Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz / Anlage A

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Gesetzestext
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Titel: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 / Anlage A
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 21, Seite 330 - 355
Fassung vom: 12. November 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Mai 1905
Inkrafttreten:
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[330]


Anlage A.
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.


Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifes
Benennung der Gegenstände Zollsatz für 1
Doppelzentner
 
Mark
aus 24 Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben, frisch frei
27 Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte getrocknete Futtergewächse; Stroh und Spreu (Kaff), auch Schäben; Häckerling (Häcksel) frei
aus 28 Agavefasern (mexikanische Fiber, Glanzfiber), roh oder gereinigt frei
aus 36 Tomaten, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet 4
aus 47 Äpfel und Birnen, frisch:
unverpackt:
vom 1. September bis 30. November frei
vom 1. Dezember bis 31. August 2
Anmerkung. Äpfel und Birnen, frisch, werden, wenn sie in Wagen eingehen, die mit Abteilungen versehen und mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier ausgeschlagen sind, als unverpackt behandelt, sofern jeder Wagen nicht mehr als acht Abteilungen enthält.
Kirschen, frisch, zur Branntweinbereitung, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung frei
aus 94 Galläpfel und Sumach, auch gemahlen frei
aus 103 Rinder von großem Höhenfleckvieh ober von Braunvieh:
Bullen, die in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden sind und alljährlich eine mindestens einmonatige Sommerung in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel durchgemacht haben, zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben [331] für 1 Stück
9
Kühe und sonstige mehr als 1½ Jahre alte weibliche Tiere (Kalbinnen, Färsen usw.), die in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden sind und alljährlich eine mindestens einmonatige Sommerung in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel durchgemacht haben:
zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben oder für Milchkuranstalten für 1 Stück
20
für Landwirte der bayerischen Bezirksamtsbezirke Lindau, Kempten, Sonthofen, Oberdorf, Füssen, Kaufbeuren, Schongau und Landsberg am Lech, sowie der bayerischen Stadtbezirke Lindau, Kempten, Kaufbeuren und Landsberg am Lech, zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe 20
weibliches Jungvieh im Alter von 6 Wochen bis zu 1½ Jahren, das in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden ist und eine mindestens einmonatige Sommerung in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dein Meeresspiegel durchgemacht hat:
zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben 12
für Landwirte der obengenannten bayerischen Bezirksamtsbezirke und Stadtbezirke, zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe 12
andere weibliche Rinder im Alter von 6 Wochen und darüber für 1 Doppelzentner
Lebendgewicht

9
      Anmerkungen.
1. Unter großem Höhenfleckvieh sind die zur Abart der Großstirnrinder gehörigen gefleckten Rinderschläge zu verstehen. Unter Braunvieh werden diejenigen Rinderschläge verstanden, welche – zur Abart der Langstirnrinder, speziell zur Rassengruppe der Alpenrinder gehörig – eine silbergraue bis dunkel- und schwarzbraune Haarfarbe mit bleifarbenem Floßmaul, schwarzen Klauen, schwarzen Hornspitzen und dunkler Schwanzquaste aufweisen.
2. Wird für Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh die Zulassung zum Stückzoll beansprucht, so ist in Zweifelsfällen auf Verlangen der Zollbehörde der Nachweis, daß die Bedingungen wegen der Aufzucht und Sömmerung in der vorgeschriebenen Höhenlage erfüllt sind, durch Beibringung von behördlichen Zeugnissen oder in sonstiger geeigneter Weise zu führen. [332]
3. Schlachtung ist nicht als eine Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen. Werden Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh, die zum Stückzoll zugelassen worden sind, binnen eines Jahres nach erfolgter Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not, geschlachtet, so ist der Unterschied gegenüber dem Zollbetrag, der sich bei der Verzollung zum Satze von 9 Mark für 1 Doppelzentner Lebendgewicht ergeben haben würde, nachträglich zu entrichten. Das Lebendgewicht des Viehes, für welches die Zulassung zum Stückzoll beansprucht wird, ist bei der Einfuhr festzustellen.
105 Ziegen frei
aus 133 Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert; Buttermilch und Molken frei
aus 135 Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewichte von mindestens 40 Kilogramm 15
aus 177 Sogenannte Kaffee-Essenz, in karamelisierter (gebrannter) Melasse ohne Zutaten bestehend 10
aus 185 Obstwein (auch in Gährung begriffener Obstmost) in Fässern 3
aus 202 Zuckerwerk und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Zuckerwaren 40
aus 204 Schokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder dergleichen 50
      Anmerkungen zu den Nrn. 202 und 204.
1. Der Zoll von 40 Mark für Zuckerwerk und sonstige Zuckerwaren und von 50 Mark für Schokolade soll nur zur Anwendung kommen, wenn die Schweiz dem am 5. März 1902 zu Brüssel geschlossenen Vertrag über die Behandlung des Zuckers beigetreten ist, und solange dieser Vertrag besteht und sowohl die Schweiz als auch das Deutsche Reich ihm angehören. In Ermangelung dieser Voraussetzungen wird der Zoll für „Zuckerwerk und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Zuckerwaren“ 50 Mark und für „Schokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder dergleichen“ 60 Mark für 1 Doppelzentner betragen.
