wege gepulverte Steinkohle.
c)
geschönt
5.50
Anmerkung. Zu Nr. 148 c gehören nur geschönte Farberden, welche nicht mehr als 5 Prozent Zusätze von anorganischen oder organischen Pigmenten, Teerfarbstoffen usw. enthalten.
149
Andere Erden und Steine, künstlich gefärbt 6.–
aus 155
Ätherische Öle:
b)
1. Öle aus Zitrusfrüchten (Pomeranzen-, Zitronen-, Bergamottenöl usw.); Bittermandelöl; Cajeputöl; Melissenöl; Pfefferminzöl; Sandelholzöl; Sassafrasöl; Senföl; Zedernholzöl
36.–
andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte
60.–
auzs 156
Farbhölzer:
b)
zerkleinert (d. i. geschnitten, geraspelt, gemahlen)
2.–
[222] c)
zerkleinert fermentiert
3.–
157
Quebrachoholz und andere Gerbhölzer:
a)
in Blöcken
–.20
b)
zerkleinert (d. i. geschnitten, geraspelt, gemahlen)
1.20
aus 162
a) Indigo
frei
b) Kastanienholzextrakt, Sumachextrakt
3.60
c) Quebrachoholzextrakt; Gerbstoffextrakte, weder vorstehend noch im allgemeinen Tarif besonders benannte:
flüssig
4.25
fest
7.50
Anmerkungen.
1. Als flüssige Extrakte werben Extrakte von 28° Beaumé oder weniger behandelt.
2. Synthetischer Indigo, trocken oder in Teigform, ist wie natürlicher zu behandeln; von Indigopräparaten (Indigoauflösung, Indigoextrakt, Indigokarmin, blauer Karmin, Purpurblau) der Nr. 626 unterscheidet sich synthetischer Indigo dadurch, daß letzterer stets ein farbloses, erstere dagegen stets ein blaues Filtrat geben.
163
Farbstoffextrakte, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a) flüssig
4.25
b) fest
7.50
164
Teer, mit Ausnahme von Braunkohlen- und Schieferteer frei
165
Harz, gemeines; Kolophonium; Pech, im allgemeinen Tarif nicht besonders benanntes frei
166
Steinkohlenteer-, Braunkohlenteer-, Schieferteer-, Petroleum- und Stearinpech –.50
Anmerkung. Nach dem Vertragssatze der Nr. 166 ist auch entwässerter Steinkohlenteer zu behandeln.
167
Binder-, Brauer-, Bürstenbinder- und Seilerpech 1.50
169
Asphaltbitumen 2.50
170
Asphaltkitt; Asphaltmastix; Harzzemente (Holzzement) 3.–
173
a) Terpentin, Terpentinöl; rohes Bernstein-, Hirschhorn- und Kautschuköl, dann Steinkohlenteeröle der Benzolreihe; Vogelleim
3.50
[223]
b) Pechöl (Harzöl)
2.40
181
Baumwollwatte mit Ausschluß jener zu Heilzwecken; Fäden zum Putzen von Maschinen usw. vorgerichtet 12.–
(aus 183/188) Baumwollgarne:
aus 183
einfach, roh:
a)
bis Nr. 12 englisch
14.–
b)
über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch
19.–
aus 187
Baumwollgarne, gebleichte, mercerisierte, gefärbte (auch bedruckte), unterliegen einem Zuschlage zum Zolle für das betreffende rohe Garn, und zwar:
c)
gefärbte (auch bedruckte) von
14.–
d)
gebleichte und mercerisierte von
14.–
e)
gefärbte (auch bedruckte) und mercerisierte von
16.–
188
Garne, für den Detailverkauf adjustiert:
einfache oder dublierte; drei- oder mehrdrähtige, einmal gezwirnt
83.–
drei- oder mehrdrähtige, wiederholt gezwirnt
83.–
(aus 189/201) Baumwollwaren:
189
Gemeine, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 Millimeter im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend:
a)
glatt, auch einfach geköpert:
1.
roh
76.–
2.
gebleicht
95.–
3.
gefärbt
120.–
4.
bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
143.–
5.
bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
153.–
b)
gemustert:
1.
roh
95.–
2.
gebleicht
120.–
3.
gefärbt
143.–
4.
bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
167.–
[223] 5.
bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
177.–
190
Gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 Millimeter im Quadrat mehr als 38 Fäden zählend:
a)
glatt, auch einfach geköpert:
1.
roh
120.–
2.
gebleicht
143.–
3.
gefärbt
167.–
4.
bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
190.–
5.
bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
205.–
b)
gemustert:
1.
roh
125.–
2.
gebleicht
150.–
3.
gefärbt
172.–
4.
bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
200.–
5.
bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
215.–
191
Feine, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschließlich Nr. 100:
a)
roh
180.–
b)
1. gebleicht, gefärbt
245.–
2. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
260.–
3. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
270.–
192
Feinste, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 100:
a) roh
330.–
b) gebleicht, gefärbt
345.–
c) bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt
360.–
d) bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt
370.–
[225]
Anmerkung zu Nr. 189 bis 192. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maßgebend, welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schußfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wiederkehrenden Punkten (Zählung von Rapport zu Rapport), durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu 5 Millimetern und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird. Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen. Überschießende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung außer Betracht.
193
Samte und samtartige Webewaren, auch Samtbänder 215.–
194
Bandwaren (mit Ausschluß der Samtbänder) 215.–
Anmerkung. Im Stück mercerisierte Gewebe oder Gewebe, ganz oder teilweise aus mercerisiertem Garn, sowie dergleichen Samte und Bandwaren, unterliegen einem Zuschlage zum Zolle des betreffenden Gewebes von
195
Tülle und tüllartige Netzstoffe:
a)
glatt:
1.
roh
350.–
2.
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt
370.–
b)
gemustert, mit Ausnahme jener mit spitzenartigen Dessins:
1.
roh
370.–
2.
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt
400.–
Anmerkung zu Nr. 195 b. Mit spitzenartigen Mustern gewirkte Tülle von der Art der anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegten Muster werden nicht als Spitzen, sondern als gemusterte Tülle der Nr. 195 B behandelt.
197
Spitzen, auch Luftstickereien (Ätzware) 660.–
aus 198
Stickereien:
b)
Tülle und Spitzen, bestickt
660.–
aus c)
Bestickte Schuh- und Pantoffelblätter
480.–
199
Posamentier- und Knopfwaren 215.–
aus 200
Wirk- und Strickwaren:
b)
Strümpfe und Socken:
1.
im Gewichte über 1 Kilogramm per Dutzend Paare:
α. mit Näharbeit
220.–
[226]
β. andere
180.–
2.
im Gewichte bis einschließlich 1 Kilogramm per Dutzend Paare:
α. mit Näharbeit
285.–
β. andere
220.–
c)
Handschuhe:
1.
im Gewichte über 300 Gramm per Dutzend Paare:
α. mit Näharbeit
300.–
β. andere
240.–
2.
im Gewichte bis einschließlich 300 Gramm per Dutzend Paare:
α. mit Näharbeit
400.–
β. andere
300.–
d)
im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
1. mit Näharbeit
300.–
2. andere
240.–
aus 201
Technische Artikel:
a)
Glühstrümpfe, nicht ausgeglüht
200.–
b)
Trockenfilze, gewebte, auch gerauht:
1. roh
120.–
2. gebleicht
145.–
c)
Treibriemen
75.–
d)
Gurten und Dochte
65.–
e)
Schläuche, gewebt oder geflochten; Bindfaden mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder mehr; Netze, grobe, Seile und dergleichen technische Artikel
65.–
aus 204
Leinengarne (aus Flachsfaser oder Flachswerg); Ramiegarne:
a)
einfach, roh
3.60
b)
einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt
12.–
c)
gezwirnt
43.–
aus 206
Jutegarne (aus Jute, auch gemischt mit Flachs):
[227] a)
einfach, roh
3.60
(aus 217/219) Leinen-, Hanf-, Jute- usw. Waren:
aus 217
Jutegewebe:
a)
roh, ungemustert (bloß mit einer Grundbindung), mit nicht mehr als 40 Fäden in Kette und Schuß auf 2 Zentimeter im Quadrat
15.–
aus 219
Seilerwaren und technische Artikel:
a)
1. Rundtaue von 3 Zentimeter Durchmesser oder mehr, auch gebleicht, geteert
12.–
2. andere Taue, Seile, Stricke von 5 Millimeter Durchmesser oder mehr, auch gebleicht, geteert
15.–
b)
Stricke unter 5 Millimeter Durchmesser und Bindfaden:
2.
für den Detailverkauf adjustiert (geknäult usw.) im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter
43.–
Anmerkung. Wirk- und Strickwaren aus Spinnstoffen der Klasse XXIII des allgemeinen Tarifs sind nach Nr. 200 zu verzollen.
aus 220
Schweißwolle, gewaschene Wolle und Wollabfälle frei
(aus 225/226) Wollengarne:
aus 225
Kammgarne, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a)
roh, einfach:
1.
bis Nr. 45 metrisch
12.–
2.
über Nr. 45 metrisch
21.–
b)
roh, dubliert oder mehrdrähtig:
1.
bis Nr. 45 metrisch
17.–
2.
über Nr. 45 metrisch
29.–
aus c)
gebleicht, gefärbt, bedruckt, einfach:
2.
über Nr. 45 metrisch
38.–
aus d)
gebleicht, gefärbt, bedruckt, dubliert oder mehrdrähtig:
2.
über Nr. 45 metrisch
48.–
e)
in der Wolle gefärbte oder bedruckte melierte, sowie mit ungefärbter Wolle (rohweiß) einmelierte Kammgarne:
[228] 1.
einfach
33.–
2.
zwei- oder mehrdrähtig, auch derlei Garne aus Fäden verschiedener Farbe
38.–
Anmerkung. Effektgarne (sogenannte Falkonné oder Phantasiegarne) der Nr. 225 b, d und e2 werden zum Zoll von 25 Kronen für 100 Kilogramm zugelassen.
Unter Effektgarnen dieser Art werden rohe, gebleichte, gefärbte, bedruckte oder melierte zwei- oder mehrdrähtige Garne verstanden, deren Fadenlauf in bestimmten Entfernungen durch Knoten, Noppen, Locken, Maschen, Schlingen, Spiralen usw. unterbrochen ist.
Garne, die infolge starker Drehung durch Zusammenlaufen der einzelnen Fäden Knötchen oder kleine Schlingen aufweisen, welche bei entsprechender Spannung der Garne wieder verschwinden, gehören nicht hierher und werden nach ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt.
226
Streichgarne und im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte streichgarnartig gesponnene Game:
a)
roh, einfach
19.–
b)
roh, dubliert oder mehrdrähtig
29.–
c)
gebleicht, gefärbt, bedruckt:
1.
einfach
29.–
2.
dubliert oder mehrdrähtig
38.–
(aus Nr. 229/239) Wollenwaren:
229
Wollene Webewaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, auch bedruckt:
a)
im Gewichte von mehr als 700 Gramm per Quadratmeter
120.–
b)
im Gewichte von mehr als 200 bis 700 Gramm per Quadratmeter:
1. von mehr als 200 bis 500 Gramm per Quadratmeter
200.–
2. von mehr als 500 bis 700 Gramm per Quadratmeter
180.–
c)
im Gewichte von 200 Gramm und weniger per Quadratmeter
262.–
Anmerkung. Gebrauchte Emballagen aus groben Ziegen- und dergl. Haaren zu weiterer Verarbeitung nach Auflösung des Gewebes auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege festzusehenden Bedingungen und Kontrollen
frei
230
Samte und samtartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor), auch bedruckt [229] 220.–
231
Bandwaren 220.–
232
Posamentier- und Knopfwaren 220.–
aus 233
Wirk- und Strickwaren:
b)
Strümpfe und Socken:
1.
im Gewichte über 1 Kilogramm per Dutzend Paare:
α. mit Näharbeit
250.–
β. andere
220.–
2.
im Gewichte bis einschließlich 1 Kilogramm per Dutzend Paare:
α. mit Näharbeit
320.–
β. andere
260.–
c)
Handschuhe:
1. mit Näharbeit
330.–
2. andere
300.–
d)
im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
1. mit Näharbeit
250.–
2. andere
200.–
aus 237
Fußteppiche:
b)
Knüpfteppiche
180.–
aus 238
Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen):
aus b)
andere als grobe Filze aus Tierhaaren:
1.
unbedruckt
120.–
aus 239
Technische Artikel:
aus a)
Krollhaare, auch mit anderen groben Tierhaaren oder vegetabilischen Faserstoffen gemengt
15.–
d)
Treibriemen
90.–
aus 242
Seide (abgehaspelt oder filiert), auch gezwirnt:
b)
weiß gemacht (degummiert)
80.–
aus c)
gefärbt:
[230] 2.
in anderen Farben als schwarz
90.–
aus 243
Florettseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch gezwirnt:
b)
gefärbt:
1.
schwarz
80.–
2.
in anderen Farben
90.–
aus 244
Kunstseide, auch gezwirnt:
b)
gefärbt:
1.
schwarz
80.–
2.
in anderen Farben
90.–
246
Zwirn aus Seide, Florett- oder Kunstseide, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien, weiß gemacht oder gefärbt, für den Detailverkauf adjustiert 125.–
(aus 247/254) Ganzseidenwaren (aus Seide, Florett- oder Kunstseide):
247
Ganzseidenwaren, bestickt 1 300.–
248
Tülle und tüllartige Netzstoffe; Gaze (auch gewebte Kreppe und Flore); Spitzen und Spitzentücher 1 300.–
Anmerkung. Seidengaze zum Besticken, auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
1 200.–
aus 250
Ganzseidengewebe, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
b)
fassonierte:
1.
ungefärbt oder schwarz gefärbt
1 000.–
2.
andersfarbig, bedruckt, bunt gewebt
1 050.–
251
Samte und samtartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor) 1 050.–
aus 253
Bandwaren:
b)
Samtbänder und Bänder mit samtartigen Effekten
1 050.–
c)
andere, ausgenommen bestickte oder solche aus Tüll, Gaze oder anderen Geweben der Nr. 248:
1.
nicht fassonierte
1 100.–
2.
fassonierte
1 200.–
294
Posamentier- und Knopfwaren [231] 900.–
(aus 256/259) Halbseidenwaren (aus Seide, Florett- oder Kunstseide in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien):
256
Halbseidengewebe, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a)
glatte (nicht fassonierte)
540.–
b)
fassonierte
585.–
Anmerkung. Halbseidene Gewebe im Gewichte über 200 Gramm per Quadratmeter, auch fassoniert, sind nach a abzufertigen.
257
Samte und samtartige Gewebe (mit aufgeschnittenen: oder nicht aufgeschnittenem Flor) 750.–
aus 259
Bandwaren:
b)
Samtbänder und Bänder mit samtartigen Effekten
750.–
aus c)
andere, ausgenommen bestickte oder solche aus Tüll, Gaze oder anderen Geweben der Nr. 255:
2.
nicht fassonierte, mit Ausnahme der in Nr. 259 C 1 des allgemeinen Tarifs genannten Hutbänder
550.–
3.
fassonierte
Anmerkung zu Klasse XXV des allgemeinen Tarifs. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung derselben zu bilden, oder ohne zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.
266
Hutstumpen aus Filz für 1 Stück
–.30
aus 267
Herren- und Knabenhüte:
b)
aus Filz:
1.
nicht garniert
–.50
garniert
–.60
Anmerkung zu Nr. 268 des allgemeinen Tarifs.
1. Damen- und Mädchenhüte in Form und Ausstattung nach Art der Herren- und Knabenhüte sind wie diese zu verzollen.
2. Bei der Tarifierung von nicht ausgerüsteten Damenhüten aus Filz usw. wird der behufs Verstärkung oder Formgebung eventuell auf oder unter der Krempe oder am äußersten Rand derselben aufgenähte, auch mit Gespinsten umflochtene Draht außer Betracht gelassen.
