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Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 17, Seite 430
Fassung vom: 12. März 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. März 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3217.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 12. März 1906.

Die in der Bekanntmachung vom 2. November v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 765) veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung finden, nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.

Berlin, den 12. März 1906.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.