2. Zu dem vertragsmäßigen Zoll für Schokolade werden Schokolade und Milchschokolade in jeder Form (Tafeln, Bonbons usw.) zugelassen. [333]
aus 208 Milch in Blöcken von mindestens 10 Kilogramm Gewicht, auch zum Schutze gegen die Einwirkung der Luft mit Kakaobutter oder anderen pflanzlichen Fetten überzogen, zur Schokoladenfabrikation, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung:
ohne Zusatz von Zucker oder mit einem solchen Zusatz, der 40 vom Hundert nicht überschreitet 15
mit einem größeren Zusatz von Zucker 25
aus 216 Artischocken und Tomaten, für den feineren Tafelgenuß zubereitet; Aprikosen, Pfirsiche, Kirschen, für den feineren Tafelgenuß zubereitet, mit Zucker, ohne Alkohol 40
aus 219 Milch, eingedickt (Sirupmilch, unter Ausschluß der getrockneten Milch), ohne Zusatz von Zucker, in luftdicht verschlossenen Behältnissen 20
Anmerkung zu den Nrn. 133 und 219. Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, werden zollfrei zugelassen.
aus 228 Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen frei
aus 233 Rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer 1
aus 234 Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen), roh oder bloß roh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder . in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten frei
aus 240 Asphalt, fester frei
aus 254 Türkischrotöl in Fässern oder anderen größeren Behältnissen 3
293 Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend frei
aus 316 Kalziumkarbid frei
aus 317 Tannin, fest, und Gallussäure frei
Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von 25 vom Hundert oder darüber frei
319 Anilin- und andere im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Teerfarbstoffe frei
aus 375 Gelatine, auch gefärbt [334] 3
aus 384 Galläpfelauszug und Sumachauszug, rein, nicht mit andern Stoffen gemischt, flüssig frei
Anmerkung. Für flüssigen Galläpfelauszug und Sumachauszug wird die Zollfreiheit unter der Bedingung gewährt, daß jede Sendung von einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet ist, aus dem erhellt, daß es sich um reinen Galläpfel- oder Sumachauszug handelt, der weder mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische von Galläpfeln oder Sumach einerseits und sonstigen rohen Gerbstoffen anderseits hergestellt ist. Diese Zeugnisse, die von den im Einvernehmen beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten in der Schweiz auszustellen sind, wreden in Deutschland anerkannt, indem die betreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, daß nach Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften vorgenommen werden ist.
Hierdurch wird daß Recht der deutschen Behörden nicht berührt, bei Auszügen, die gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt werden, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen.
Bei der Beibringung von Zeugnissen der genannten Art kann abgesehen werden, wenn die Einfuhr nachweisbar zur Verwendung in Färbereien erfolgt.
Rohseide, auch Steckmuschelseide:
391 ungefärbt:
ungezwirnd oder einmal gezwirnt frei
zweimal gezwirnt 120
392 weiß gefärbt:
ungezwirnd oder einmal gezwirnt frei
zweimal gezwirnt 120
anders als weiß gefärbt:
ungezwirnd oder einmal gezwirnt 36
zweimal gezwirnt 140
      Anmerkungen zu den Nrn. 391 und 392. [335]
1. Zweimal gezwirnte Seide, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posamenten ober Spitzen bestimmt, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung
a) ungefärbt frei
b) gefärbt (auch weiß gefärbt) 36
2. Organzine, (Kettenseide) wird wie einmal gezwirnte Rohseide behandelt.
394 Künstliche Seide:
ungezwirnt oder einmal gezwirnt:
ungefärbt 30
gefärbt (auch weiß gefärbt) 60
aus 398 Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach, auch gezwirnt, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten:
ungefärbt oder weiß gefärbt frei
anders als weiß gefärbt 36
Anmerkung. Sogenannte Violettgarne, auch gezwirnt, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, an Seidenfärbereien zum Schwarzfärben eingehend, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung frei
399 Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ungefärbt oder gefärbt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus Rohseide oder künstlicher Seide 140
aus Florettseide 50
405 Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
ganz aus Seide 450
teilweise aus Seide 350
      Anmerkungen.
1. Von den im Stück als Meterware eingehenden, nicht abgepaßten dichten Geweben, ganz oder teilweise aus Seide, werden nicht als Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung der Nrn. 402 und 403 des allgemeinen Tarifes behandelt:
a) alle schwarzen Gewebe, auch wenn sie längs der Webekanten mit je einem andersfarbigen Streifen versehen sind, dessen Breite, vom Rande des Gewebes bis zum Innenrande des Streifens gemessen, nicht mehr als 3 Centimeter beträgt;
b) alle nicht in der Fadenbindung jacquardartig gemusterten und nicht nach Art der Gobelins hergestellten Gewebe, die nicht mehr als 123 Centimeter breit und nicht schwerer sind als 120 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche.
[336]
2. Als undichte Gewebe der Nr. 408 des allgemeinen Tarifes sind außer Krepp nur solche Gewebe zu behandeln, bei denen der Zwischenraum zwischen den Kettenfäden ebensoviel oder mehr beträgt als die Dicke der Kettenfäden und zugleich der Zwischenraum zwischen den Schußfäden ebenso groß oder größer ist als die Dicke der Schußfäden. Jedoch werden Gewebe, bei welchen derartige Zwischenräume nicht zwischen je zwei Ketten- und Schußfäden oder doch sonst in regelmäßiger Wiederkehr, sondern nur vereinzelt infolge von Fehlern oder Mängeln in der Webart vorkommen, hierdurch von der Behandlung als dichte Gewebe nicht ausgeschlossen. Wechseln in einem Gewebe regelmäßig stärkere Fäden mit schwächeren ab, so sind die schwächeren für die Beurteilung des Zwischenraumes maßgebend. Zu den undichten Geweben werden endlich auch dichte Gewebe gerechnet, in denen undicht gewebte Streifen oder Figuren vorkommen. Gewebe, bei denen die Zwischenräume durch Appretur vollständig ausgefüllt sind, werden als dichte behandelt. Als dichte Gewebe werden auch die unter dem Namen „Marceline“ und „Sarsenet“ bekannten platten Taffetgewebe behandelt, wenn sie mindestens 35 Schußfäden auf 1 Centimeter aufweisen.