Anmerkung zu Nr. 269 des allgemeinen Tarifs. Die Ausstattung von Hüten mit gewöhnlichen Schnallen, Knöpfen und Eicheln wird nicht als Aufputz behandelt.
274
a) Damenmäntel und Damenumhänge aus Wollenwaren mit Zutaten (Futter, Aufputz und dergleichen) aus Seidenwaren der Nrn. 247 bis 260 des allgemeinen Tarifs oder Besatzartikeln der Nr. 273 a des allgemeinen Tarifs [232]
für 100 Kilogramm
600.–
b) Sonstige Kleidungen, ferner Wäsche, Putzwaren und andere genähte Gegenstände aus Zeugstoffen, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, sind nach ihrem Hauptbestandteile, als welcher bei Damenkonfektionen und Putzwaren der höchst belegte Bestandteil gilt, mit einem Aufschlage von 40 Prozent zu verzollen.
Anmerkungen.
1. Für die Berechnung des Aufschlages von 40 Prozent ist bei Wäsche, mit Ausnahme der Putzwäsche, sowie bei gewirkten oder gestrickten Putzwaren (aufgeputzten Phantasieartikeln) der vertragsmäßige, im übrigen aber der allgemeine Zollsatz des für die Verzollung maßgebenden Bestandteils als Grundlage zu nehmen.
2. Bei der Verzollung von Miedern (Damenkorsetts) bleiben seidene und halbseidene Schnürsenkel sowie einreihige Zierstiche aus Seide außer Betracht.
3. Nähstiche, mittels welcher einzelne Spitzen- oder Luftstickereirapporte zu Meterware aneinander gereiht sind, bleiben gleichfalls außer Betracht. Hingegen werden Konfektionsartitel, z. B. Kragen, Manschetten und dergleichen aus Spitzen- oder Luftstickereirapporten mittels Näharbeit zusammengesetzte Artikel, als Putzwaren behandelt.
[233]
Allgemeine Anmerkungen zu den Tarifklassen XXII bis XXVI des allgemeinen Tarifs.

1. Textilwaren aller Art in Verbindung mit Metallfäden (Draht, rund oder geplättet) unterliegen einem Zuschlage zum Zolle der betreffenden Textilware, der für Seidenwaren der Nrn. 247, 248, 250, 251 und 253 15 Prozent, für alle übrigen Textilwaren 30 Prozent beträgt.
2. Als Bänder sind auch bandartig geschnittene oder ausgeschlagene (gestanzte) glattrandige, gezackte, gewellte, durchlöcherte oder aus verschiedenen Webestoffen durch Klebemittel gemustert oder verziert zusammengesetzte, oder mit Bändern, Chenillen, Schnüren und dergleichen durchzogene Streifen aus Zeugstoffen (mit Ausnahme solcher aus namentlich tarifierten Textilien, z. B. aus Batist, Tüllen usw.), falls deren Breite 20 cm nicht erreicht, zu verzollen.
3. Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepaßte oder zugeschnittene Textilwaren ohne Näharbeit wie die im Stück als Meterware eingehenden verzollt.
4. Zu den Wirk- und Strickwaren (auch Strumpf-, Trikotwaren) gehören sowohl gewirkte als auch gestrickte, gehäkelte, genetzte (Filet- oder Knüpfarbeit), z. B. dergleichen Stoffe im Stück, Bänder, Kapuchons, Gamaschen, Handschuhe, Hauben, Hosen, Joppen, Kragen, Leibchen, Pelerinen, Puls-, Knie- und Taillenwärmer, Babyschuhe, Schürzen, Socken, Strümpfe, Taschen, Geldbörsen, Trikotanzüge, Tücher, Westen und dergleichen, sowohl Fassonwaren, d. i. reaulär gearbeitete, als auch aus gewirkten Zeugstoffen zugeschnittene und genähte.
Bei Wirk- und Strickwaren werden Säume oder Nähte oder zur Verhinderung des Auftrennens angebrachte Einfassungen von schmalem Band, ferner die zum Gebrauche erforderlichen gewöhnlichen Zutaten, als: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hafteln, Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnüre, Bindbänder, Quasten, Ringe und dergleichen außer Betracht gelassen, und zwar ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem die Zutaten bestehen. Derlei Arbeiten und Zutaten haben weder die Verzollung nach Nr. 274 zur Folge, noch bewirken sie für regulär gearbeitete Wirkwaren die Verzollung als genähte Wirk- und Strickwaren.
Aus Wirkstoffen zugeschnittene und genähte Gegenstände mit Ausnahme aufgeputzter Phantasieartikel werden im vertragsmäßigen Verkehr nach den allgemeinen Zollsätzen der Nummern 200, 233, 252 oder 258 verzollt.
Gewirkte oder gestrickte Putzwaren, sowohl regulär gearbeitete als auch zugeschnittene und genähte (aufgeputzte Phantasieartikel, wie z. B. mit Bandmaschen, Rüschen, Spitzen, Stickereien usw. ausgestattete), sind nicht nach den obigen Nummern, sondern als Putzwaren nach dem höher belegten Aufputz (Nr. 274) zu verzollen, und zwar ist der vertragsmäßige Zollsatz, wenn ein solcher für den Aufputz besteht, der Berechnung des Aufschlags zu Grunde zu legen. Unterliegt der Aufputz keinem höheren Zolle als die betreffende Wirkware, so hat derselbe demzufolge außer Betracht zu bleiben.
Geradlinige Zwickel (sogenannte Tambouriernähte) aus Seide oder Halbseide bei Handschuhen aus baumwollenen, leinenen oder wollenen Wirkstoffen, welche nach dem allgemeinen Tarif die Verzollung der Handschuhe als Halbseidenwaren (Nr. 258) zur Folge haben würden, bleiben bei der Verzollung im vertragsmäßigen Verkehr außer Betracht.
Zu den Wirk- und Strickwaren gehören auch regulär gearbeitete Mützen.
5. Bestickte Wirk- und Strickwaren, Posamentier- und Knopfwaren – mit Ausnahme der zu Nr. 247 (bestickte Ganzseidenwaren) und 255 (bestickte Halbseidenwaren) gehörigen – sind nicht als Stickereien, sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. Mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und wollene Wirk- und Strickwaren sind wie halbseidene Wirk- und Strickwaren der Nr. 258 zu behandeln; desgleichen sind mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und wollene Posamentier- und Knopfwaren wie halbseidene Posamentier- und Knopfwaren der Nr. 260 in Verzollung zu nehmen.
6. Applikationsstickereien auf anderen Grundstoffen als solchen ganz oder teilweise aus Seide, bei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, daß die Muster durch Ausschneiden des auf- oder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden, gehören nicht zu den genähten Gegenständen der Nr. 274, sondern sind als Stickereien zu verzollen.
7. Textilwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den Stickereien gerechnet.
8. Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtücherzeug aus Garnen von Baumwolle oder Spinnstoffen der Klasse XXIII mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen Gewebestücks hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit (Ajournähten) irgend welcher Art versehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt.
Für die vorgenannten Waren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände der in Ziffer 5 Absatz 2 der allgemeinen Anmerkungen zu den Tarifklassen XXII bis XXVI des allgemeinen Tarifs vorgesehene Zollzuschlag von 10 Prozent erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau derselben Art wie die einfachen Ajoursäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum durch besondere Nähfäden hergestellt ist.
[234]
aus 275
Bürstenbinderwaren, gemeine, d. i. aus nicht weiter zugerichteten Borsten (auch Borstensurrogaten), Stroh, Piassava und anderen vegetabilischen Stoffen, auch montiert mit Holz oder Eisen, ungefärbt, ohne Politur oder Lack:
b)
Pinsel, grobe
32.–
[235] c)
andere gemeine Bürstenbinderwaren
25.–
aus 276
Pinsel, mit Ausnahme der unter Nr. 275 fallenden groben Pinsel, mit Montierungen:
aus a)
aus gewöhnlichen Materialien
60.–
aus b)
aus feinen Materialien:
1. Pinsel aus zugerichteten Borsten, auch montiert mit Holz oder Eisen, ohne Politur oder Lack
80.–
2. feine Borsten- und Haarpinsel mit Holzmontierungen und runden oder flachen Nickelzwingen
90.–
3. andere feine Pinsel in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien
120.–
Anmerkung zu Nr. 275 und 276. Bei Pinseln bleiben Bunde aus Bindfaden oder Garnen (auch aus Seide) und Bunde aus leonischen Drähten oder leonischen Gespinsten ohne Einfluß auf die Verzollung.
(aus 280/282). Nicht anderweit im allgemeinen Tarif benannte Waren aus Stroh, Rohr, Bast, Span und dergleichen:
280
Grobe Fußdecken und Matten (Wagendecken und dergleichen):
a) ungefärbt
10.–
b) gefärbt
12.–
Anmerkungen.
1. Kokosläufer nach Art der Laufteppiche hergestellt

Bei Kokosläufern und Kokosmatten bleibt eine geringfügige Beimischung von anderen Flecht- oder Spinnstoffen, die zur Befestigung des Gewebes oder Geflechtes dient, oder eine zur Erhöhung der

Haltbarkeit bestimmte gewöhnliche Randeinfassung auf die Verzollung ohne Einfluß.
aus 282
Korbflechterwaren (auch aus Flechtweiden):
a)
gemeine (grobe Pack-, Trag-, Wagen- und Wäschekörbe, Fischreusen und dergleichen) aus ungeschälten oder geschälten Ruten usw., weder gebeizt, gefärbt, gefirnißt, noch lackiert:
1. ohne Verbindung mit anderen Materialien
5.50
Anmerkung. Zum Vertragssatze der Nr. 282 a 1 werden auch ordinäre Holzspankörbe, weder gebeizt, gefärbt, gefirnißt, noch lackiert, ohne Verbindung mit anderen Materialien, von der Beschaffenheit wie sie zu Emballagezwecken (Versendung von Waren) oder zu Wirtschaftszwecken verwendet werden, zugelassen. Ein am Rande solcher Körbe eingeflochtener farbiger Spanstreifen bleibt bei der Verzollung außer Betracht.
[236]
2. in Verbindung mit Holz, Eisen oder unedlen Metallen
8.–
b)
feine, d. i. alle anderen, soweit sie nicht wegen ihrer Verbindung mit feinsten Materialien unter Nr. 282 c des allgemeinen Tarifs fallen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien
85.–
Anmerkung. Hierher gehört auch Spielzeug aus Korbgeflechten, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien.
aus c)
Korbflechterwaren, bei welchen Seidensparterie oder seidene Fäden im Flechtmaterial durchgezogen sind, sowie Spielzeug aus Korbgeflechten in Verbindung mit feinsten Materialien
200.–
Anmerkung. Unter den Korbmöbeln, welche als Holzwaren der Klasse XXXIV des allgemeinen Tarifs zu behandeln sind, sind jene zu verstehen, deren überwiegender Bestandteil aus nicht umflochtenem Holz besteht.
aus 285
Pappen (Pappendeckel):
a)
ordinäre, im Gewicht von 300 Gramm und mehr per Quadratmeter:
1. Hadernrohpappe und Strohpappe
3.–
2. andere
1.80
Anmerkung. Gekautschte Pappen werden auch dann nach Nr. 285 a behandelt, wenn die äußeren Lagen weiß oder in der Masse gefärbt (auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe wie die inneren Zwischenlagen sind.
c)
1. feine Kartons
13.–
2. alle mit Farben bestrichenen oder gemusterten, auch dessiniert gepreßten
15.–
Anmerkung. Als feine Kartons der Nr. 285 c 1 zum Zollsatz von 13.– Kronen sind einschließlich mattsatinierter Kartons solche zu behandeln, deren Gewicht 200 Gramm oder darüber per Quadratmeter beträgt. Kartonpapier im Gewichte unter 200 Gramm per Quadratmeter wird, wenn es nicht gestrichen ist, nach Nr. 289 c, gestrichen dagegen nach Nr. 290 a verzollt.
286
Teer- und Steinpappen:
a) besandete
3.–
b) andere
5.–
287
Packpapier im Gewichte von 30 Gramm und mehr per Quadratmeter:
a)
ungefärbt
3.60
a)
in der Masse gefärbt oder geteert
4.–
[237]
Anmerkung. Als Packpapier werden ohne Unterschied des Stoffes, aus welchem das betreffende Papier hergestellt ist, alle Papiere behandelt, welche sich zur Verwendung als Druck-, Lösch-, Schreib- oder Zeichenpapier nicht eignen, insbesondere die Gattung der Tütenpapiere sowie die als Papier zum Einwickeln, Einschlagen oder Einpacken erkennbaren, in der Regel mehr oder weniger geleimten Papiersorten. Papiere dieser Art sind nach Nr. 28? a) bzw. b) auch dann zu verzollen, wenn sie auf beiden Seiten glatt oder geglättet sind. Mit Unterlagen von Gespinstwaren versehene Papiere gehören nicht zu den Packpapieren. Für die Unterscheidung von Packpapier und Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis der Fläche zum Gewicht in der Weise maßgebend, daß als Packpapier nur solche Papiere zu behandeln sind, von denen 1 Meter im Geviert weniger als 300 Gramm wiegt. Von der Verzollung als Seidenpapier sind alle Papiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meter im Geviert 30 Gramm übersteigt.
289
a) Zeichenpapier
12.–
b) Malerpappe, Kupferdruckpapier
15.–
c) Kartonpapier im Gewichte unter 200 Gramm per Quadratmeter
18.–
Anmerkung: Dem ermäßigten Zollsatz der Nr. 289 a unterliegt auch gekörntes Zeichenpapier.
290
Buntpapier, auch lackiertes und weißgestrichenes Papier:
a)
glatt
17.–
b)
dessiniert gepreßt, genarbt oder gouffriert:
1. Kalikopapier
24.–
2. anderes
27.–
Anmerkung zu Nr. 290 b 1. Als Kalikopapier wird nur das als Imitation von groben Geweben, Buchbinderleinwand usw. dienende Buntpapier angesehen. Dasselbe wird als Überzug von Bucheinbänden, Notizbüchern und anderen Kartonnagearbeiten verarbeitet.
291
Pergamentpapier 15.–
293
Chemische Papiere, mit Ausnahme der für photographische Zwecke präparierten 30.–
294
Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- und Silbermustern (echt oder unecht, auch bronziert), Spitzen- und dergleichen durchschlagenes Papier 30.–
Anmerkung. Streifen aus einfachem Gold- und Silberpapier mit glatten, geradlinigen Rändern, auch in Rollenform, sind nach Nr. 294, hingegen ausgezackte Streifen von Gold- und Silberpapier, alle cachierten Streifen aus diesen Papiergattungen, sowie alle Streifen aus Spitzen- und dergleichen durchschlagenem Papier, auch in Rollen, nach Nr. 299 als Luxuspapeterien zu behandeln.
