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Orbis sensualium pictus/CXXIV. Judicium – Das Gerichte

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
CXXIII. Interiora Urbis – Das Inwendige der Stadt. Orbis sensualium pictus (1658) von Johann Amos Comenius
CXXIV. Judicium – Das Gerichte.
CXXV. Supplicia Maleficorum – Die Leibsstraffen der Ubelthäter.
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CXXIII.
Judicium.

Das Gerichte.

     Optimum Jus est,
placida Conventio,
facta,
vel ab ipsis,
inter quos Lis est,
vel ab Arbitro.
     Haec si non procedit,
venitur in Forum, 1
(olim judicabant
in Foro,
hodiè in Praetorio)
cui praesidet Judex [Praetor] 2
cum Assessoribus; 3
Dicographus, 4
Vota calamo excipit.
     Actor 5
accusat
Reum, 6
et producit Testes 7
contra illum.
     Reus excusat se,
per Advocatum; 8
cui contradicit
Actoris Procurator. 9
     Tum Judex,
Sententiam pronuntiat,
absolvens insontem,
et damnans sontem
ad Poenam vel Mulctam,
vel ad Supplicium.

     Das bäste Recht ist /
der gütliche Vergleich /
angestellt /
entweder durch diejenigen selber
so strittig sind /
oder von einem Schiedsmann.
Wann dieser nit wil fortgehen
kommt man vor Gericht / 1
(vorzeiten hielt man Gericht
auf dem Markt /
heuttags in der Gerichtstube.)
deme vorstehet der Richter / 2
mit den Beysitzern; 3
der Gerichtschreiber / 4
schreibt die Stimmen auf.
     Der Kläger 5
bringt Klage vor
wider den Beklagten / 6
und führet Zeugen 7
wider ihn.
     Der Beklagte verantwortet sich /
durch den Anwalt; 8
deme widerspricht /
des Klägers Anwalt. 9
     Alsdann / der Richter /
spricht das Urtheil /
loßzehlend den Unschuldigen /
u. verdammend den Schuldigen
zur Straffe und Geldstraffe /
oder auch zur Leibstraffe.