407 Beuteltuch ganz oder teilweise aus Seide 600
Anmerkung. Sogenanntes konfektioniertes Beuteltuch, ganz oder teilweise aus Seide, ist nach dem vertragsmäßigen Zollsatze der Nr. 407 ohne Zuschlag zu verzollen.
409 Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-) und Netzwaren:
ganz aus Seide 500
teilweise aus Seide 400
aus 410 Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Setzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand, ganz oder teilweise aus Seide:
gestickte 600
aus 411 Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teilweise aus Seide, ausgenommen Stickereien für kirchliche Paramente und für Fahnen:
auf undichten Geweben der Nr. 408 des allgemeinen Tarifes 800
auf Geweben der Nrn. 405 und 406 des allgemeinen Tarifes 600
Anmerkung. Sind bei den vorstehend aufgeführten Stickereien Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken verwendet, so wird hierfür kein Zollzuschlag erhoben. [337]
aus 412 Nach Art der sogenannten Baumwollensparterie hergestellte Waren ganz oder teilweise aus Seide, sowie Geflechte aus solchen Waren 80
414 Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt frei
(aus 422/423) Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Baumwolle, gemischt, nicht unter die Nrn. 417 bis 421 des allgemeinen Tarifes fallend:
aus 422 Kammgarn, roh:
eindrähtig 8
zweidrähtig 10
aus 423 Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
eindrähtig 12
zwei- oder dreidrähtig 18
426 Garn aller Art aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Baumwolle, gemischt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 30
(aus 432/436) Waren aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt:
aus 432 Rohe Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-, Zellstoff-, Strohstoff- oder Papierfabrikation 80
433 Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe 100
Wirk- (Trikot-) und Netzwaren:
434 Unterkleider:
geschnitten 100
abgepaßt gearbeitet (regulär) 100
aus 436 Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstößen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand 300
      Anmerkungen zu Unterabschnitt B des fünften Abschnittes des allgemeinen Tarifes.
1. Stickereien auf Grundstoff von Wolle oder anderen Tierhaaren werden wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe verzollt.
2. Treibriemen, gewebt ober gewirkt, aus Wolle oder anderen Tierhaaren werden wie dergleichen Treibriemen aus Baumwolle verzollt.
[338]
(aus 440/443) Gespinste aus Baumwolle, auch mit anderen pflanzlichen oder mit tierischen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Seide, gemischt:
aus 440 Garn, eindrähtig, roh:
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch 18
über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch 22
über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch 25
über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch 28
aus 442 Garn, zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh Zoll des
eindrähtigen rohen
Garnes + 3 Mark
Anmerkungen zu den Nrn. 440 bis 443 des allgemeinen Tarifes. Zugerichtete (appretierte) und gedämpfte Gespinste unterliegen der Verzollung als rohe.
(aus 449/469) Waren aus Baumwollengespinsten, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren:
aus 449 Rohe Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-, Zellstoff-, Strohstoff- oder Papierfabrikation 65
(aus 453/455) Gewebe, nicht unter die Nrn. 445 bis 452 des allgemeinen Tarifes fallend:
aus 453/455 Plattstichgewebe, roh 120
andere rohe Gewebe:
aus 454 im Gewichte von 40 Gramm oder darüber, jedoch weniger als 80 Gramm auf 1 Quadratmeter:
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im Geviert:
mit 35 Fäden oder weniger 80
mit mehr als 35 bis 44 Fäden 100
mit mehr als 44 Fäden [339] 120
aus 455 im Gewichte von weniger als 40 Gramm auf 1 Quadratmeter:
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im Geviert:
mit 35 Fäden und weniger 100
mit mehr als 35 bis 44 Fäden 125
mit mehr als 44 Fäden 150
(456/457) Gewebe, nicht unter die Nrn. 445 bis 452 des allgemeinen Tarifes fallend:
456 zugerichtet (appretiert), gebleicht:
Plattstichgewebe 150
andere Zoll der rohen
Gewebe
+20 Mark.
457 gefärbt, bedruckt oder buntgewebt:
Plattstichgewebe 150
andere Zoll der rohen
Gewebe
+50 Mark.
      Anmerkungen zu den Nrn. 453 biß 457 des allgemeinen Tarifes.
1. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maßgebend, welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schußfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu 5 Millimeter und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird. Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen. Überschießende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung außer Betracht.
2. Als Plattstichgewebe sind diejenigen broschierten Baumwollengewebe zu behandeln, bei denen die Figurschußfäden innerhalb der Grenzen der eingewebten Figuren oder Figurteile mindestens auf einer Seite vollständig und alsdann auf der anderen Seite teilweise flott liegen, und die Breite der Figuren, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umkehrstellen des Figurschußfadens gemessen, 18 Millimeter nicht überschreitet.