295
Tapeten:
a) ein- oder zweifarbige Rollentapeten
55.–
[238]
b) andere
60.–
296
Papier, im allgemeinen Tarif nicht besonders benanntes:
a)
glatt
9.–
b)
rastriert
12.–
c)
dessiniert gepreßt, kreppartig hergestellt, gouffriert oder genarbt
24.–
297
Papier und Pappendeckel mit Unter- oder Zwischenlagen von Leinwand (auch Baumwolleinwand); Hutfutter aus Papier, auch mit Geweben überzogen 30.–
(aus 298/301) Papierwaren:
298
Drucksorten, Ankündigungen und Plakate:
a)
zwei- oder mehrfarbig oder mit Gold oder Silber bedruckt oder auf photomechanischem Wege hergestellt:
1. mehrfarbige, mit Gold oder Silber bedruckt, mit Lichtdrucken oder mit Hilfe der photographischen Schnellkopiermaschine hergestellte Kopien oder mit Drucken der Tiefdruckpresse
55.–
2. andere zweifarbige
15.–
b)
andere:
1. Preiskurante, Kataloge, nicht illustriert
12.–
2. alle übrigen dieser Post
15.–
299
Luxuspapeterien, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur, Spielwaren, alle diese auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien; Papierwäsche; Blumen und Blumenbestandteile aus Papier:
a)Luxuspapeterien
55.–
b) Spielwaren:
1. Puppen- und Puppenbestandteile aus Papiermasse (fertig gearbeitet, bemalt, lackiert, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien)
80.–
2. andere Spielwaren, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
50.–
3. Spielwaren in Verbindung mit feinen Materialien
100.–
c) Papierwäsche, auch mit Zeugstoffen
40.–
Anmerkung. Unter Nr. 299 c fällt Papierwäsche auch dann, wenn sie auf einer oder auf beiden Seiten mit Geweben überzogen oder mit gepreßten Nachahmungen von Nähten versehen ist.
[239]
d) Blumen und Blumenbestandteile aus Papier
50.–
e) Ansichtskarten und Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur:
1. ein- oder zweifarbige, einschließlich ein- oder zweifarbiger Kinderbilderbücher ohne Text oder mit kurzem Text:
α) Lichtdrucke oder mit der Tiefdruckpresse hergestellte Drucke oder mit Hilfe der photographischen Schnellkopiermaschine erzeugte Kopien
55.–
β) andere ein- oder zweifarbige
40.–
2. mehrfarbige:
α) Kinderbilderbücher ohne Text oder mit kurzem Text
55.–
β) Ansichtskarten
65.–
γ) andere
75.–
3. Kinderbilderbogen; Kinderbilderbücher mit Ausnahme solcher ohne Text oder mit kurzem Text; Modellierbogen und Laubsägevorlagen
frei
Anmerkung. Waren dieser Nummer in Verbindung mit feinsten Materialien sind nach Nr. 300 d zu behandeln.
300
Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a)
aus Papiermasse, Pappendeckel, Papier, mit Ausnahme von Papier der Nrn. 290 b, 284 und 296 c:
1. Papier in Rollen
25.–
2. Papierhülsen für Zigarren- und Zigarettenspitzen, Garnhülsen und dergleichen, alle diese nicht aus Hartpapier
34.–
3. alle übrigen Waren dieser Post
30.–
b)
aus oder mit Papier der Nrn. 290 b, 294 und 296 c, dann alle mit Bildern oder Malereien:
1. Papier der Nrn. 290 bund 296 c, in Rollen
40.–
2. alle übrigen Waren dieser Post:
α) mit Bildern oder Malereien
55.–
β) andere
45.–
Anmerkung. Die unter a und b fallenden Waren auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien.
c)
in Verbindung mit feinen Materialien oder Buchbinderleinwand:
1. ohne Verbindung mit Textilstoffen
80.–
[240]
2. alle übrigen Waren dieser Post
120.–
d)
in Verbindung mit feinsten Materialien:
1. in Verbindung mit Seide, Spitzen, Stickereien, künstlichen Blumen und Schmuckfedern, sowie Spielwaren in Verbindung mit feinsten Materialien
200.–
2. alle übrigen Waren dieser Post
240.–
Anmerkungen.
1. Bei der Verzollung von Albums bleibt die Vergoldung oder Versilberung der Schließen außer Betracht.
2. Bündchen aus Garnen jeder Art, mit denen Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie geringfügige Ausstattungen der Behältnisse selbst mit solchen Bändchen bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
aus 301
Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt und ähnlichen Stoffen:
a)
weder angestrichen, noch lackiert, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen
12.–
(aus 308/320) Kautschuk und Guttapercha und Waren daraus:
308
Platten, unvulkanisiert, geschnitten, gestrichen, gewalzt (Patentplatten) 40.–
309
Waren aus Patentplatten, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, vulkanisiert oder nicht, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien 100.–
310
Kinderspielwaren aus weichem Kautschuk, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien 80.–
312
Waren aus weichem Kautschuk, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien 80.–
313
Hartgummi (hart oder lederhart) in Platten, Stäben und Röhren, auch poliert, jedoch nicht weiter bearbeitet 30.–
314
Hartgummiwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a)
roh gepreßt, mit sichtbaren Preßnähten
84.–
[241] b)
andere, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien
100.–
aus 316
Elastische Gewebe, Wirk- und Posamentierwaren, wenn die darin verarbeiteten Gespinste bestehen:
b)
aus Textilstoffen, mit Ausnahme derjenigen ganz oder teilweise aus Seide, Florett- oder Kunstseide:
1.
Schuhelastiques
165.–
andere
180.–
317
Kleidungen und andere durch Kleben, Nähen und dergleichen konfektionierte Gegenstände aus den in den Nrn. 315 und 316 des allgemeinen Tarifs genannten Stoffen sind wie diese mit einem Aufschlage von 20 Prozent zu verzollen.
aus 318
Kinderspielwaren aus weichem Kautschuk in Verbindung mit feinsten Materialien 200.–
aus 320
Technische Artikel:
b)
Schläuche aus oder mit Kautschuk, auch mit Gewebelagen oder Drahteinlagen
Anmerkung. Schläuche aus Patentplatten sind nach Nr. 309 zu behandeln.
c)
Dichtungen
80.–
d)
Treibriemen
80.–
f)
Isoliermaterial aus Patentplatten, auch vulkanisiert
100.–
g)
Ausrüstungen für technische und elektrotechnische Zwecke, zu Instrumenten usw. aus Hartgummi mit Ausnahme der zu Nr. 314 a gehörigen Rohpressungen aus Hartgummi
115.–
Anmerkung. Für den Telephon- und Mikrophonbau auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen.
323
Fußbodenbeläge aus Wachstuch, Linoleum, Kamptulikon und ähnlichen Kompositionen:
a)
bis 2 Millimeter Dicke
70.–
b)
über 2 Millimeter Dicke
60.–
324
Buchbinderleinwand 60.–
aus 325
Wachstuch, im allgemeinen Tarif nicht besonders benanntes, auch Wachsmusselin:
aus a)
Meterware ohne abgepaßtes Dessin
70.–
[242] aus b)
abgepaßt oder Meterware mit abgepaßtem Dessin
80.–
328
Rinds- und Roßleder, sohllederartig gearbeitet (auch für Treibriemen):
a)
in Rückenstücken (Croupons):
1.
lohgar
45.–
2.
mineralgar
55.–
b)
anderes (mit Ausnahme des Abfalleders):
1.
lohgar
38.–
2.
mineralgar
45.–
c)
Abfalleder
35.–
329
Rinds- und Roßleder, nicht sohllederartig gearbeitet, auch fertig appretiert, jedoch nicht lackiert:
a)
naturfarbig oder schwarz gefärbt
30.–
Anmerkung. Roßlederabfall, wie Klauen, Flemmen und Spalte, bloß gegerbt, nicht weiter zugerichtet, für Lederzurichtereien auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
b)
anderes
43.–
Anmerkung. Gegerbte, nicht sohllederartig gearbeitete Kipshäute (Häute vom Zebu oder indischen Rind), an welchen die Rückenfalte noch erkennbar ist, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht, oder welche beim Fehlen derselben ein 3 Kilogramm übersteigendes Stückgewicht zeigen, sind als Rindsleder nach Nr. 329, derlei Kipse im Stückgewichte von 3 Kilogramm oder darunter dagegen als Kalbleder nach Nr. 330 zu verzollen.
330
Kalbleder, mit Ausnahme des lackierten Leders:
a) naturfarbiges
40.–
b) andersfarbiges
50.–
332
Schaf- und Lammfelle, gegerbt, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet:
a)
fleischseitig gespalten
5.–
b)
andere
5.–
Anmerkung. Plattiertes und gestrecktes Schaf- und Lammleder, das eine weitere Zurichtung nicht erfahren hat, wird nach Nr. 332 verzollt.
333
Bock-, Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders und des lackierten Leders [243] 43.–
334
Schaf- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders und des lackierten Leders 43.–
335
Handschuhleder aller Art
Anmerkung. Handschuhleder, welches zum Färben ausgeführt wird, bei der Wiedereinfuhr in gefärbtem Zustande auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen und Kontrollen.
336
Lackiertes Leder aller Art:
a) Rindsleder
45.–
b) anderes
20.–
337
Leder, im allgemeinen Tarif nicht besonders benanntes; Pergament:
a) bronziertes Leder
35.–
b) Schweinsleder, soweit es nicht unter a fällt
43.–
c) anderes Leder; Pergament
10.–
Anmerkung zu den Nrn. 328 bis 337 des allgemeinen Tarifs. Leder in Viertelhäuten, halben Hälsen oder noch kleineren Stücken, das nicht für einen bestimmten Gebrauchszweck erkennbar vorgerichtet ist, gilt nicht als Lederansschnitt im Sinne der Anmerkung hinter Nr. 337 des allgemeinen Tarifs, sondern wird – je nach Beschaffenheit – nach Nr. 328 bis 337 verzollt.
Anmerkung zu Nr. 329 bis 337 des allgemeinen Tarifs. Gefärbtes und dessiniertes Leder, auch solches mit künstlich eingepreßten Narben, wird je nach der Gattung der Tiere, von welchen es stammt, den Nrn. 329 b, 330, 333 bis 335 oder 337 zugewiesen. Dagegen wird lackiertes Leder ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit nach Nr. 336, bronziertes Leder nach Nr. 337 verzollt.
(aus 338/344) Lederwaren:
338
Sattler- und Riemerwaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien:
a)
ohne Metallbestandteile, oder mit Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Bestandteilen aus Eisen und Stahl (mit Ausnahme des vernickelten oder mit anderen Metallen überzogenen)
90.–
[244] b)
mit Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Bestandteilen aus Messing, Nickel und anderen unedlen Metallen oder damit überzogen (auch derlei aus Eisen und Stahl)
100.–
c)
mit silbernen, silberplattierten, versilberten oder vergoldeten Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Metallbestandteilen:
1. Geschirre mit Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Bestandteilen aus Silber
240.–
2. andere
180.–
339
Täschnerwaren aus Leder, Wachstuch und Zeugstoffen:
a)
mit Montierungen aus Eisen und Stahl (mit Ausnahme des vernickelten oder mit anderen unedlen Metallen überzogenen), auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen oder feinen Materialien
95.–
b)
mit Montierungen aus anderen als den unter a genannten Metallen (exklusive Edelmetalle), auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien:
1. Schultaschen, Patronentaschen, Tornister, Pistolenhalfter und Gewehrfutterale
120.–
2. andere
Anmerkung. Hierher gehören auch derlei Waren im Stückgewichte von 1 Kilogramm und darüber aus Leder allein.
c)
in Verbindung mit feinsten Materialien, dann Ledergalanteriewaren im Stückgewichte unter 1 Kilogramm aus Leder allein:
1. in Verbindung mit feinsten Materialien
200.–
2. Ledergalanteriewaren im Stückgewichte unter 1 Kilogramm aus Leder allein:
α) Schultaschen, Patronentaschen, Tornister, Pistolenhalfter und Gewehrfutterale
120.–
β) andere
165.–
341
Handschuhe, lederne (auch bloß zugeschnittene oder in Verbindung mit Textilwaren), auch bestickte 150.–
342
Lederwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a)
aus Leder allein, oder in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien:
[245]
1. Roßlederausschnitt
50.–
2. Hutlederstreifen; Spielzeug mit Leder oder Pelzwerk überzogen, oder mit an- und eingeklebten Federn von gewöhnlichem Geflügel, auch in Verbindung mit feinen Materialien
100.–
3. andere
110.–
b)
aus Leder in Verbindung mit feinsten Materialien
200.–
Anmerkung zu Nr. 342b. Hierher gehört auch Spielzeug mit Leder oder Pelzwerk überzogen, in Verbindung mit feinsten Materialien.
Anmerkung zu Nr. 339 und 342. Auf die Zollbemessung von Taschnerwaren aus Leder, Wachstuch und Zeugstoffen (Nr. 339) und von Lederwaren, nicht besonders benannten (Nr. 342), bleiben seidene Nähte ohne Einfluß.
aus 343
Waren der Klasse XXXII des allgemeinen Tarifs mit Montierungen aus Edelmetallen:
b)
aus Silber, mit Ausnahme von Sattler- und Riemerwaren der Nr. 338c
600.–
344
Technische Artikel:
b)
Treibriemen, flache, auch Schlagriemen:
1.
aus lohgarem Leder
58.–
aus fett- oder mineralgarem Leder, sowie aus Rohhäuten
68.–
Anmerkung. Zu dem für Treibriemen festgesetzten Zollsatze sind auch Treibriemenbahnen, das sind bloß zugeschnittene Streifen von Treibriemenleder zur Erzeugung von Treibriemen, zu verzollen.
Anmerkung zur Klasse XXXII des allgemeinen Tarifs. Bei Leder und Lederwaren, mit Ausnahme der in Nr. 328 und 344 b aufgeführten Erzeugnisse, wird während der Dauer des Vertrags ein Unterschied in der Verzollung von lohgarem oder mineralgarem Leber, beziehungsweise Lederwaren nicht stattfinden.
345
Pelzwerk, zugerichtet, nicht konfektioniert:
a)
aus gemeinen Fellen
14.–
b)
aus feinen Fellen
120.–
[246]
Anmerkung zu Nr. 345 sowie zu Nr. 346 des allgemeinen Tarifs. Die aus gemeinen Fellen durch Zurichten oder Färben hergestellten Imitationen feiner Felle werden als gemeine Felle im Sinne der Nrn. 345 a und 346 a angesehen, sofern sie als Imitationen erkennbar sind oder nachgewiesen werden.
349
Holzstifte (Holznägel), auch gebeizt oder gefärbt:
a) roh
3.60
b) gebeizt, gefärbt
12.–
aus 351
Furniere, auch durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellte Platten:
aus a)
nicht eingelegt:
1.
roh
5.50
aus 352
Holzleisten (für Möbel, Rahmen usw.):
aus a)
glatt oder profiliert:
aus 4.
vollständig bronziert, vergoldet, versilbert
40.–
aus 353
Rahmen (zu Bildern, Spiegeln usw.), sofern sie nicht unter Nr. 362 des allgemeinen Tarifs fallen:
aus c)
aus vollständig bronzierten, vergoldeten oder versilberten glatten oder profilierten Holzleisten
50.–
355
Hölzernes Spielzeug:
a)
grobes, bloß gehobelt, geschnitzt oder gedrechselt, roh, ohne Verbindung mit anderen Stoffen
12.–
b)
fein gearbeitet, roh, dann alles gebeizte, gefärbte, lackierte, polierte, bemalte, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
45.–
c)
in Verbindung mit feinen Materialien
100.–
a)
in Verbindung mit feinsten Materialien
200.–
Anmerkung. Spielzeug aus anderen zu dieser Klasse gehörigen Schnitzstoffen wie Waren aus diesen.
aus 356
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus gewöhnlichem Holz, auch gehobelt (glatt oder profiliert), grob gedrechselt oder grob geschnitzt, auch verleimt, verfugt oder in anderer Weise zusammengebaut:
aus a)
roh, nicht in Verbindung mit anderen Materialien:
aus 1.
Fässer aus weichem Holz
aus 2.
