Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
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Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9) wird folgendes verordnet:
§ 1
- (1) Juden dürfen nur solche Vornamen beigelegt werden, die in den vom Reichsminister des Innern herausgegebenen Richtlinien über die Führung von Vornamen aufgeführt sind.
- (2) Abs. 1 gilt nicht für Juden, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen.
§ 2
- (1) Soweit Juden andere Vornamen führen, als sie nach § 1 Juden beigelegt werden dürfen, müssen sie vom 1. Januar 1939 ab zusätzlich einen weiteren Vornamen annehmen, und zwar männliche Personen den Vornamen Israel, weibliche Personen den Vornamen Sara.
- (2) Wer nach Abs. 1 einen zusätzlichen Vornamen annehmen muß, ist verpflichtet, hiervon innerhalb eines Monats seit dem Zeitpunkt, von dem ab er den zusätzlichen Vornamen führen muß, dem Standesbeamten, bei dem seine Geburt und seine Heirat beurkundet sind, sowie der für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten.
- (3) Ist die Geburt oder die Heirat des Anzeigepflichtigen von einem deutschen diplomatischen Vertreter oder Konsul oder in einem deutschen Schutzgebiet beurkundet, so ist die dem Standesbeamten zu erstattende Anzeige an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu richten. Hat der Anzeigepflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist die im Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Anzeige an Stelle der Ortspolizeibehörde dem zuständigen deutschen Konsul zu erstatten.
- (4) Bei geschäftsunfähigen und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen trifft die Verpflichtung zur Anzeige den gesetzlichen Vertreter.
§ 3
- Sofern es im Rechts- und Geschäftsverkehr üblich ist, den Namen anzugeben, müssen Juden stets auch wenigstens einen ihrer Vornamen führen. Sind sie nach § 2 zur Annahme eines zusätzlichen Vornamens verpflichtet, ist auch dieser Vorname zu führen. Die Vorschriften über die Führung einer Handelsfirma werden hierdurch nicht berührt.
§ 4
- (1) Wer der Vorschrift des § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Beruht die Zuwiderhandlung auf Fahrlässigkeit, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Monat.
- (2) Wer die im § 2 vorgeschriebene Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Monat bestraft.
- Berlin, den 17. August 1938.
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- ↑ Betrifft nicht das Land Österreich.