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Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern

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Gesetzestext
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Titel: Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 63, Seite 977–978
Fassung vom: 12. Dezember 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Dezember 1909
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(Nr. 3690.) Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern. Vom 12. Dezember 1909.

Auf Grund des § 3b des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 467)/7. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) wird, mit der aus § 15 dieses Gesetzes sich ergebenden Einschränkung, über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt, welche sich in deutschen Hoheitsgewässern aufhalten, nachstehendes bestimmt:

I. Fremden Kriegsschiffen ist allgemein gestattet:
1. die Vermittelung von Nachrichten durch optische und akustische Signale mit Ausnahme der Abgabe von Unterwasserschallsignalen;
2. der Gebrauch der Funkentelegraphie; jedoch darf der funkentelegraphische Verkehr der öffentlichen Küstenstationen sowie der Küsten- und Bordstationen der Kaiserlichen Marine nicht gestört werden. Im Verkehre mit deutschen oder fremden Funkentelegraphenstationen sind für fremde Kriegsschiffe die Anweisung für den Funkentelegraphendienst (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 753) und die sonst ergehenden Anordnungen maßgebend.
II. Anderen fremden Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt ist bis auf weiteres gestattet:
1. die Vermittelung von Nachrichten durch optische und akustische Signale mit Ausnahme der Abgabe von Unterwasserschallsignalen und mit der ferneren Einschränkung, daß im Bereiche der Befeuerung der deutschen Fahrwasser, Küsten und Inseln Signale mit Lichtblicken und farbigen Laternen nur mit solchen Signallichtern gemacht werden dürfen, deren Lichtstärke die für Positionslaternen vorgeschriebene nicht übersteigt;
2. der Gebrauch der Funkentelegraphie nach Maßgabe der Anweisung für den Funkentelegraphendienst (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 753) und der sonst ergehenden Anordnungen, jedoch innerhalb von Häfen, Reeden und Flußmündungen, sowie auf Binnenwasserstraßen nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichs-Postamts.
III. Im öffentlichen Interesse können die unter I. und II. getroffenen Bestimmungen vorübergehend beschränkt oder aufgehoben werden.
IV. Ein nach den vorstehenden Bestimmungen nicht gestatteter Betrieb von Telegraphenanlagen ist nach § 9 des Gesetzes über das Telegraphenwesen strafbar; auch kann nach Maßgabe des § 40 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich auf Einziehung der zur Nachrichtenübermittelung bestimmten Geräte erkannt werden. Ferner können die unbefugt betriebenen Anlagen nach § 11 des Gesetzes über das Telegraphenwesen außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.
Berlin, den 12. Dezember 1909.
Der Reichskanzler.

von Bethmann Hollweg.