Fässer aus hartem Holz
3.60
aus b)
roh, mit Beschlägen oder sonst in Verbindung mit Eisen oder anderen unedlen Metallen:
aus 1.
aus weichem Holz:
α) Fässer
7.20
[247]
β) Rolladen, auch mit Aufschlagleisten aus hartem Holz
11.–
aus hartem Holz:
α) Fässer
7.20
β) Rolladen
17.–
a)
gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert, poliert, dann alle in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der unter b tarifierten:
aus 1.
aus weichem Holz:
α) Fässer
12.–
β) Möbel und Möbelteile; Rolladen, auch mit Aufschlagleisten aus hartem Holz
13.–
aus hartem Holz oder furniert (mit gewöhnlichem Holz):
α) Fässer
12.–
β) Möbel und Möbelteile; Rolladen
18.–
Anmerkung. Die vertragsmäßigen Sätze für Fässer gelten auch für solche mit einfachen Böden (an einer Seite offene Fässer).
357
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus feinen Hölzern oder mit solchen furniert, auch gehobelt (glatt oder profiliert), grob gedrechselt oder grob geschnitzt, auch verleimt, verfugt oder in anderer Weise zusammengebaut:
a)
roh, auch mit Beschlägen oder sonst in Verbindung mit Eisen oder anderen unedlen Metallen:
1. Möbel und Möbelteile
13.–
2. andere
18.–
b)
gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert, poliert, dann alle in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der unter a tarifierten:
1. gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert, poliert:
α) Möbel und Möbelteile
18.–
β) andere
[248]
2. in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der unter a tarifierten
34.–
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Holz feingedrechselt, dann alle mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Ornamenten, auch in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien; gepolsterte Waren ohne Überzug 40.–
359
a) Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Holz mit fein durchbrochener oder Bildhauerarbeit; vergoldete, versilberte oder bronzierte Holzwaren (mit Ausnahme der Holzleisten und Rahmen); fein bemalte Holzwaren 40.–
b) Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Holz in Verbindung mit feinen Materialien, mit Ausschluß von Leder und von Überzügen aus Textilwaren 50.–
360
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Holz mit eingelegter Arbeit (Boule, Intarsien, Holzmosaik); im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte Waren aus Holz mit Überzügen aller Art 72.–
aus 361
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus anderen Drechsler- und Schnitzstoffen als Holz:
aus b)
aus Bein, Horn und anderen animalischen Schnitzstoffen als Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, echt oder imitiert; auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien:
1.
Hornfischbein
120.–
aus 2.
Knöpfe aus Hörn, Hornmasse oder Knochen, auch mit Ösen, gepreßt, gedreht oder gefräst
55.–
Anmerkung. Nach dem vertragsmäßigen Satz der Nr. 361 b 2 für Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen sind auch Knöpfe aus Areka-, Steinnuß und dergleichen zu behandeln.
aus e)
1. aus Perlmutter mit Ausnahme der Perlmutterknöpfe, auch in Verbindung mit gewöhnlichen, feinen oder anderen feinsten Materialien als Elfenbein oder Schildpatt, echt oder imitiert
270.–
[249]
2. aus Süßwassermuschelschalen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien
120.–
aus 362a
Galanteriewaren (Nippes und Toilettegegenstände) aus rohem Holz (feine, glatt gearbeitete Etuis, Schalen, Tassen, Becher, Kästchen, Briefstreicher, Photographierähmchen und dergleichen Souvenirartikel) zum Brennen, Bemalen oder sonstigem Verzieren:
1. mit aufgedruckter oder aufgeklebter Zeichnung
50.–
2. andere
36.–
Anmerkung zur Klasse XXXIV des allgemeinen Tarifs. Wie gebeizte, gefärbte, gefirnißte, lackierte, polierte Holzwaren sind auch gebräunte, grob bemalte, sowie geräucherte, getränkte (imprägnierte) oder anderweit auf chemischem Wege behandelte Holzwaren anzusehen. Dagegen sind mit Öl, Wachs, Pottlot (Bleiglätte), Fetten, Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene oder mit einem Teeranstrich versehene Holzwaren als rohe zu behandeln.
370
Hohlglas, gemeines, d. i. ungeschliffen, ungemustert, unabgerieben, ungepreßt:
a)
in seiner natürlichen Farbe, jedoch nicht weiß
3.60
b)
weiß, auch halbweiß (durchsichtig)
7.20
c)
farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen)
18.–
aus 371
Hohlglas mit nur eingeriebenen Stöpseln oder abgeschliffenen Böden oder Rändern:
b)
farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen)
18.–
372
Hohlglas, raffiniert:
a)
geätzt, geschliffen, gemustert, abgerieben oder geschnitten:
1.
in seiner natürlichen Farbe oder weiß (durchsichtig)
15.–
2.
farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen)
18.–
b)
bemalt, vergoldet, versilbert
24.–
c)
mit Glas übersponnen oder mit Auflagen von Glas versehen
20.–
374
Gepreßtes und massives Glas, im allgemeinen Tarif nicht besonders benanntes:
a)
roh, auch verwärmt, auch mit abgeschliffenen Rändern oder Böden, naturfarbig oder weiß (durchsichtig)
15.–
b)
1. bemalt, vergoldet, versilbert
24.–
[250]
2. anderes
20.–
382
a) Brillengläser, geschliffen
140.–
b) Gläser für Taschenuhren und andere optische Gläser, geschliffen
120.–
383
Glasperlen:
a)
aus weißem oder farbigem Glase, jedoch nicht bemalt, vergoldet oder versilbert
4.80
b)
bemalt, vergoldet oder versilbert
18.–
c)
Imitationen echter Perlen
240.–
aus 385
Glasknöpfe mit oder ohne Ösen, Glaskorallen, Glaskügelchen, Glastropfen, auch aus farbigem Glase:
b)
bemalt, vergoldet oder versilbert
18.–
Anmerkung zu Nr. 385 des allgemeinen Tarifs. Glasknöpfe auf weder vergoldeten noch versilberten Unterlagen aus unedlen Metallen, bei welchen das Metall auf die Schauseite nicht übergreift, sind nach Nr. 385 zu behandeln; sind diese Unterlagen auf der Schauseite sichtbar, so sind derlei Knöpfe nach Nr. 388 zu verzollen.
aus 388
Glas- und Emailwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a)
auch in Verbindung mit anderen als den unter b bis d genannten Materialien
Anmerkung. Zu Nr. 388 a gehört auch Christbaumschmuck und Spielzeug, auch in Verbindung mit anderen als den unter b bis d genannten Materialien.
aus b)
in Verbindung mit Kautschuk, Leder oder mit nicht vernickelten Bestandteilen aus Eisen oder unedlen Metallen:
1. Christbaumschmuck
28.–
2. Spielzeug
72.–
aus c)
in Verbindung mit anderen feinen Materialien:
1. Christbaumschmuck
28.–
2. Spielzeug
100.–
aus d)
in Verbindung mit feinsten Materialien:
1. Christbaumschmuck
28.–
2. Spielzeug
200.–
[251]
Anmerkung zur Klasse XXXV des allgemeinen Tarifs. Als gefärbtes Glas ist neben dem Filigranglase und dem irisierenden Glase alles Glas zu behandeln, welches in der Masse eine gleichmäßige oder eine durch besondere Behandlung bei der Herstellung des Glases erzeugte ungleichmäßige Färbung zeigt. Dagegen fällt unter den Begriff des bemalten Glases dasjenige Glas, auf dessen Oberfläche nach seiner Fertigstellung in der endgültigen Gestalt Muster oder Abbildungen mittels Farbe, auch Glasfarbe, aufgetragen sind. Derartiges Glas fällt auch dann unter den Begriff des bemalten Glases, wenn es nach der Bemalung noch irisierend gemacht worden ist. Das Auflegen von andersfarbigem Glase gilt nicht als Bemalung.
aus 393
Schiefer:
b)
1. Dachschiefer
–.80
2. Tafelschiefer
1.–
Anmerkung. Bei Dach- und Tafelschiefer bleibt ein bloßes Beschneiden, Behauen oder Sägen der Kanten ohne Einfluß auf die Verzollung.
c)
weiter verarbeitet, auch geschliffen, geschwärzt, liniiert, auch in Rahmen von rohem Holz:
1. Griffel aus natürlichem Schiefer geschnitten, weder bemalt, lackiert oder bronziert, noch in Verbindung mit anderen Materialien
4.–
2. anderer
8.–
aus 394
Steinplatten in der Stärke von 16 Zentimeter oder weniger (mit Ausnahme der Schieferplatten und Lithographiesteine):
aus a)
roh (behauen, gespalten, gesägt):
aus 1.
aus Kalkschiefer (sogenannte Kehlheimer Platten)
frei
399
Zement 1.–
402
Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen; Lithographiesteine frei
Anmerkung. Unter Nr. 402 fallen auch Mühlsteine, die aus einzelnen Stücken unter Verwendung von Zement als Kittmaterial oder zur Egalisierung hergestellt sind.
403
Natürliche Schleif- und Wetzsteine:
a)
ohne Verbindung
frei
[252] b)
in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen
8.–
aus 404
Künstliche Schleif- und Wetzsteine, auch in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen:
aus a)
Schmirgelscheiben
18.–
aus b)
künstliche Bimssteine
5.–
406
Schleifpapier 8.–
407
Schleiftuch, Schleifbänder und dergleichen Schleifmittel 12.–
aus 408
a) Schusser aus Steinen aller Art (ausgenommen Edel- und Halbedelsteine), aus nicht gebrannten Erden, Gips, Zementen und dergl., auch gefärbt, bronziert usw.
5.–
b) andere Spielwaren aus Steinen aller Art (ausgenommen Edel- und Halbedelsteine), aus nicht gebrannten Erden, Gips, Zementen und dergl., auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
40.–
aus 409
Steinwaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit eine solche nicht bei anderen Nummern der Klasse XXXVI des allgemeinen Tarifs vorgesehen ist:
aus a)
Griffel aus natürlichem Schiefer geschnitten, bemalt, lackiert oder bronziert oder in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien, und solche aus geschlämmter Schiefermasse, mit Papier (auch Gold- und Silberpapier) überzogen
8.–
aus b)
Spielwaren aus Steinen aller Art (ausgenommen Edel- und Halbedelsteine), aus nicht gebrannten Erden, Gips, Zementen und dergl., in Verbindung mit feinen Materialien
72.–
aus c)
Spielwaren aus Steinen aller Art (ausgenommen Edel- und Halbedelsteine), aus nicht gebrannten Erden, Gips, Zementen und dergl., in Verbindung mit feinsten Materialien
120.–
(aus 411/426) Tonwaren:
411
Ziegel, nicht feuerfeste, unglasiert:
a)
gewöhnliche Mauer-, Dach- und Pflasterziegel aus Ton (Lehm), ungebrannt oder gebrannt, nicht weiter bearbeitet:
1. Mauer- und Pflasterziegel
–.10
[253]
2. Dachziegel
–.20
b)
Fassonziegel (Keil-, Radial-, gelochte Ziegel usw.), Verblender, Schwimmziegel, Dachfalzziegel, aus Ton (Lehm), ungebrannt oder gebrannt, nicht weiter bearbeitet:
1. Dachfalzziegel
1.20
2. andere
–.50
c)
angestrichen, imprägniert, gedämpft:
1. Dachfalzziegel
1.40
2. andere
–.75
412
Ziegel, nicht feuerfeste, glasiert:
a) Dachfalzziegel
1.60
b) andere
1.20
413
Ziegel, feuerfeste:
a)
Dinas-, Magnesit-, Bauxit- und Graphitziegel:
1.
im Einzelgewicht bis 5 Kilogramm
1.50
im Einzelgewicht über 5 Kilogramm
2.–
b)
andere:
1.
im Einzelgewicht bis 10 Kilogramm
–.90
im Einzelgewicht über 10 Kilogramm
1.80
415
Tonröhren:
a)
unglasiert, porös, aus nicht feuerfestem Material (Drainröhren)
frei
b)
glasiert
1.20
416
a) Röhren aus gemeinem Steinzeug
1.80
b) Röhren aus feuerfesten Materialien
2.25
aus 417
Wand- und Bodenbelagplatten bis zu 30 Millimeter stark (mit Ausnahme jener aus Porzellan):
aus a)
unglasiert:
aus 3.
mehrfarbig über 15 bis 30 mm stark:
[254]
mit durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen gebildeten Mustern
4.–
418
Bauornamente (auch aus Terrakotta), glasiert oder unglasiert 2.–
419
Ordinäre Öfen und derlei Ofenbestandteile 1.20
Anmerkung zu Nr. 421 des allgemeinen Tarifs. Unter Nr. 421 des allgemeinen Tarifs fallen auch Krüge und dergleichen aus gemeinem Steinzeug mit eingeritzten, eingekerbten oder farbigen Strichen, Punkten und dergleichen von ordinärer, primitiver Ausführung, wie sie auf den gewöhnlichen Steinkrügen vorkommen.
422
Gewöhnliches Töpfergeschirr aus gemeiner, sich farbig brennender Tonerde 1.20
Anmerkungen.
1. Unter Nr. 422 fallt auch das Oberlausitzer und des Bunzlauer gewöhnliche Töpfergeschirr, auch mit weißlichem Bruch und durch Aufspritzen oder Auftupfen von Farben primitiv verziert.
2. Die grobe Beflechtung von Töpfergeschirr der Nr. 422 mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr bleibt auf dessen Zollbehandlung ohne Einfluß.
423
Isolations- und Montierungsbestandteile für elektrotechnische Zwecke, nicht in Verbindung mit anderen Materialien:
a)
weiß
12.–
b)
farbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert, vergoldet
25.–
Anmerkung. Zu den Isolations- und Montierungsbestandteilen für elektrotechnische Zwecke gehören Isolationskörper, Fassungen, Platten zu Schalttafeln, Kontaktvorrichtungen, Rollen, Öfen u. dgl. für elektrische Leitungen und andere elektrische Vorrichtungen aus Porzellan, Steingut, Majolika und anderem gebrannten Ton aller Art, ohne jede Verbindung mit anderen Materialien.
424
Porzellan:
a)
Pfeifenköpfe und Pfeifenbestandteile; Spielzeug (mit Ausnahme der Puppenköpfe) und Galanteriewaren (Nippes und Toilettegegenstände):
weiß
12.–
2.
farbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert, vergoldet, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
24.–
b)
anderes:
1.
weiß
12.–
[255] 2.
farbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert, vergoldet, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
24.–
425
Tonwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a)
Steingutwaren für technische und hygienische Zwecke, soweit sie nicht zu Nr. 423 gehören:
1.
einfarbig
10.–
2.
zwei- oder mehrfarbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert, vergoldet
20.–
b)
andere:
1.
einfarbig
10.–
2.
zwei- oder mehrfarbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert, vergoldet
20.–
Anmerkung zu Nr. 424 und 425. Fabrikmarken, die keine Verzierung bewirken, haben nicht zur Folge, daß an sich einfarbige oder weiße Tonwaren als mehrfarbige oder farbige verzollt werden.
Anmerkung zur Klasse XXXVII des allgemeinen Tarifs. Tongefäße, die auf der Außenseite eine andere Farbe als auf der Innenseite haben, und Gegenstände aus Ton, die außer der Naturfarbe des gebrannten Tones nur eine andere Farbe zeigen, sind deshalb noch nicht als mehrfarbig zu behandeln.
aus 426
Tonwaren, andere (nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend):
a)
in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
30.–
aus b)
Spielzeug in Verbindung mit feinen Materialien
100.–
aus c)
Spielzeug in Verbindung mit feinsten Materialien
200.–
(aus 428/486) Eisen und Eisenwaren:
428
Roheisen; Eisen und Stahl, alt gebrochen und in Abfällen zum Schmelzen und Schweißen 1.50
429
Luppeneisen; Ingots 3.40
430
Flußeisenzaggel und Zaggel aus abgeschweißtem Schweißeisen, Bramen, Platinen 4.50
[256]
Anmerkung. Flachgewalzte Platinen, welche nach einer Richtung weniger als 40 Millimeter stark sind, werden als Stabeisen behandelt.