Gewebe dieser Art werden zu der Verzollung als rohe Plattstichgewebe zum Satze von 120 Mark auch dann zugelassen, wenn lediglich die zum Broschieren verwendeten baumwollenen Gespinste gebleicht oder gefärbt sind, oder wenn in das Grundgewebe vereinzelte gebleichte baumwollene Ketten- oder Schußfäden eingewebt sind . In Zweifelsfällen gelten gebleichte Fäden letzterer Art dann nicht mehr als vereinzelt eingewebt, wenn ihre Zahl 10 vom Hundert der rohen Kletten- und Schußfäden des Grundgewebes übersteigt; hierbei sind bei Doppelfäden und Zwirn die Einzelfäden zu zählen.
Ziffer 5 der allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt das allgemeinen Tarifes findet auf Plattstichgewebe keine Anwendung.
[340]
Wirk- (Trikot-) und Netzwaren:
aus 460 Unterkleider:
geschnitten 80
abgepaßt gearbeitet (regulär) 80
Gipsschienen (mit Gipsstaub ausgefüllte und mit Einlagen von gesteiften Jutegeweben versehene Schläuche aus entfettetem baumwollenen Wirkstoffe, zu Gipsverbänden dienend) in luftdicht verschlossenen Blechbüchsen 6
aus 464 Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand:
gestickt 300
465 Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe:
Plattstichstickereien 275
Kettenstichstickereien 300
andere 300
Anmerkung. Sind Seide, künstliche Seide, Florettseide oder Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken verwendet, so wird hierfür kein Zollzuschlag erhoben.
aus 467 Treibriemen, gewebt oder gewirkt 50
Anmerkung. Auf die Verzollung ist es ohne Einfluß, ob die Treibriemen mit Öl oder anderen fetthaltigen Stoffen, auch unter Beimengung von Farbstoffen, getränkt sind.

aus 469 Sogenannte Baumwollensparterie, sowie Geflechte hieraus 80
aus 470 Agavefasern (mexikanische Fiber, Glanzfiber), gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleicht oder gefärbt, mit Ausnahme der zu Krollhaarersatz verarbeiteten [341] frei
aus 502 Nach Art der sogenannten Baumwollensparterie hergestellte Waren aus Gespinsten von anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle, sowie Geflechte aus solchen Waren 80
      Anmerkung zu Unterabschnitt D des fünften Abschnittes des allgemeinen Tarifes.
Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten von anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle sind wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe zu verzollen.
515 Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), bearbeitet:
gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt frei
Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen 5
aus 516 Waren aus Pferdehaaren, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
Gewebe, auch mit anderen tierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Seide, gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht; Bänder, Ketten, Siebböden und ähnliche Geflechte 48
(aus 517/520) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
aus 517 Aus Spitzen oder Stickereien, ganz oder teilweise aus Seide 1200
Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheitskrepp:
ganz aus Seide 1000
teilweise aus Seide 500
Mit Ausputz versehene Wirk- (Trikot-) und Netzwaren:
ganz aus Seide 625
teilweise aus Seide 500
Gestickte Spinnstoffe und gestickte Spitzen der Nr. 410 des allgemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf Grundstoffen der Nrn. 405, 406 und 408 des allgemeinen Tarifes (ausgenommen Stickereien für kirchliche Paramente und für Fahnen), mit Näharbeit, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet [342] 800
aus 518 Aus Gespinstwaren aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen:
Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheitskrepp 250
Mit Ausputz versehene Unterkleider der in Nr. 434 des allgemeinen Tarifes genannten Art (Wirk- [Trikot-] und Netzwaren) 150
Spitzenstoffe und Spitzen der Nr. 436 des allgemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf Grundstoff aus Wolle oder anderen Tierhaaren, mit Näharbeit, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder

zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet

300
aus 519 Aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen:
Unterkleider (Leibwäsche) aus rohem oder gebleichtem, aber weder gefärbtem noch bedrucktem oder buntgewebtem Gesundheitskrepp 150
Mit Ausputz versehene Unterkleider der in Nr. 460 des allgemeinen Tarifes genannten Art (Wirk- [Trikot-] und Netzwaren) 120
Gestickte Spitzenstoffe und gestickte Spitzen der Nr. 464 des allgemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe, mit Näharbeit, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet 300
aus 520 Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle:
Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten von anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle, mit Näharbeit, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet 300
Anmerkungen zu den Nrn. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifes. An Stelle der in der Anmerkung zu Nrn. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifes für Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände dieser Tarifnummern vorgesehenen Zollzuschläge wird, wenn die Kleider usw. aus Spitzen mit Ausnahme solcher der Nr. 501 des allgemeinen Tarifes oder aus Stickereien bestehen, ein Zollzuschlag von 50, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, ein Zollzuschlag von 25 vom Hundert erhoben. Spitzenstoffe, Spitzen und Stickereien, die mit Näharbeit versehen, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet sind, sind von den genannten Zuschlägen ausgenommen. [343]
aus 527 Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit angenähten Sohlen aus anderen Stoffen:
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide 120
aus 541 Sogenannte Binsen- und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet (ungarniert) für 1 Stück
0,15
      Anmerkungen zum fünften Abschnitt des allgemeinen Tarifes.
a) Bei der Verzollung von Geweben aller Art bleiben die gewöhnlichen, aus anderen Spinnstoffen bestehenden Webekanten (Anschroten, Saumleisten, Salbänder, Lisièren) außer Betracht.
