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Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 5, Seite 16
Fassung vom: 28. Februar 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. März 1893
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2073.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 28. Februar 1893.

In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 7. März d. J. ab nachzutragen:

Unter „Deutschland. A. II. (Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung)“:
62a. Ronsdorf–Müngstener Eisenbahn.
Berlin, den 28. Februar 1893.
Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.