431
Eisen und Stahl in Stäben, geschmiedet, gewalzt oder gezogen:
a)
nicht fassoniert
6.–
b)
fassoniert
7.–
c)
Ziereisen, ornamentiert
9.–
d)
appretiert, nicht unter e gehörig
11.–
e)
vernickelt, mit Kupfer, Kupferlegierungen oder Aluminium plattiert oder poliert
15.–
Anmerkungen.
Als appretiert (Nr. 431 d) wird alles Stabeisen verstanden, welches eine der in lit. a oder b der allgemeinen Anmerkung zur Klasse XXXVIII des allgemeinen Tarifs genannten Bearbeitungen erfahren hat.
2. Flacheisen mit konvexem Profil an den Schmalseiten des Durchschnittes (zur Fabrikation von Wagenfedern, Meißelstahl u. dgl.) ist nicht als fassoniertes zu behandeln.
aus 432
Blech und Platten:
a)
roh (Schwarzblech), in der Stärke:
1.
α) von 5 Millimeter oder mehr
9.–
β) unter 5 Millimeter bis 2 Millimeter
9.50
2.
unter 2 Millimeter bis 1 Millimeter
10.–
3.
unter 1 Millimeter bis 0,6 Millimeter
11.–
4.
unter 0,6 Millimeter bis 0,4 Millimeter
12.–
5.
unter 0,4 Millimeter bis 0,25 Millimeter
13.–
6.
unter 0,25 Millimeter
14.–
Anmerkung. Bandeisen in einer Breite von 100 Millimeter oder darüber und einer Stärke von mindestens 1 Millimeter in Ringen für Kaltwalzwerke auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
b)
dressiert oder dekapiert, in der Stärke:
1.
von 1 Millimeter oder mehr
12.–
2.
unter 1 Millimeter bis 0,6 Millimeter
13.–
3.
unter 0,6 Millimeter bis 0,4 Millimeter
14.–
[257] 4.
unter 0,4 Millimeter
15.50
c)
verzinnt, verzinkt, verbleit, in der Stärke:
1.
von 1 Millimeter oder mehr
18.–
2.
unter 1 Millimeter bis 0,6 Millimeter
19.–
3.
unter 0,6 Millimeter bis 0,4 Millimeter
20.–
4.
unter 0,4 Millimeter
21.50
e)
dessiniert (farbig oder gepreßt), moiriert, lackiert
25.–
aus 433
Bleche und Platten, durchgeschlagene, gelochte, vertiefte oder zugeschnittene:
aus a)
Schwarzbleche, in der Stärke von 1 Millimeter oder darüber
14.–
aus 434
Draht:
aus a)
in der Stärke:
2.
unter 1,5 Millimeter bis 0,5 Millimeter
12.–
unter 0,5 Millimeter
14.–
Anmerkungen.
1. Walzdraht über 4 Millimeter stark, für Drahtziehereien auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
7.–
2. Kratzendraht unter 1,5 Millimeter Stärke für Kratzenfabriken, Stahldraht, ohne Rücksicht auf die Stärke, zur Fabrikation von Wirk- und Stricknadeln, gezahnter oder ungezahnter Eisenposendraht, ohne Rücksicht auf die Stärke, für Textilmaschinenfabriken und Spinnereien auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
3.–
3. Stahlwalzdraht, ohne Rücksicht auf die Stärke, für Schirmschienen und Miederfedernfabriken auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
6.–
Unter Nr. 434 a des allgemeinen Tarifs fallen auch Drähte, die unmittelbar beim Ziehen ein blankes Aussehen erhalten haben, ferner Drähte, die nur infolge der Anwendung von Kupfersalzlösungen beim Ziehen einen dünnen Kupferanflug aufweisen.
b)
verzinnt, verzinkt, verbleit, verkupfert, vermessingt, gefirnißt, in der Stärke:
1.
von 1,5 Millimeter oder mehr
14.–
2.
unter 1,5 Millimeter bis 0,5 Millimeter
17.–
[258] 3.
unter 0,5 Millimeter
19.–
aus 435
Gehärteter Draht:
b)
poliert oder sonst weiter bearbeitet
32.–
Anmerkung. Unter gehärtetem Draht wird gefederter Stahldraht (Draht für Klavierdraht usw.) verstanden. Hierher gehört auch gehärteter Schirmdraht.
aus 438 a)
Mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem nicht schmiedbarem Eisenguß, ohne Rücksicht auf die Wandstärke
5.75
aus 439
Röhren aus Schmiedeeisen, gewalzt oder gezogen, oder aus schmiedbarem Guß, auch mit gebörtelten, angelöteten oder aufgeschweißten Flanschen, mit Ausnahme von derlei Röhrenverbindungsstücken; Wellrohre:
a)
roh, auch gescheuert, mit Gewinden oder mit gebohrten oder abgedrehten Flanschen
14.30
b)
in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet
19.–
aus 440
Röhren aus Platten und Blechen genietet, gelötet oder gefalzt:
aus a)
roh oder gewöhnlich bearbeitet:
2.
andere, ausgenommen Ofenröhren und Kniestücke aus Schwarzblech
20.–
442
Eisenkonstruktionen (fertige Objekte oder fertig gearbeitete Bestandteile von solchen) aus Eisen oder Stahl in Stäben, Blechen oder Platten, genietet, verschraubt usw., auch grob angestrichen 15.–
443
Eiserne Fässer:
a)
genietet, gepreßt, gefalzt, gelötet, geschweißt, auch grob angestrichen
18.–
b)
in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
30.–
444
Kesselschmiedwaren, mit Ausnahme der zur Klasse XL des allgemeinen Tarifs gehörigen, geschmiedet, genietet, gepreßt:
a)
gewöhnlich bearbeitet
20.–
b)
fein bearbeitet, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
29.–
445
Blechwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a)
aus rohem Schwarzblech:
1. in der Stärke von 1 Millimeter oder mehr
15.–
[259]
2. andere
17.–
b)
aus Schwarzblech, grob angestrichen, oder aus dressierten Blechen, auch grob angestrichen
22.–
c)
abgeschliffen, fein angestrichen oder gefirnißt, verbleit, verzinkt, verzinnt (auch aus Weißblech); auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
35.–
d)
bemalt, bedruckt, bronziert, lackiert; emailliert oder aus dessinierten Blechen; auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien:
1. emailliertes Blechgeschirr mit Ausnahme der unter Nr. 480 fallenden Spielwaren
48.–
2. andere
55.–
aus e)
poliert, verkupfert, vermessingt oder vernickelt, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien
65.–
448
Eisenbahnachsen und Radeisen (Naben, Radreifen [Tyres], Räderscheiben, Radsterne), auch abgedreht, abgeschliffen 12.–
aus 449
Eisenbahnräder und Eisenbahnradsätze, fertige, mit einem Durchmesser:
a)
von 36 Zentimeter oder mehr
13.–
Anmerkung zu Nr. 452 des allgemeinen Tarifs. Zu Nr. 452 gehören auch ganz oder teilweise gefirnißte, lackierte, bronzierte, polierte oder Anlauffarben aufweisende (irisierte) Sensen und Sicheln, ferner solche mit aufpatronierter Schrift, mit durch Schliff hergestellten Zierlinien oder mit durch Hammerschläge hervorgebrachten, auch reihenförmig oder musterbildend angeordneten Tupfen.
aus 455
Heu-, Dung- und andere grobe Gabeln, Rechen und Harken, auch in Verbindung mit Holz:
b)
in anderer Weise als durch Zurichten der Spitze gewöhnlich oder fein bearbeitet, auch poliert oder vernickelt
30.–
456
Hämmer, Schlägel; Äxte, Beile, Hacken; Zangen mit Ausschluß der schweren Schmiedezangen; Ambosse, Amboßstöckel und Schmiedegesenke:
a)
im Stückgewichte von 500 Gramm oder mehr:
1.
schwarz oder gewöhnlich bearbeitet:
[260]
α) Hämmer, Schlägel, Ambosse
24.–
β) Äxte, Beile, Hacken im Stückgewichte:
aa) von 500 Gramm bis 3 Kilogramm
30.–
bb) über 3 Kilogramm bis 6 Kilogramm
27.–
cc) über 6 Kilogramm
24.–
γ) Zangen, Amboßstöckel, Schmiedegesenke
30.–
2.
fein bearbeitet:
α) Hämmer, Schlägel, Ambosse
24.–
β) Äxte, Beile, Hacken im Stückgewichte:
aa) von 500 Gramm bis 3 Kilogramm
30.–
bb) über 3 Kilogramm bis 6 Kilogramm
27.–
cc) über 6 Kilogramm
24.–
γ) Zangen, Amboßstöckel, Schmiedegesenke
33.–
b)
im Stückgewichte von weniger als 500 Gramm, sowie alle ganz oder teilweise polierten oder vernickelten, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht
50.–
457
Feilen und Raspeln, mit einer Hieblänge:
a)
über 250 Millimeter
30.–
b)
von 150 bis 250 Millimeter
45.–
b)
unter 150 Millimeter
45.–
aus 458
Sägen und ungezähnte Sägeblätter, auch ganz oder teilweise poliert oder vernickelt:
b)
1. Bauch-, Gatter-, Mühl- und Zugsägen
36.–
2. andere Sägen mit Ausnahme der Laubsägen
56.–
aus 459
Fräser, Reibahlen (mit Ausnahme der Winkelreibahlen), Gewinde- und Spiralbohrer, Schneidebacken; alle diese auch ganz oder teilweise poliert oder vernickelt; im Stückgewichte:
aus a)
von 250 Gramm oder mehr:
weder ganz noch teilweise poliert oder vernickelt
38.–
aus b)
unter 250 Gramm:
weder ganz noch teilweise poliert oder vernickelt
45.–
aus a) und b)
ganz oder teilweise poliert oder vernickelt ohne Rücksicht auf das Stückgewicht [261]
50.–
460
Hobel- und Stemmeisen, Meißel, nicht anderweitig im allgemeinen Tarif genannte Bohrer, Stempel, Stanzen und andere im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Werkzeuge:
1. ganz oder teilweise poliert oder vernickelt
50.–
2. andere:
α) Schraubstöcke im Stückgewichte von mehr als 20 Kilogramm
30.–
β) andere hierher gehörige Werkzeuge
45.–
466
Drahtwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a)
roh oder gewöhnlich bearbeitet:
1.
aus Draht in der Stärke von 1,5 Millimeter oder mehr
20.–
2.
aus Draht unter 1,5 Millimeter Stärke
30.–
b)
fein angestrichen, verzinnt, verzinkt
34.–
c)
in anderer Weise fein bearbeitet, auch poliert oder vernickelt; mit Gespinstfäden übersponnener Draht
50.–
aus 467
Kratzen aller Art 65.–
468
a) Häkelnadeln
110.–
b) andere Nadeln, soweit sie nicht unter Nr. 469 des allgemeinen Tarifs fallen; Schreibfedern und Federhülsen; Stahlperlen, auch vergoldet oder versilbert; Fischangeln, Hafteln, Schnallen, Knöpfe, Fingerhüte und dergleichen kleine Gebrauchsgegenstände
75.–
Anmerkung. Unfertige Schreibfedern für Schreibfederfabriken auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen
40.–
aus 469
a) Nähnadeln (einschließlich der Heft-, Stick- und Stopfnadeln), auch mit vergoldetem Öhr
170.–
b) Nähmaschinennadeln
100.–
aus 472
Bänder (Scharniere, Riegel, Fenster- und Türangeln, Angelknöpfe und Angelteile, Tür-, Fenster-, Möbel- und Wagenbeschläge); Sporerwaren; alle diese, mit Ausnahme der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörigen, auch in Verbindung mit unedlen Metallen: [262]
b)
geschliffen, fein angestrichen, gefirnißt, verbleit, verzinkt, verzinnt oder in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet (auch aus Weißblech), mit Ausnahme der gescheuerten, gebohrten oder grob angestrichenen
36.–
473
Schlösser, Schlüssel und andere Schloßbestandteile:
a)
Schlösser, gewöhnliche, mit Ausnahme der Sicherheitsschlösser und der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörigen, im Stückgewichte:
1.
von mehr als 300 Gramm
30.–
2.
von 300 Gramm oder darunter
38.–
b)
Sicherheitsschlösser, auch mit Kunstschlosserarbeit
50.–
c)
1. gewöhnlich oder fein bearbeitete Schlüssel
40.–
2. gewöhnlich oder fein bearbeitete Schloßbestandteile, mit Ausnahme der Schloßfedern
38.–
477
Sporen aller Art 80.–
aus 478
Waffen und Waffenbestandteile:
a)
Hieb- und Stichwaffen, sowie Bestandteile von solchen
70.–
aus b)
Schußwaffen:
3.
fertige Handfeuerwaffen, andere als Zimmer- und Bolzengewehre, auch feinst bearbeitet
150.–
aus c)
Bestandteile von Handfeuerwaffen:
1.
Läufe, auch fertig gearbeitet
50.–
2.
andere rohe, nicht gehärtete, nicht eingesetzte, nicht brünierte Bestandteile von Handfeuerwaffen
60.–
aus 479
Messerschmiedwaren und Bestandteile zu solchen:
b)
grobe Messer und Scheren für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch
40.–
[263]
Anmerkungen.
1. Unter Nr. 479 b fallen: Gartenscheren, Hagscheren (Heckenscheren), Rebscheren, Baumscheren, Viehscheren, Schafscheren, Blechscheren, Tuchmacherscheren, grobe Pappendeckelscheren mit Hebel, Bauernpuffer und Kneife (Kniefe) ohne Feder, einfache und doppelte Spalter (Obst- usw. Stößel), Form- und Zugmesser, Schnitzerklingen, Binder-, Gerbermesser, Schlichtmonde und Schabmesser, Gärtnermesser mit Heft und Ring (feststehend), Schusterkneipe, Kürschnermesser, Sattler-Viertel- und Halbmonde, Webermesser, Vergoldermesser mit rohen Holzheften, Hackmesser, auf der Schneidseite über 20 Zentimeter lang, Wiegemesser mit zwei oder mehreren Klingen und mit über 25 Zentimeter Sehnenlänge, Abhäutemesser, Rübenstößel, Rebmesser, Strohmesser (Futterklingen), Häckselmesser, Stampfmesser, Maschinenmesser (zu Hobel-, Papier-, Scher-, Spalte-, Mähmaschinen, Strohschneide- oder anderen Schneidemaschinen).