Die für Gewebe (im Stück oder abgepaßt) vorgesehenen Zollsätze sind auch dann anzuwenden, wenn zur Erleichterung der Zerlegung in abgepaßt gearbeitete Stücke einzelne Fäden aus anderen Spinnstoffen eingewebt sind. Gewebe aus rohen oder gebleichten Gespinsten, in welche lediglich zu dem genannten Zwecke einzelne gefärbte Fäden des gleichen Spinnstoffes oder nicht mehr als 2 Millimeter breite Streifen aus solchen Fäden eingewebt sind, werden nicht zu den buntgewebten oder gefärbten Geweben gerechnet.
Gewebe und Posamentierwaren werden, soweit nicht für gemischte Gewebe usw. besondere Zollsätze vorgesehen sind, als Gewebe oder Posamentierwaren aus dem vorherrschenden Spinnstoffe auch dann behandelt, wenn Fäden aus anderen Spinnstoffen nur an einzelnen Stellen, sei es auch in regelmäßiger Wiederkehr, eingewebt oder eingeflochten und diese Fäden von geringer Bedeutung sind. Bei Geweben gilt in Zweifelsfällen das Einweben von Fäden aus anderen Spinnstoffen dann als von geringer Bedeutung, wenn die Zahl dieser Fäden nicht mehr als 4 vom Hundert bei Gesamtzahl der Gewebefäden beträgt.
Die besonderen Vorschriften der Nummer 401 des allgemeinen Tarifes werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
b) Gehäkelte und gestrickte Gespinstwaren werden wie Wirkwaren verzollt.
c) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen Tarif (Ziffer 7 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) Gespinstwaren in Verbindung mit Metallfaden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll 5 vom Hundert nicht überschreiten. Hinsichtlich der Metallfäden zum Besticken bewendet es bei den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen. [344]
d) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Aufnahmen vorgesehen sind, werden abgepaßte oder zugeschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die im Stück als Meterware eingehenden Gespinstwaren verzollt.
e) Stickereien, Spitzenstoffe und Spitzen, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände, noch mit einem Zollzuschlag belegt.
Als einfache Säume sind auch die einfachen Hohlsäume anzusehen (vergl. Absatz 2 der Anmerkung f).
Die genannten Waren gelten auch dann als nur mit einzelnen Nähten versehen, wenn zu ihrer Herstellung die gesondert gefertigten Stickerei, und Spitzenmuster oder Teile solcher Muster in der Flächenrichtung durch Naht untereinander verbunden sind.
Das Vorhandensein von Öffnungen oder Ausschnitten innerhalb des Stickerei- oder Spitzenmusters begründet nicht die Behandlung der genannten Waren als genähte Gegenstände.
f) Taschentücher und Umschlagtücher aller Art, ganz oder teilweise aus Seide, welche nicht zu den Stickereien oder Spitzen gehören, unterliegen, wenn sie mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, einem Zuschlag von 5 vom Hundert zu den Zollsätzen für die Gespinstwaren.
Als Waren mit einfachen Säumen sind die vorgenannten Gespinstwaren auch dann anzusehen, wenn sie mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen sind, das heißt, wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in der Regel breiter umgelegten Randes einen Durchbruch mit nur einer Reihe von je in Form und Lage übereinstimmenden, weder von Fäden durchquerten noch durch eingeschaltete Figurengebilde unterbrochenen Öffnungen und Fadenbündeln aufweisen. Ob die Herstellung des Durchbruches in einem Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaumnähmaschine erfolgt ober durch Auslassen oder Ausziehen von Gewebefäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem einfachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises Zusammenraffen der Gewebefäden an der Säumstelle (Saumnaht) durch die zum Befestigen des Saumes dienenden Nähfäden, bei dem einfachen Ganzstäbchensaum in seiner gewöhnlichen Form, dem sogenannten Leiterstich, dadurch, daß die Halbstäbchen außerdem noch an den gegenüberliegenden Stellen der Durchbruchstraße durch Nähen zu Stäbchen, die mit der Richtung der Gewebefäden gleichlaufen, zusammengezogen werden. Als eingeschaltete Figurengebilde sind die an den Ecken des Durchbruches etwa angebrachten, als Spinnen bezeichneten sternförmigen Fadengebilde nicht anzusehen. Dagegen gelten Hohlsäume mit Zickzackstich, sowie solche mit verzierten oder sonst von der vorstehenden Beschreibung abweichenden Durchbrüchen nicht mehr als einfache Hohlsäume.
[345]
g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den Stickereien gerechnet.
Bei Taschentüchern bleiben unwesentliche gestickte Verzierungen, mit denen die Buchstaben, Namen, Nummern oder dergleichen umgeben sind, wie einzelne Ranken, Arabesken usw., für die Behandlung der Ware als Stickerei gleichfalls außer Betracht. In Zweifelsfällen gilt eine Verzierung als unwesentlich, wenn die Gesamtstickerei eine Fläche von 6 Zentimeter im Geviert nicht überschreitet.
h) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden nicht wie genähte Gegenstände, sondern nach den Sätzen für derartige Gespinstwaren ohne solche Fransen und dergleichen verzollt.
i) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume und Nähte, sowie Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zutaten auf die Verzollung ohne Einfluß. Als gewöhnliche Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte Knopflocher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlingen, Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde, Zugschnüre, Zugbänder, einfache Quasten.
k) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren zusammengesetzt sind, ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist, derjenige Bestandteil maßgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert. Zum Nähen verwendete Gespinstfaden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinstwaren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen außer Betracht. Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des allgemeinen Tarifes mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder dergleichen, ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung zu diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluß, sofern nicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides usw. als vorherrschend anzusehen ist.
l) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen Tarif (Ziffer 11 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll 7½ vom Hundert nicht überschreiten.
m) Eingewebte, eingewirkte usw. Glas-, Porzellan- oder Metallperlen, Glasgespinste, Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die Verzollung von Gespinstwaren ohne Einfluß.
aus 545 Leder, einschließlich der Kernstücke, bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm, zur Herstellung von Treibriemen, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung 22
aus 546 Kalbleder, naturbraun, bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm 25
aus 556 Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren, mit anderen Sohlen als Holzsohlen:
das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1.200 Gramm 90
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter 120
Anmerkung. Ausfütterungen, Besätze, Zierate und Zutaten aller Art (Schnallen, Maschen, Quasten, Stickereien, Schnürriemen usw.) aus anderen Stoffen, einschließlich Seide, jedoch ausgenommen Pelzwerk, bleiben ohne Einfluß auf die Verzollung.
557 Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art, sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinstwaren oder Filz 50
aus 560 Bind-, Schlag- und Nähriemen; Webervögel 50
Nitschelhosen (Laufleder, Manchons):
bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm und darüber 50
von weniger als 2 Kilogramm 65
aus 580 Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten; alle diese, wenn die Gespinstware oder das Gespinst besteht:
ganz oder teilweise aus Seide 90
aus anderen Spinnstoffen 90
aus 588 Geflechte aus Stroh, Bast, Baumwurzeln, Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle, Palmblatt, Seegras, Schilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen:
gebleicht, gefärbt 6
593 Sparterie [347] 80
Anmerkung. Unter Sparterie werden Geflechte aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen (mit Ausnahme der Gespinstfasern) verstanden, die mit Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif) oder mit Gespinst-, Metall- oder Glasfäden durchzogen sind. Waren aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen (mit Ausnahme der Gespinstfasern), bei denen die lose nebeneinander liegenden Pflanzenfasern oder Pflanzenfaserstränge nicht untereinander verflochten, sondern durch durchgezogene oder durchgeflochtene Pferdehaare oder Gespinst-, Metall- oder Glasfäden zusammengehalten werden, sowie Gewebe (gewebeartig hergestellte Waren) aus Stroh usw., bei denen die Pferdehaare oder die Gespinst-, Metall- oder Glasfäden lediglich die Kette bilden, fallen nicht unter den Begriff der Sparterie, sondern sind als Flechtwaren nach Nr. 592 des allgemeinen Tarifes zu verzollen.
aus 596 Grobe Bürsten aus Borsten oder tierischen Borsten-Ersatzstoffen, auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen 8
aus 614, 631, 646, 647, 767 und 885 Rosenkränze mit Perlen
aus Horn, Hornmasse, Knochen oder sonstigen, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannten tierischen Schnitzstoffen,
aus Holz,
aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz oder Kork (mit Ausnahme von Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen),
aus Stärke, Bassorin, Traganthgummi, Brot oder sonstigen im allgemeinen Tarif nicht besonders genannten Formerstoffen (mit Ausnahme der Nachahmungen höher belegter Waren),
oder aus Glas oder Porzellan,
auch in Verbindung mit weder vergoldeten, noch versilberten Zubehörteilen (Ketten, Kreuzen und dergleichen) aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle
30
Rosenkränze mit solchen Perlen, in Verbindung mit versilberten Zubehörteilen der bezeichneten Art 45
(aus 628/629) Schriftkasten und zusammen mit den zugehörigen Schriftkasten eingehende Schriftregale:
aus 628 roh 3
aus 629 bearbeitet 6
aus 631 Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten; Holzwaren mit feiner Schnitzarbeit [348] 30
Holzschriften (aus Holz geschnittene Buchdruckerschriften zum Plakatdruck), auch geölt, ohne Verzierung durch Schnitzarbeit und ohne Verbindung mit anderen Stoffen 10
Vgl. bei Nr. 614.
aus 634 Geschnitzte oder mit Schnitzereien versehene Holzwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 36
Anmerkungen zu den Nrn. 631 und 634. Den vertragsmäßigen Zollsätzen der Nr. 631 und der Nr. 634 unterliegen die hierher gehörigen geschnitzten oder mit Schnitzereien versehenen Holzwaren ohne Rücksicht auf ihre sonstige Zweckbestimmung (also zum Beispiel auch dergleichen Brotteller, Federhalter, Gehäuse für physikalische und andere Instrumente, Handspiegel, Kassetten, Kleider-, Schirm- und Stockständer, Konsolen, Likörschränkchen, Nadelbüchsen, Salatbestecke, Schmuck- und Handschuhkästen, Schweizerhäuschen ohne Spielwerk, Uhrständer und Uhrenklappen).
