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Abkommen zwischen Deutschland und Kamerun über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1989, Teil II, Nr. 14 (Tag der Ausgabe 12. April 1989), Seite 348–350
Fassung vom: 27. Juni 1988
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. März 1989
Inkrafttreten: 14. Februar 1989
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[348]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Vom 15. März 1989


Das in Jaunde am 27. Juni 1988 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 13

am 14. Februar 1989

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 15. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel


[349]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Kamerun –

nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstärken und die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur und Wissenschaft zu entwickeln und zu vertiefen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem eigenen Land zu erleichtern und zu fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Mitarbeitern dieser Einrichtungen sowie ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften im Aufnahmeland alle Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit, die für eine erfolgreiche Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, Forschungsanstalten, allgemeiner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Seite Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.
(2) Die Vertragsparteien werden prüfen, unter welchen Bedingungen die in den beiden Staaten verliehenen akademischen Diplome und Titel für akademische Zwecke als gleichwertig anerkannt werden können.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Um jeder Seite eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete der anderen Seite zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und bei anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation von Reisen von Künstlern, Architekten und Mitarbeitern von Verlagshäusern, Bibliotheken, Museen und Archiven sowie sonstigen Vertretern des kulturellen Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch oder zu Informationszwecken;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder (auch von Schulen und [350] Hochschulen) ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern.

Artikel 10

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten[ER 1], um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 11

Die zwischen den beiden Vertragsparteien durch Verbalnoten geschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 13

Jede Vertragspartei notifiziert der anderen, daß ihre innerstaatlichen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind. Es tritt mit dem Datum der letzten Notifikation in Kraft.

Artikel 14

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und verlängert sich danach stillschweigend jeweils um den gleichen Zeitraum, wenn es nicht von einer Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Jaunde am 27. Juni 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reiche


Für die Regierung der Republik Kamerun
Jacques-Roger Booh-Booh


Errata

  1. Vorlage: zuzammentreten