2. Unter Nr. 479 b fallen grobe Messer und Scheren für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch auch dann, wenn sie grob gepließt sind. Derlei Schneidewerkzeuge kennzeichnen sich durch deutlich sichtbare gleichlaufende Schleifstriche.
c)
Scheren (mit Ausnahme der groben für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch), auch feinst bearbeitet:
1. unter 20 cm Länge (Länge eines Scherengliedes von der Spitze bis zum Griff)
45.–
2. andere
145.–
d)
Taschen- und Schnappmesser aller Art, auch feinst bearbeitet
132.–
e)
alle anderen Messerschmiedwaren, auch feinst bearbeitet:
1. dergleichen jedoch bloß grob gepließte Messerschmiedewaren in Heften aus rohem oder bloß gefärbtem, nicht lackiertem oder gebeiztem Holz oder in gewöhnlichen Heften aus Eisen
130.–
2. andere
155.–
aus 480
a) Blechspielwaren, ohne Verbindung mit anderen Materialien 60.–
b) andere Spielwaren, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien 100.–
481
Waren aus nicht schmiedbarem Guß, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, auch mit Verbindungsstücken aus schmiedbarem Eisen oder in Verbindung mit Holz:
a)
roh oder bloß gescheuert, bei einem Stückgewichte:
1.
von mehr als 100 Kilogramm:
α) roh
5.–
[264]
β) gescheuert
6.–
2.
von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogramm:
α) roh
6.–
β) gescheuert
7.50
3.
von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogramm:
α) roh
7.–
β) gescheuert
8.50
4.
von 5 Kilogramm oder darunter:
α) roh
8.–
β) gescheuert
10.50
b)
in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet, bei einem Stückgewichte:
1.
von mehr als 100 Kilogramm
14.–
2.
von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogramm
16.–
3.
von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogramm
18.–
4.
von 5 Kilogramm oder darunter
20.–
c)
fein bearbeitet, bei einem Stückgewichte:
1.
von mehr als 100 Kilogramm
19.–
2.
von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogramm
22.–
3.
von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogramm
27.–
4.
von 5 Kilogramm oder darunter
32.–
482
Kunstguß und anderer feiner nicht schmiedbarer Guß, auch mit Verbindungsstücken aus schmiedbarem Eisen oder in Verbindung mit Holz:
a)
roh oder bloß gescheuert
32.–
b)
in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen Materialien
48.–
483
Waren aus schmiedbarem Eisen, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, auch in Verbindung mit nicht schmiedbarem Guß oder Holz:
a)
roh oder gescheuert oder grob angestrichen, bei einem Stückgewichte:
1.
von mehr als 25 Kilogramm
10.–
2.
von mehr als 3 Kilogramm bis 25 Kilogramm
12.–
3.
von mehr als 0,5 Kilogramm bis 3 Kilogramm
14.–
[265] 4.
von 0,5 Kilogramm oder darunter
16.–
b)
in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet, bei einem Stückgewichte:
1.
von mehr als 25 Kilogramm
20.–
2.
von mehr als 3 Kilogramm bis 25 Kilogramm
22.–
3.
von mehr als 0,5 Kilogramm bis 3 Kilogramm
24.–
4.
von 0,5 Kilogramm oder darunter
28.–
c)
fein bearbeitet, bei einem Stückgewichte:
1.
von mehr als 25 Kilogramm
28.–
2.
von mehr als 3 Kilogramm bis 25 Kilogramm
32.–
3.
von mehr als 0,5 Kilogramm bis 3 Kilogramm
36.–
4.
von 0,5 Kilogramm oder darunter
40.–
484
Eisenwaren in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien 38.–
485
Eisenwaren in Verbindung mit feinen Materialien 100.–
aus 486
Spielwaren aus Eisen oder Stahl, vergoldet oder versilbert oder in Verbindung mit feinsten Materialien 200.–
Anmerkung zu Nr. 484 bis 486 des allgemeinen Tarifs. In der Klasse XXXVIII (Eisen und Eisenwaren) des allgemeinen Tarifs namentlich angeführte vergoldete oder versilberte Eisenwaren, dann alle in dieser Klasse besonders benannten Gegenstände, die wegen ihrer Verbindung in eine der drei vorgenannten Nummern fallen würden, jedoch mit Sätzen von mindestens 38.– Kronen, beziehungsweise 100.– oder 240.– Kronen tarifiert sind, werden nach ihren speziellen Nummern behandelt.
[266]
Allgemeine Anmerkung zur Klasse XXXVIII (Eisen und Eisenwaren) des allgemeinen Tarifs.

Hinsichtlich der Bearbeitung, im Gegensatz zu roh, werden die bei Eisenwaren vorkommenden Bearbeitungsarten in drei Stufen unterschieden.
Dieser Unterscheidung entsprechend werden, sofern bei speziellen Nummern dieser Klasse einzelne Bearbeitungsarten nicht namentlich angeführt oder sonstige Ausnahmen festgesetzt sind, angesehen:
a) als gewöhnlich bearbeitet: alle gescheuerten, gelochten, gebohrten oder mit eingeschnittenen Gewinden versehenen, sowie alle ganz oder teilweise gefeilten, abgeschruppten, abgedrehten, abgeschmirgelten, gehobelten, geschliffenen oder mit einem groben Anstrich versehenen; dann alle vernieteten, verschraubten oder in ähnlicher Weise nachträglich zusammengefügten Eisenteile, soweit sie nicht der weiteren Bearbeitung wegen unter b und c fallen.
Dagegen wird das Beseitigen der Guß- und Preßnähte (Grate) durch Abmeißeln, Abschleifen (auch auf Schmirgelscheiben), Feilen oder Bestoßen, das Ebnen von Bruchflächen, das Abstechen der Gußtöpfe, dann bei Stahlguß das Vorschruppen zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit, nicht als Bearbeitung angesehen.
Stahlguß, der zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit bearbeitet (vorgeschruppt) ist, wird nur dann als roher Stahlguß behandelt, wenn nachgewiesen wird, daß noch eine weitere Bearbeitung der vorgeschruppten Fläche zur Fertigstellung des Stückes erfolgt.
Dieser Nachweis kann erbracht werden:
1. durch eine derartige Deformierung der vorgeschruppten Fläche (durch Meißelschläge oder Abnehmen eines Querspanes), daß dadurch eine weitere Bearbeitung unerläßlich erscheint;
2. durch zollamtliche Nachbeschau.
Ohne Nachweis ist vorgeschruppter Stahlguß nur auf Grund von Erlaubnisscheinen für Maschinenfabriken oder Maschinenwerkstätten als roher zu verzollen.
b) als fein bearbeitet: alle ganz oder teilweise verzinnten, verzinkten, verbleiten, verkupferten, vermessingten, oxydierten, fein angestrichenen, gefirnißten, lackierten, bemalten, bronzierten oder emaillierten Eisenwaren; endlich
c) als feinst bearbeitet: alle polierten, gravierten, vernickelten, mit Kupfer, Kupferlegierungen oder Aluminium plattierten Eisenwaren.
Insofern im Tarife nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, unterliegen feinst bearbeitete Waren einem Zuschlage zum Zolle für die betreffende Ware, der für polierte Waren 35 Prozent, für gravierte, vernickelte, mit Kupfer, Kupferlegierungen oder Aluminium plattierte Waren 50 Prozent beträgt. Sind bei der betreffenden Ware besondere Zollsätze für die gewöhnliche oder feine Bearbeitung vorgesehen, so ist der Berechnung dieser Zuschläge der Zollsatz für die feine Bearbeitung zugrunde zu legen.
[267]
aus 488
Unedle Metalle, roh, alt gebrochen oder in Abfällen:
a)
Blei, auch legiert mit Antimon, Arsen, Zinn oder Zink
4.80
c)
Zink, auch legiert mit Blei oder Zinn
frei
f)
Aluminium, Magnesium, sowie Legierungen dieser Metalle untereinander
frei
Anmerkung zu Nr. 488. Unter Nr. 488 fallen Thermite dann, wenn sie sich als mechanische Gemenge des zollfreien gekörnten Aluminiums mit einem anderen zollfreien Gemengteil (natürlichen Oxyden) darstellen, und zwar der Eisenthermit, welcher Hammerschlag, der Manganthermit, welcher gemahlenen Braunstein enthalt, und endlich der Eisentitanthermit (Ferrotitanthermit) und der Mangantitanthermit, welche Iserin und Rutil enthalten.
aus 491
Bleche und Platten (gewalzt, gestreckt), nicht weiter bearbeitet:
c)
aus Zink
3.60
d)
aus Kupfer, Nickel, Aluminium und anderen im allgemeinen Tarif nicht besonders benannten unedlen Metallen und Metallegierungen, in der Stärke:
1.
über 0,5 Millimeter
19.–
2.
von 0,5 Millimeter oder darunter
20.–
aus 496
Stangen, Stäbe und Drähte (gewalzt, gestreckt oder gezogen):
c)
aus Zink:
1.
Stangen und Stäbe
3.60
2.
Drähte
8.–
d)
aus Kupfer, Nickel, Aluminium und anderen unedlen Metallen und Metallegierungen, in der Stärke:
1.
über 0,5 Millimeter
19.–
2.
über 0,25 Millimeter bis 0,5 Millimeter
22.–
3.
von 0,25 Millimeter oder darunter
26.–
aus 497
Stangen, Stäbe und Drähte, poliert, gefirnißt, lackiert, vernickelt, vermessingt, verkupfert oder mit anderen unedlen Metallen überzogen, dessiniert gepreßt:
b)
aus Kupfer, Nickel, Aluminium und anderen unedlen Metallen und Metallegierungen (ausgenommen Blei, Zinn, Britanniametall und Zink), in der Stärke:
1.
über 0,25 Millimeter
28.–
[268] 2.
von 0,25 Millimeter oder darunter
34.–
aus 498
Neugolddraht d. i. mit einer Tombackhülle überzogener Kupfer- oder Nickeldraht 60.–
499
Drähte aus unedlen Metallen oder Metallegierungen, vergoldet oder mit Gold plattiert, auch geplattet, jedoch nicht weiter bearbeitet, in der Stärke:
a)
über 0,5 Millimeter
72.–
b)
von 0,5 Millimeter oder darunter
260.–
(Aus 500/523) Waren aus unedlen Metallen:
aus 500
Röhren und Walzen, nicht weiter bearbeitet:
d)
aus anderen unedlen Metallen oder Metallegierungen als Blei, Zinn, Britanniametall und Zink, auf den laufenden Meter im Gewichte:
1.
von 1 Kilogramm und mehr
24.–
2.
von weniger als 1 Kilogramm
43.–
Anmerkung. Weiter bearbeitete, dann gravierte, dessinierte, fassonierte, vernickelte oder mit anderen unedlen Metallen überzogene, jedoch nicht vergoldete oder versilberte Röhren und Walzen unterliegen zu obigen Zollsätzen einem Zuschlage von
7.–
505
Blei- und Zinnfolien (Stanniol), blank, gemustert, gefärbt oder lackiert; Flaschenkapseln, Tuben und ähnliche Waren aus Zinn, verzinntem Blei oder Bleilegierungen 40.–
506
Buchdruckerlettern (auch dergleichen Linien, Einfassungen und Ornamente):
a)
aus Schriftmetall
25.–
b)
aus Messing oder anderen unedlen Metallen
50.–
aus 508 a) und b)
1. Metalltücher, gemeine, d. i. von weniger als 20 Kettenfäden auf 2 Zentimeter 42.–
2. Metalltücher, feine, d. i. von 20 Kettenfäden und darüber auf 2 Zentimeter:
α) von 20 bis einschließlich 40 einfachen Kettenfäden auf 2 Zentimeter
83.–
β) andere
120.–
[269]
Anmerkung. Nach Nr. 508 des allgemeinen Tarifs sind auch breitgeflochtene Drahtwaren zu behandeln.
aus 509
Kinderspielwaren; Nadeln, Ösen, Knöpfe, Schnallen, Hafteln, Fingerhüte und andere kleine Gebrauchsgegenstände; alle diese soweit sie nicht zu Nr. 520 gehören:
a) Blechspielwaren, ohne Verbindung mit anderen Materialien
80.–
b) andere Kinderspielwaren sowie Christbaumschmuck, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien
100.–
c) andere hierher gehörige Waren
80.–
510
Herren- und Frauenschmuck, weder vergoldet noch versilbert, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien; soweit derselbe nicht zu Nr. 520 gehört 120.–
511
Galanteriewaren (Nippes und Toilettegegenstände), weder vergoldet noch versilbert, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien, soweit sie nicht zu Nr. 520 b gehören 120.–
Anmerkung. Gebrauchsgegenstände, z. B.: Kaffee-, Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln, Flaschen- und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Bestecke, Rauch- und Schreibgeräte, Zigarren-, Zigaretten- und Tabakdosen, Aschenschalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsetzer sind nicht nach Nr. 511, sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen.
513
Bronzepulver und Bronzefarben 110.–
514
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Blei, Zinn und Legierungen dieser Metalle untereinander, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien:
a)
gewöhnlich bearbeitet
45.–
b)
fein bearbeitet
70.–
515
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Zink und Zinklegierungen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien:
a)
gewöhnlich bearbeitet:
1. gegossene Bauornamente
45.–
2. andere
55.–
[270] b)
fein bearbeitet
90.–
aus 516
Gußwaren aus Kupfer und anderen im allgemeinen Tarif nicht anderweitig genannten unedlen Metallen oder Metallegierungen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der zur Nr. 501 des allgemeinen Tarifs gehörigen groben Gußstücke:
b)
bearbeitet, mit Ausnahme der gefeilten, oder ornamentiert:
1.
Kleingußwaren im Stückgewichte von weniger als 50 Gramm, dann alle ornamentierten Gußwaren
100.–
2.
sonstige Gußwaren, gewöhnlich bearbeitet
48.–
Anmerkung. Dergleichen fein bearbeitet werden nach Nr. 517 b behandelt.
517
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Kupfer und anderen im allgemeinen Tarif nicht anderweitig genannten unedlen Metallen oder Metallegierungen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien:
a)
gewöhnlich bearbeitet
50.–
b)
fein bearbeitet
100.–
Anmerkung. Unter den hierher gehörigen Metallfolien (ausgenommen Blei- und Zinn-, Nickel- und Aluminiumfolien) werden nur Kupferfolien, Rauschgold (Knistergold, Flittergold) aus Messing, Rauschsilber (Flittersilber) aus Argentan sowie Folien aus anderen unedlen Metallen, d. h. die durch Walzen oder Schlagen aus diesen Metallen hergestellten papierartig dünnen Bleche oder Blätter verstanden.
Die Unterscheidung der Folien von dem zu Nr. 512 des allgemeinen Tarifs gehörigen unechten Blattgold und unechten Blattsilber wird hierdurch nicht berührt.
518
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Nickel, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien 100.–
519
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Britanniametall, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien 100.–
520
Waren aller Art aus Aluminium oder aluminiumähnlichen Legierungen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien:
a)
für technische Zwecke
100.–
b)
andere
100.–
522
Waren aus unedlen Metallen oder Metallegierungen, ganz oder teilweise vergoldet oder versilbert, mit Gold oder Silber plattiert oder in Verbindung mit feinsten Materialien:
[271]
a) Kinderspielwaren, auch Christbaumschmuck
200.–
b) andere
240.–
Anmerkung zu Nr. 521 und 522 des allgemeinen Tarifs. In Klasse XXXIX des allgemeinen Tarifs (unedle Metalle und Waren daraus) namentlich angeführte, vergoldete oder versilberte Metallwaren, dann alle darin besonders genannten Gegenstände, die wegen ihrer Verbindung in eine der beiden vorgenannten Nummern fallen würden, jedoch mit Sätzen von mindestens 120.– Kronen, beziehungsweise 240.– Kronen oder mehr tarifiert sind, werden nach ihren speziellen Nummern behandelt.
Die Verbindung mit Gespinsten oder Geweben, mit Ausnahme von Seide, Spitzen und Stickereien, bleibt bei Waren aus unedlen Metallen außer Betracht, sofern der Tarif nicht besondere Bestimmungen enthält.
aus 523
Bouillons, Flitter (auch Folienflitter) und Gespinste aus unedlen Metallen oder Metallegierungen:
c)
vergoldet oder mit Gold plattiert:
1. Gespinste
400.–
2. Bouillons, Flitter (auch Folienflitter)
480.–
Anmerkung. Unter Nr. 523 des allgemeinen Tarifs fallen gefärbte und fassonierte Plätte aus zementiertem, versilbertem oder vergoldetem Draht sowie Schnittplätte aller Art.