Die Verbindungen mit eingesetztem Spiegelglas oder mit Scharnieren oder Schlößchen aus nicht vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt ohne Einfluß auf die Verzollung.
aus 646/647 Vgl. bei Nr. 614.
aus 651 Graue Pappe, geformt (geschöpft) oder gekautscht, nicht geglättet 2
aus 655 Schreib- und Postpapier, nicht liniiert; Zeichenpapier; Papier für Kupfer- und Lichtdruck 6
657 Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter den zwölften Abschnitt des allgemeinen Tarifes fallen, auch Bilderpapier, einschließlich des Kopierverfahrens auf Papier und Pappe; auch farbig oder schwarz geränderte, oder sonst auf irgend eine Weise verzierte Papiere oder Pappen:
einfarbig 6
mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold und anderen Metallen [349] 6
674 Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder geschrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder beigelegten Bildern aller Art; Papier, beschriebenes; Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitt des allgemeinen Tarifes genannten; Musiknoten; Bücher mit Schriftlichen für Blinde; alle diese auch gebunden; Kalender, auch gebunden, mit Ausnahme der Block-, Schreib- und dergleichen Kalender frei
Anmerkung. Schutzhüllen, Futterale und Etuis, in welche Gebetbücher oder religiöse Andachtsbücher eingelegt oder eingeschoben sind, werden nicht nach der Anmerkung 2 zu Nrn. 667 bis 669 des allgemeinen Tarifes für sich verzollt, sondern mit den genannten Büchern zollfrei zugelassen.
aus 676 Auf Papier gedruckte Bilder mit religiösen Darstellungen frei
Anmerkung. Kommunionsbilder und ähnliche Bilder mit religiösen Darstellungen werden auch dann, wenn sie zugleich mit einem Vordruck zu handschriftlichen Eintragungen versehen sind, nicht als Bilderpapier verzollt, sondern nach Nr. 676 zollfrei eingelassen.
680 Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen), sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloß roh behauen 0,25
aus 682 Platten, gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder geschliffen noch gehobelt, poliert oder mit Schmelz überzogen:
aus Marmor 2,50
aus Granit 2,50
Anmerkung. Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind nach Nr. 680 zu verzollen.
aus 688 Schieferplatten, geschliffen, gehobelt, profiliert oder sonst weiter bearbeitet, auch poliert 6
aus 713 Hohlsteine, Lochsteine, Lochplatten, rauh oder glatt 0,20
aus 721 Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Tone, durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt:
glasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt 1
aus 767 Vgl. bei Nr. 614. [350]
770 Legiertes Gold, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech oder Draht 75
(aus 783/836) Eisen und Eisenlegierungen:
Anmerkungen zu Nr. 783 des allgemeinen Tarifes. Hähne, Ventile, Schieber, Wasserpfosten und ähnliche Ausrüstungsstücke für Rohrleitungen werden nach dieser Nummer verzollt, wenn sie in den wesentlichen Bestandteilen aus Gußeisen bestehen.
aus 799 Rackeln (Farbabstreicher für Walzendruckmaschinen) aus schmiedbarem Eisen 10
aus 801/802 Dampfkessel aus schmiedbarem Eisen, sowie zusammengesetzte Teile von solchen, auch mit Ausrüstung (Armatur) versehen, zur Verwendung beim Schiffsbau frei
aus 812 Feilen, nicht mehr als 16 Centimeter lang 28
Feilen, mehr als 16, jedoch nicht mehr als 35 Centimeter lang 20
aus 813 Bohrer, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt; Gewindeschneidzeuge 15
aus 814 Reibahlen, Spiralbohrer, Fräser 28
817 Kratzenbeschläge 40
819 Webschäfte, Weberlitzen, Weberlitzenringe (Mailions), Weberblätter und Weberblätterzähne (Riete und Rietstäbe), Schützen, Spulen aller Art und ähnliche Ausrüstungsgegenstände für Spinn- und Webmaschinen 12
Anmerkung. Der Zollsatz von 12 Mark findet auch auf vernickelte Gegenstände der Nr. 819 Anwendung.
aus 825 Schrauben von nicht mehr als 13 Millimeter Stiftstärke 8
aus 836 Feine Messer und feine Scheren, bearbeitet 24
aus 845 Formgußstücke aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, in unbearbeitetem Zustande 12
aus 880 Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und Tombak:
Kirchenglocken
30
aus 885 Vgl. bei Nr. 614. [351]
aus 891 Sprechmaschinen (Phonographen) einschließlich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elektrischen Maschinen; Instrumente zur mechanischen Integration (Planimeter, Integratoren); hydrometrische Instrumente (Instrumente zur Messung der Wassergeschwindigkeit, Registrierpegel); Geschwindigkeitsmesser für Fahrzeuge; alle diese aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, ohne Uhrwerke, und soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 40
aus 894 Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasserturbinen; Verbrennungs- und Explosionsmotoren; Kraft- (Antriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren) in Verbindung mit Pumpen oder Kältemaschinen; Krahnen:
bei einem Reingewichte der Maschine von 40 Kilogramm oder darunter:
Explosionsmotoren für Motorfahrräder
75
von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner 11
von mehr als 10 Doppelzentner bis 25 Doppelzentner 7,50
von mehr als 25 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner 6
von mehr als 50 Doppelzentner bis 500 Doppelzentner 5
von mehr als 500 Doppelzentner bis 1.000 Doppelzentner 4,50
von mehr als 1.000 Doppelzentner 3,50
Anmerkung. Dampfmaschinen zur Verwendung beim Schiffsbau werden einschließlich der zugehörigen Schaufelräder und Schiffsschrauben zollfrei zugelassen.
aus 895 Strickmaschinen für den Handbetrieb, ohne Gestell, Köpfe (Oberteile) von Strickmaschinen, auch Teile davon (ausgenommen Nadeln) 12
aus 896 Strickmaschinen, in fester Verbindung mit Gestellen oder für motorischen Betrieb 8
aus 897 Gestelle von Strickmaschinen, sowie Teile von solchen Gestellen, einschließlich der dazu gehörigen Tischplatten oder Tische [352] 5
898 Maschinen und Maschinenteile in fester Verbindung mit Kratzenbeschlägen:
bei einem Reingewichte des Gegenstandes von weniger als 2 Doppelzentner 20
von 2 Doppelzentner oder darüber 18
899 Nicht anderweit im allgemeinen Tarif genannte Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von Spinnstoffen; Maschinen für die Spinnerei und Zwirnerei, einschließlich der das Haspeln, Spulen und Wickeln der Gespinste bewirkenden Maschinen, sowie Maschinen zur Vorbereitung der Gespinste für die Weberei 4
Anmerkung. Hierunter fallen Kettenschlichtmaschinen, auch mit den zugehörigen Walzen aus Kupfer oder Kupferlegierungen.