(aus 526/538) Maschinen, Apparate und Bestandteile derselben aus Holz, Eisen oder unedlen Metallen, mit Ausnahme der in die Klassen XLI und XLII des allgemeinen Tarifs gehörigen:
526
Dampkessel; Destillier-, Kühl- und Kochapparate; Zisternen und Tanks; alle diese fertig gearbeitet, auch mit dazu gehöriger und anmontierter Armatur:
a)
aus Eisen:
1. Destillier-, Kühl- und Kochapparate
24.–
2. andere
20.–
b)
aus Eisen, mit Bestandteilen aus unedlen Metallen
30.–
c)
aus unedlen Metallen:
1. Zisternen und Tanks
40.–
2. andere
32.–
aus 527
Komplette fahrbare Lokomobile für landwirtschaftliche Zwecke[272] 21.–
528
Dampfmaschinen und andere im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte Motoren (mit Ausnahme der zu den Klassm XLI und XLII gehörigen Motoren); Arbeitsmaschinen, in untrennbarer Verbindung mit Dampfmotoren (Dampfbagger, Dampfkrahne, Dampfhämmer, Dampfpumpen, Dampfspritzen und dergleichen); bei einem Stückgewichte:
a)
von 2 q oder darunter
40.–
b)
von mehr als 2 q bis 25 q
32.–
c)
von mehr als 25 q bis 100 q:
1. Dampfturbinen
26.–
2. andere
22.–
d)
1. von mehr als 100 q bis 500 q
21.–
2. von mehr als 500 q bis 1000 q
19.–
e)
über 1000 q
18.–
Anmerkung. Kolben- und Plungerpumpen, Dampfhämmer und Dampfkrahne, mit Kolbendampfmaschinen direkt gekuppelt, im Stückgewicht bis 500 q
20.–
529
a) Holzbearbeitungsmaschinen bei einem Stückgewichte von 100 q oder darüber
13.50
b) Holzbearbeitungsmaschinen bei einem Stückgewichte von weniger als 100 q; Steinbearbeitungsmaschinen bei einem Stückgewicht von 100 q oder darüber
18.–
c) andere Werkzeugmaschinen
20.–
aus 530
Landwirtschaftliche Maschinen und Apparate, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a)
Dampfpflüge
10.–
b)
Dreschmaschinen
17.–
aus c)
andere:
aus 2.
aus Eisen, mit Ausnahme der Mähmaschinen
20.–
531
Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Flachs, Hanf, Jute und anderen zu Klasse XXIII des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, von Kammwolle und Seide; dann alle zur Spinnerei und Zwirnerei dieser Spinnstoffe gehörigen Maschinen; Zeugdruckrouleauxmaschinen; Stickmaschinen; Kratzensetzmaschinen [273] 7.–
532
Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Baumwolle nebst den zur Spinnerei und Zwirnerei derselben gehörigen Maschinen, soweit sie nicht unter die folgende Nummer fallen:
a) Selfaktoren, Karden (Krempel)
14.–
b) andere
5.–
533
Vorbereitungs- und Verarbeituingsmaschinen, Spinn- und Zwirnmaschinen, alle diese für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baumwolle und Wolle 14.–
534
Web- und Wirkstühle, dann Hilfsmaschinen für die Weberei und Wirkerei:
a) Webstühle und Hilfsmaschinen für die Weberei mit Ausnahme von Schlicht- und Zettelmaschinen
14.–
b) Riemen-, Gurten- und Schlauchstühle
5.–
c) Wirkstühle, soweit sie nicht unter b fallen; Hilfsmaschinen für die Wirkerei; Schlicht- und Zettelmaschinen
10.–
535
Nähmaschinen und Strickmaschinen:
a)
Gestelle, auch zerlegt
18.–
b)
1. Köpfe für einnadlige Plattstich- und Wendlingstich-Nähmaschinen, dann Strickmaschinen
73.–
2. Köpfe für andere Nähmaschinen
60.–
3. Fertig gearbeitete Bestandteile von Köpfen (mit Ausnahme der Nadeln)
73.–
c)
1. Bestandteile zu Köpfen, unfertig gearbeitet, auch aus rohem Guß
50.–
a)
2. Einnadlige Plattstich- und Wendlingstich-Nähmaschinen, sowie Strickmaschinen mit Gestell
50.–
a)
3. Andere Nähmaschinen mit Gestell
36.–
536
Maschinen und Apparate, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus Holz (d. i. mit 75 Prozent und mehr Holz) 15.–
537
Maschinen und Apparate, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen (d. i. mehr als 50 Prozent unedler Metalle) [274] 34.–
538
Maschinen und Apparate, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, andere, bei einem Stückgewichte:
a)
von 2 q oder darunter:
1. Metallbearbeitungsmaschinen
26.–
2. sonstige hierher gehörige Maschinen
24.–
b)
von mehr als 2 q bis 10 q:
1. Metallbearbeitungsmaschinen
24.–
2. sonstige hierher gehörige Maschinen
22.–
c)
über 10 q:
1. von mehr als 10 q bis 20 q:
α) Metallbearbeitungsmaschinen
21.–
β) sonstige hierher gehörige Maschinen
20.–
2. von mehr als 20 q bis 50 q
19.–
3. von mehr als 50 q? bis 100 q
18.–
über 100 q
16.–
Anmerkungen.
1. Hydraulische Mangen und Baumwoll-Walzenrauhmaschinen mit Kratzenbelageinrichtung, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht, sowie Kalander im Stückgewicht über 60 q
5.–
2. Dürrapparate ohne Rücksicht auf das Stückgewicht
12.–
[275]
Anmerkungen zur Klasse XL. des allgemeinen Tarifs.

1. Als Teile von Maschinen oder Apparaten sind solche nicht namentlich tarifierte Gegenstände zu verzollen, welche keinen anderen Gebrauch als zur Zusammensetzung von Maschinen, beziehungsweise Apparaten zulassen.
Einzeln zur Einfuhr gelangende Maschinen-, beziehungsweise Apparatenbestandteile sind wie die betreffenden Maschinen (Apparate) zu verzollen.
Die in Nr. 526 bis 538 aufgestellten Zölle werden für solche Bestandteile dann angewendet, wenn bei der Eingangsverzollung seitens der Partei die zur tarifmäßigen Beurteilung der betreffenden Maschine (beziehungsweise des Apparates) nötigen Nachweise beigebracht werden. Liegen solche Nachweise nicht vor, so werden Maschinen- und Apparatenbestandteile (ausgenommen jene von Näh- und Strickmaschinen) folgendermaßen verzollt:
Bestandteile aus Holz allein oder mit 75 Prozent oder mehr Holz nach Nr. 536;
Bestandteile aus unedlen Metallen allein oder mit mehr als 50 Prozent unedler Metalle nach Nr. 537;
alle übrigen Bestandteile, bei einem Stückgewichte:
von mehr als 2 q nach Nr. 528 b, von 2 q oder darunter nach Nr. 528 a.
2. Kratzenbeschläge sind stets nach Nr. 467 separat in Verzollung zunehmen.
3. Nicht besonders benannte Teile von Maschinen oder Apparaten, welche ihrer Beschaffenheit nach unter Nr. 481 a, beziehungsweise 483 a gehören, sind nach diesen Nummern zu verzollen, sofern sie unbearbeitet sind. Zerlegt zur Einfuhr gelangende Maschinen oder Apparate sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen.
(aus 539/546) Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische Bedarfsgegenstände:
539
Dynamomaschinen und Elektromotoren (mit Ausnahme der Automobilmotoren), auch in untrennbarer Verbindung mit mechanischen Vorrichtungen oder Apparaten; Transformatoren (rotierende oder ruhende Umformer); im Stückgewichte:
a)
von 25 Kilogramm oder darunter
50.–
b)
von mehr als 25 Kilogramm bis 5 q
40.–
c)
von mehr als 5 q bis 30 q
32.–
d)
von mehr als 30 q bis 80 q
28.–
e)
über 80 q
20.–
540
Telegraphen-, Läute-, Signal-und Eisenbahnsicherungsapparate, elektrische; Telephone und Mikrophone; Blitzschutzvorrichtungen (exklusive Blitzableiter); Meß- und Zählapparate, elektrische; im Stückgewichte:
[276] a)
von 5 Kilogramm oder darüber
120.–
b)
unter 5 Kilogramm:
1. Telephone und Mikrophone nebst zugehörigen Blitzschutzvorrichtungen
140.–
2. andere
541
Schalt- und Kontaktvorrichtungen, montierte Sicherungen und dergleichen, elektrische Leitungsapparate; alle diese in Fassungen (Dosen und dergleichen) im Stückgewichte bis zu 250 Gramm 150.–
aus 542
Montierte Glaskörper für elektrische Lichterscheinungen 120.–
543
Apparate, elektrische, und elektrotechnische Vorrichtungen (Regulatoren, Widerstände, Anlasser und dergleichen), im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte 120.–
544
Kabel und isolierte Drähte für elektrische Leitungen:
aus b)
ohne Metallbewehrung, mit einer Isolation:
2.
von Kautschuk oder Guttapercha
3.
α) von Seide, auch in Verbindung mit Asbest, Papier und dergleichen
145.–
β) von Seide, in Verbindung mit Kautschuk, Guttapercha oder deren Ersatzstoffen; von anderen Gespinstfäden, auch in Verbindung mit Asbest, Papier und dergleichen, mit Kautschuk, Guttapercha oder deren Ersatzstoffen
90.–
546
Elektrische Kohlen:
a)
Beleuchtungskohle (Kohlenkerzen) im Gewichte von 1 Kilogramm und darunter per laufenden Meter
40.–
b)
andere
24.–
550
Fahrräder, komplett, auch zerlegt; fertige Fahrradrahmen, auch in Verbindung mit anderen Fahrradteilen; Garnituren für Fahrräder für 1 Stück
60.–
552
Fahrradbestandteile (Röhrenverbindungsstücke, Gabeln, Lenkstangen, Sattelstützen, Kettenräder, Pedale, Ventile, Bremsteile, Naben und Getriebe [auch zerlegt], Fahrradketten, Tretkurbeln, Speichen mit Gewinde, Speichennippel, gebohrte Felgen usw.), bearbeitete [277] für 100 Kilogramm
180.–
Anmerkung zu Nr. 557 des allgemeinen Tarifs.
Wagen für elektrische Bahnen können je nach Wunsch der Partei auf eine der folgenden Arten verzollt werden:
a) Wenn der Motor abmontiert und gesondert zur Verzollung gestellt wird, ist dieser nach Nr. 539, der Wagen selbst dagegen nach jener Nummer des allgemeinen Tarifs zu verzollen, unter die er seiner sonstigen Beschaffenheit nach fällt;
b) wird der Motor nicht abmontiert, sondern zusammen mit dem Wagen zur Verzollung gebracht, so gelangt jener Zollsatz zur Einhebung, unter den der Wagen seiner sonstigen Beschaffenheit nach fällt, und außerdem für je 100 Kilogramm des Gesamtgewichts von Wagen und Motor ein Zuschlag von
8.–
aus 563c
Echtes Blattgold für 1 Kilogramm
6.–
564
Drähte aus Feinsilber oder aus Feinsilber mit einer Seele aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder mit Gold plattiert, mit einem Durchmesser von 2 Millimeter oder darunter 4.–
565
Bouillons, Flitter und Gespinste aus Edelmetallen; Gewebe, Geflechte, Posamente und andere Arbeiten aus derlei Drähten, Flittern und Gespinsten 9.–
aus 566
Halbwaren aus Edelmetallen, nicht gelötet:
aus a)
dessinierte Bleche aus Gold und Platin
4.50
aus b)
dessinierte Bleche aus Silber
4.50
567
Goldarbeiten und andere im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte Waren, ganz oder teilweise aus Gold oder Platin, auch in Verbindung mit echten oder unechten Perlen oder Korallen, Edel- oder Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen 24.–
aus 568
Silberarbeiten und andere im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte Waren, ganz oder teilweise aus Silber, auch vergoldet oder in Verbindung mit echten oder unechten Perlen oder Korallen, Edel-oder Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen:
a)
Bestecke und Löffel, auch Besteckhefte im Stückgewichte über 10 Gramm:
1. glatte
8.–
[278]
2. andere
10.–
b)
Bestecke und Löffel, auch Besteckhefte im Stückgewichte von 10 Gramm oder darunter
12.–
d)
andere Arbeiten, mit Ausnahme des in Silber gefaßten echten Diamant- oder Perlenschmucks, ferner mit Gold plattierte Silberarbeiten (Doubléware):
1. mit Gold plattierte Silberarbeiten (Doubléware)
10.–
2. andere, bei einem Stückgewichte:
α) von mehr als 1000 Gramm
12.–
β) von mehr als 750 Gramm bis 1000 Gramm
13.–
γ) von mehr als 400 Gramm bis 750 Gramm
14.–
δ) von mehr als 250 Gramm bis 400 Gramm
15.–
ε) von 250 Gramm oder darunter
16.–
Anmerkung. Glatte Schüsseln, Teller, Kasserollen, Saucièren und Champagnerkühler ohne Rücksicht auf das Stückgewicht
(aus 573/578) Instrumente (mit Ausnahme der zur Klasse XLI des allgemeinen Tarifs gehörigen und der musikalischen Instrumente):
573
Instrumente, chirurgische, und andere medizinische Instrumente:
a)
aus Glas
1.20
b)
aus anderen Materialien
1.50
574
Instrumente, mathematische und physikalische 1.50
Anmerkung. Die im Artikel XI, Z. 1 des Zolltarifgesetzes gewährte Zollfreiheit für Präzisionsinstrumente zu wissenschaftlichen Zwecken wird nicht nur öffentlichen Anstalten, sondern im vertragsmäßigen Verkehr auch anderweitig bewilligt, wenn der Beziehende durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß das einzuführende Instrument zu seinen wissenschaftlichen Arbeiten bestimmt ist, nicht aber zum Gewerbebetrieb, zur Ausübung berufsmäßiger Praxis oder zum Handel dienen soll.
aus 575
Instrumente, optische:
aus a)
Zwicker, Brillen, Lorgnetten und andere Augengläser:
[279] 1.
in Fassungen, mit Ausnahme solcher aus Edelmetallen
5.50
aus b)
Operngucker:
aus 1.
in Fassungen, mit Ausnahme jener aus Edelmetallen oder Aluminium
3.50
aus 2.
in Fassungen aus Silber oder Aluminium
5.–
aus c) 2
Photographische Stativkameras ohne Linsen 2.–
Anmerkung. Bei zur Eingangsabfertigung vorliegenden Stativkameras mit optischen Linsen können die letzteren samt ihrer Fassung abgetrennt und nach dem allgemeinen Satze der Nr. 575 b 1 des allgemeinen Tarifs, die photographischen Kameras ohne Linsen dagegen nach dem vertragsmäßigen Satze der Nr. 575 c verzollt werden.
576
Instrumente, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte 1.50
578
Wagen und Wagenbestandteile, mit Ausnahme der zu Nr. 574 gehörigen Präzisionswagen:
a)
Dezimal- und Brückenwagen
für 100 Kilogramm
30.–
b)
andere
60.–
579
Klaviere, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumente (mit Ausnahme der Orgeln) 70.–
aus 581
Größere Ziehharmonikas (Akkordeons) weder mit Zierbeschlägen noch mit Ziertrichtern, ohne Rücksicht auf das Material und die Bearbeitung der Klappen 36.–
582
Musikalische Instrumente, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte 24.–
583
Mechaniken zu Klavieren und Pianinos; Stimmen und Stimmplatten zu Harmoniums frei
aus 584 b)
Stahlsaiten 32.–
589
Uhren und Uhrwerke, nicht besonders benannte; Uhrengestelle; Triebe mit eingesetzten Zapfen und aufgenieteten Rädern:
a) Schwarzwälderuhren
130.–
[280]
b) Uhrengestelle; Triebe mit eingesetzten Zapfen und aufgenieteten Rädern
130.–
c) alle übrigen hierher gehörigen Waren
260.–
Anmerkung. Unter Schwarzwälderuhren werden alle jene verstanden, bei welchen die zum Uhrwerke gehörigen Uhrfurnituren (abgesehen von Glocken und Ketten für Uhrgewichte) in hölzerne Gestelle mit hölzernen Rücken- und Seitenwänden eingesetzt sind. Das Fehlen der Zifferblätter oder bloßer Seitenwände ändert die Tarifierung nicht.
Vergoldete Ziffern und vergoldete schmale Randstreifen auf metallenen Zifferblättern solcher Uhren bleiben außer Betracht. Die Beschaffenheit der Ausstattung der Schauseite von Schwarzwälderuhren hat auf die Zollbehandlung nur insofern Einfluß, als ganz oder teilweise aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen hergestellte, auf der Schauseite befindliche Teile die Anwendung des Vertragszolles ausschließen.
Nach Art der Schwarzwälderuhren hergestellte Uhren werden als Uhrwerke der Nr. 589 verzollt, wenn nebst den Seitenwänden auch die Rückenwände fehlen.
Als hölzerne Gestelle für Schwarzwälderuhren sind nicht nur jene anzusehen, an denen die mit Messing ausgefütterten Bohrlöcher bereits vorhanden sind, sondern auch solche, welche eine weitergehende Verbindung mit einzelnen oder mehreren (aber noch nicht zu Werken zusammengesetzten) Uhrfurnituren aufweisen.
590
Furnituren aller Art für Uhren der Nr. 589
Anmerkung. Als Uhrfurnituren aller Art für Uhren der Nr. 589 sind nur die einzelnen Bestandteile anzusehen, welche zur Zusammensetzung von Uhrwerken und Uhren der gedachten Nummer dienen, namentlich Ankergänge, Echappements, Federn, Haken, Kloben, Räder, Spindeln, Zapfen, Spiralen, Perpendikel, Uhrschlüssel und Uhrschlüsselteile, Zifferblätter mit und ohne Ziffern, dann derlei Skalen (zur Kontrolle der Vertikalstellung des Perpendikels), Zifferblattringe.
Diese Bestandteile unterscheiden sich von den Uhrfurnituren für Taschenuhren der Nr. 588 des allgemeinen Tarifs, sofern sie für beide Gattungen von Uhren dieselben sind, zumeist durch größere Dimensionen, zum Teil auch dadurch, daß sie weniger fein ausgeführt zu sein pflegen. – In Zweifelsfüllen, die nicht durch Einvernahme von Sachverständigen aufgeklärt werden können, insbesondere bei Bestandteilen für kleine nicht besonders benannte Uhren und Uhrwerke der Nr. 589 hat die Verzollung der fraglichen Furnituren nach Nr. 588 des allgemeinen Tarifs zu erfolgen.
Gehäuse, Glocken, Gewichte, Ketten für Uhrgewichte, Uhrschmuckketten, sowie nicht metallene Uhrfurnituren, z. B. aus Holz, Bein, Glas, Papier sind nach Maßgabe des Materials zu tarifieren.
[281]
aus 597
Oxyde und Basen, im allgemeinen Tarif besonders benannte:
aus a)
Ätznatron (kaustische Soda, Natriumhydroxyd), festes
7.20
e)
Tonerde, künstliche (Tonerdehydrat, Aluminiumhydroxyd)
7.–
g)
Zinkweiß (weißes Zinkoxyd); Zinkgrau (graues Zinkoxyd)
7.20
h)
Zinnoxyd, künstliches (Zinnasche)
7.–
k)
Bleiglätte in Schuppen und Stücken (Silber- und Goldglätte)
4.80
l)
Bleiglätte, gemahlen, in Pulverform; Massikot und Mennige
9.60
aus 598
Säuren, besonders benannte:
c)
Schwefelsäure (Schwefelsäurehydrat):
1.
nicht rauchende
1.20
2.
rauchende
1.80
aus d)
Borsäure:
2.
raffiniert
frei
e)
Oxalsäure (Zuckersäure, Kleesäure)
12.–
aus 599
Kalium-, Natrium- und Ammoniumsalze, im allgemeinen Tarif besonders benannte:
aus c)
Kali, schwefelsaures (Duplikatsalz, Kaliumsulfat); Kali und Natron, zweifach schwefelsaures (Kalium- und Natriumhydrosulfat); Weinsteinpräparat
1.90
aus e)
Wasserglas, festes
2.50
aus i)
Borax, raffiniert
6.–
k)
Natriumnitrit; rohes mangansaures und übermangansaures Kali und Natron (Kalium- und Natriummanganat und -Hypermanganat); oxalsaures Kali (Kleesalz); Weinstein, raffiniert; kohlensaures Ammoniak
9.60
[282] m)
Chromsaures Kali und Natron (Kalium- und Natriumchromat, gelbes, und Kalium- und Natrium-Bichromat, rotes); Ammoniak, essigsaures (Ammoniumacetat); Kaliumacetat (essigsaures und holzessigsaures Kali); Natriumacetat (essigsaures und holzsaures Natron)
14.50
aus o)
1. Schwefelleber
10.–
2. Kalium- und Natronsulfid (Schwefelkalium und -Natrium); phosphorsaures Natrium (Natriumphosphat)
14.–
3. Ammoniumsulfid (Schwefelammonium); chlorsaures Natron (Natriumchlorat)
24.–
aus 600
Kalzium-, Strontium-, Barium- und Magnesiumsalze, besonders benannte:
d)
Spodium (Knochenkohle)
1.50
e)
Chlorkalk
1.80
aus g)
Barytweiß
5.–
aus 601
Aluminium-, Eisen-, Chrom-, Nickel- und Kobaltverbindungen, besonders benannte:
a)
1. Eisenbeizen aller Art; Eisenvitriol
1.20
2. Zaffer, Smalte, Streuglas
frei
b)
Alaune; schwefelsaure und salzsaure Tonerde (Aluminiumsulfat, Chloraluminium, Aluminiumchlorid)
3.60
aus 602
Kupfer-, Blei-, Zink- und Zinnverbindungen, im allgemeinen Tarif besonders benannte:
a)
Kupfervitriol; Admonter Vitriol (gemischter Eisen- und Kupfervitriol)
3.60
b)
Bleiweiß
9.60
e)
1. Holzessigsaures Blei; Zinnsalz (Zinnchlorür) und andere Zinnpräparate; Bleizucker; Bleiessig
12.50
2. Schwefelsaures Bleioxyd (Bleisulfat), auch Bleisatz
10.–
aus f)
1. Lithopone und Griffithsweiß
10.–
2. Salpetersaures Bleioxyd
16.–
[283]
3. Salpetersaures Kupferoxyd
6.–
aus 604
Organische Verbindungen, besonders benannte:
a)
Glycerin, roh
1.50
b)
Glycerin, raffiniert, d. i. wasserhell oder andersfarbig, aschefrei
6.–
c)
Anilinöl; Nitrobenzol; Anthrazen, roh; Naphtalin, roh; Karbolsäure, roh
3.60
Anmerkungen. 1. Reine Karbolsäure, flüssig oder fest, fällt unter Nr. 622, gereinigte unter Nr. 604 e.
2. Unter Nr. 604 c fällt auch Anilinsalz.
e)
Kresol (Kieselsäure, Mutterlauge von der kristallisierten reinen Karbolsäure)
9.60
605
Ruß, Kohlenpulver und gemahlene Schwärzen (mit Ausnahme der zu Nr. 600 d gehörigen gekörnten Knochenkohle) 4.–
606
Rußbister 5.–
Anmerkung. Hierunter fällt auch Rußbeize.
607
Zubereitete Schwärzen 14.–
aus 608
Schuhwichse:
b)
andere als nicht flüssige schwarze, auch sogenannte Ledercrême
50.–
aus 610
Gelatine (gereinigte, getrocknete tierische und vegetabilische Gallerte), auch gepulvert 15.–
aus 611
Leim aller Art 9.50
612
Albumin und Albuminoide; Kasein, Kaseogomme 14.50
613
Stärke (auch Stärkemehl) 16.–
617
Phosphate, mit Säuren aufgeschlossen (Superphosphate) [284] frei
622
Chemische Hilfsstoffe und Produkte, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte vom Wert
15%
Anmerkungen.
1. Ergibt sich bei Anwendung dieses Wertzollsatzes eine Zollbelastung, welche 40.– Kronen für 100 Kilogramm übersteigt, so ist der Zoll nach diesem Satze von 40.– Kronen einzuheben.
2. Wenn der Zollpflichtige sich bereit erklärt, den Zoll von 40.– Kronen für 100 kg zu entrichten, so wird von einer Erklärung über den Wert der Ware abgesehen werden.
3. Nach Nr. 622 ist auch Schwefelsäureanhydrid (kristallinische wasserfreie Schwefelsäure) zu verzollen.
624
Lackfirnisse (mit Zusatz von Harzen, Terpentin, Mineralöl oder Alkohol) für 100 Kilogramm
60.–
625
Teerfarbstoffe:
a) Alizarin; künstlicher Indigo
frei
b) alle anderen
vom Wert
12%
Anmerkungen.
Ergibt sich bei Anwendung dieses Wertzollsatzes eine Zollbelastung, welche 45.– Kronen per 100 Kilogramm übersteigt, so ist der Zoll nach diesem Satze von 45.– Kronen einzuheben.
2. Wenn der Zollpflichtige sich bereit erklärt, den Zoll von 45.– Kronen für 100 kg zu entrichten, so wird von einer Erklärung über den Wert der Ware abgesehen werden.
3. Wegen der Zollbehandlung von synthetischem Indigo vgl. Anmerkung 2 bei Nr. 162.
626
Farben, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte für 100 Kilogramm
24.–
627
Alle Farben in Zeltchen, Säckchen, Pasten, Tuben, Blasen, Näpfchen, Gläsern, Muscheln und Kasten 65.–
aus 629
Bleistifte und Farbstifte, gefaßt und ungefaßt 50.–
630
Arzneiwaren, zubereitete, sowie alle durch ihre Inschriften, Etiketten, Umschläge und dergleichen sich als Arznei-, auch Tierheilmittel ankündigenden Stoffe; zu Heilzwecken vorgerichtete Watten und Verbandmittel 57.–
aus 633
Parfümeriewaren (sowie alle durch Adjustierung, Etiketten, Gebrauchsanweisungen und dergleichen als Parfümeriewaren sich ankündigenden, wohlriechenden Substanzen oder Gemenge); kosmetische Mittel:
[285] a)
nicht alkoholhaltige (Schminken, parfümierte Puder, Haaröle, Pomaden, Zahnpasten, Räucherkerzchen)
180.–
637
Seife:
a)
gemeine
9.–
b)
feine, d. i. parfümierte oder in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Töpfen
36.–
aus 638
Nachtlichte in Verbindung mit Schwimmern aus Kork, Kartenpapier oder anderem Material 36.–
aus 640
Zündhölzchen 14.–
647
Bücher, Druckschriften, auch Kalender mit literarischen Beigaben, Zeitungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes, Akten und Manuskripte frei
648
Kupfer- und Stahlstiche, Steindrucke, Holzschnitte, Kunstdrucke in Farben und dergleichen; alle diese mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur; Photographien frei
Anmerkungen zur Klasse L des allgemeinen Tarifs.
1. Bücher, Kalender, Bilder (mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur), Musiknoten usw., broschiert oder in Papier, Pappe, Buchbinderleinwand oder Leder gebunden, sind nach Nr. 647, beziehungsweise 648 zollfrei zu behandeln. Hierbei bleiben die etwa vorhandenen Schließen oder Beschläge aus unedlen (auch vergoldeten oder versilberten) Metallen außer Betracht.
Das Vorhandensein von Gold- und Silberdruck und Gold- und Silberschnitt bleibt bei der Tarifierung gebundener Bücher usw. der Nr. 647 sowie bei der Tarifierung der zu Nr. 648 gehörigen Bilder außer Betracht.
Bücher, Kalender, Bilder, Musiknoten usw. in Einbänden ganz oder teilweise aus anderen gewöhnlichen oder feinen, oder aus feinsten Materialien sind nach den entsprechenden Nummern der Klasse XXIX des allgemeinen Tarifs zu behandeln.
Einbände, Mappen, Kartons u. dgl., in welche Bücher, Bilder usw. eingelegt oder eingeschoben sind, werden auch dann separat nach Beschaffenheit des Materials verzollt, wenn es kenntlich ist, daß sie zu den eingelegten oder eingeschobenen Büchern, Bildern usw. gehören.
2. Kinderbilderbogen und andere Bilder der Nr. 299, auch mit kurzem Text, gebunden, sowie Kinderbilderbücher sind nicht nach Nr. 648, sondern nach den Bestimmungen der Klasse XXIX des allgemeinen Tarifs zu behandeln. – Büchern beigebundene Bilder, auch wenn letztere an sich zu Nr. 299 gehören, sowie in den Text von Büchern eingeschaltete Illustrationen bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung; solche Druckerzeugnisse fallen unter Nr. 647.
[286]
aus 652
Knochenmehl frei
Zu den allgemeinen Anmerkungen zum allgemeinen Einfuhrzolltarif.

Die Bestimmungen der allgemeinen Anmerkung zum Einfuhrzolltarif werden für die Verzollung von Kinderspielzeug wie folgt abgeändert:
Die zur Verbindung der einzelnen Bestandteile von Spielzeug dienenden Zutaten, wie Drähte, Scharniere, Klammern, Bindfäden, Gespinste, Schnüre, Stückchen von Zeugstoffen, Papierstreifen und dergleichen, sowie geringfügige Zutaten aus feinen oder feinsten Materialien bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung, ausgenommen bei hölzernem Spielzeug der Nr. 355 a, welches durch derlei, sowie durch Verbindungen mit gewöhnlichen Materialien unter Nr. 355 b fällt.
Obiger Bestimmung gemäß bleiben daher beispielsweise außer Betracht:
Schmale Streifen und geringfügige Zutaten aus Seide oder Spitzen, einzelne Stücke leonischer Drähte oder Gespinste, einzelne künstliche Blumen bei bekleideten Puppen oder Puppenmöbeln, Spitzenstreifen bei Vorhängen von Puppenstuben; Bündchen zum Aufputz von kleinen Tierfiguren; Fäden, Schnüre und Bändchen als Antrieb bei mechanischem Spielzeug; einfache Umhängeschnüre aus Textilfäden mit Quästchen an Kindertrompeten, Spannschnüre an Kindertrommeln, Schnüre als Unterlage der einzelnen Töne bei Glas- oder Metallharmonikas; kleine Rädchen aus Eisen oder Metallen an auf Brettchen montierten Tieren, einzelne auch ornamentierte oder vernickelte Bestandteile aus Eisen oder unedlen Metallen, wie z. B. aus Messing-, Kupfer-usw. Blechen hergestellte Türchen an eisernen Kochherden, kleine Schellen aus vernickeltem Messingblech bei Pelztieren, Bleiräder an mechanischem Blechspielzeug; Streifen aus Leder oder Wachstuch, die als Imitation von Geschirr auf kleine Pferde geklebt sind; Schweife und Mähnen bei kleineren Tierfiguren aus Spinnstoffen oder Pelzstreifchen; Vorlagen auf Papier, auch geheftet, welche Baukästen, Mosaik- u. dergl. Zusammensetzspielen beigelegt sind, sowie die auf kleine Kisten von Spielzeug aufgeklebten Bilder.
Aus Holz, Papier usw. hergestelltes Geflügel mit ein- und aufgeklebten gewöhnlichen Geflügelfedern wird als Spielzeug in Verbindung mit feinen Materialien verzollt.
Puppen und Puppenköpfe der Nr. 282 c, 299, 300 d, 318, 342 b, 355 d, 388 d, 424 b, 426 c, 486 und 522 in Verbindung mit Imitationen von Perrückenmacherarbeiten aus anderen Stoffen als aus Menschenhaaren
100.–