900 Webstühle 4
Anmerkung. Gesondert eingehende Schaft- und Jacquardvorrichtungen für Webstühle werden wie die letzteren verzollt.
aus 901 Wirkmaschinen 10
Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelstickmaschinen) 8
aus 906 Müllereimaschinen, Teigwarenmaschinen, Materialprüfungsmaschinen, Gebläsemaschinen, Pumpen, Fördermaschinen, Kältemaschinen; alle diese Maschinen, soweit sie nicht unter eine andere Nummer des allgemeinen Tarifes fallen:
Müllereimaschinen, Pumpen:
bei einem Reingewichte der Maschine von mehr als 4 Doppelzentner bis 40 Doppelzentner 5
von mehr als 40 Doppelzentner bis 100 Doppelzentner 4
andere obengenannte Maschinen:
bei einem Reingewichte der Maschine von mehr als 10 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner 5
von mehr als 50 Doppelzentner bis 100 Doppelzentner [353] 4,50
907 Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer, sowie fertig gearbeitete Anker und Kollektoren; Transformatoren und Drosselspulen:
bei einem Reingewichte des Gegenstandes von 5 Doppelzentner oder darunter 9
von mehr als 5 Doppelzentner bis 30 Doppelzentner 6
von mehr als 30 Doppelzentner bis 100 Doppelzentner 5
von mehr als 100 Doppelzentner 4
Anmerkung. Hierher gehören auch Transformatoren, die zu Isolierungszwecken mit Ölfüllung versehen sind.
aus 912 Elektrische Vorrichtungen für Beleuchtung, Kraftübertragung oder Elektrolyse; elektrische Meß-, Zähl- und Regisitriervorrichtungen; Vorschalte- und Nebenschlußwiderstände; sonstige im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte elektrische Vorrichtungen; Bestandteile von solchen Gegenständen:
bei einem Reingewichte des Gegenstandes von 10 Kilogramm oder darunter 40
von mehr als 10 Kilogramm bis 25 Kilogramm 30
von mehr als 25 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 20
von mehr als 1 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner 8
von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner 6
von mehr als 10 Doppelzentner 4
Anmerkung. Isolationsgegenstände aus Asbest, Asbestpappe, Glimmer oder Mikanit, für die Elektrotechnik (Spulen, Schutzkasten, Röhren, Scheiben, Ringe und dergleichen)
aus 915 Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengeleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und Motorfahrräder):
bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 2,5 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner 40
von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner 25
von mehr als 10 Doppelzentner 15
923 Fluß- und Binnenseeschiffe, nicht für Luxuszwecke bestimmt, einschließlich der zugehörigen gewöhnlichen Schiffsausrüstungsgegenstände, Dampfmaschinen und anderen Antriebsmaschinen [354] frei
929 Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk:
in Gehäusen:
aus Gold für 1 Stück
0,80
aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen 0,60
aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen 0,40
Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch elektrische Taschenuhren zu verzollen.
930 Uhrgehäuse zu Taschenuhren:
aus Gold 0,40
aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen 0,40
Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glasreifen je mit einem Viertel des Stückzolles für das zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, während Staubdeckel sowie andere Teile der Verzollung nach Beschaffenheit des Stoffes unterliegen.
Anmerkung zu den Nrn. 929 und 930. Mit Gold oder Silber belegte (plattierte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu Taschenuhren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt.
931 Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Rohwerke 0,40
932 Triebe und Unruhen (Balanzen) aus Stahl für Taschenuhren für 1 Doppelzentner
60
933 Teile von Taschenuhren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, in den vorhergehenden Nummern des allgemeinen Tarifes nicht genannt: [355]
Uhrfedern aus Stahl; Unruhen (Balanzen) aus Bronze oder Messing 60
andere, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt (plattiert) oder in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 120
Anmerkung. Bügel, vBügelringe und Aufziehkronen werden, sofern ihre Bestimmung zu Taschenuhren außer Zweifel steht, nach Nr. 933 verzollt.
aus 934 Elektrische Wand- und Standuhren, sowie alle anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannten Uhren mit elektrisch betriebenen Uhrwerken, auch dergleichen Uhren mit Spielwerken; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen 40
aus 943 Hydrometrische Instrumente (Instrumente zur Messung der Wassergeschwindigkeit, Registrierpegel), sowie Geschwindigkeitsmesser für Fahrzeuge, in Verbindung mit Uhrwerken, aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 40
aus 943 Mechanische Spielwerke:
Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des Stückes von 500 Gramm oder darunter 20
andere mechanische Spielwerke 20
Anmerkung. Wie die mechanischen Spielwerke werden auch Teile derselben verzollt, die als solche erkennbar sind, ferner auch Spielwerke ohne Laufwerk für Weckeruhren.


Anlage B, D, Erklärungen[Bearbeiten]