Zum Inhalt springen

Ordensschwindel

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
<<< >>>
Autor: Th.
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Ordensschwindel
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 16, S. 268
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1872
Verlag: Verlag von Ernst Keil
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Hierzu: Noch einmal der Ordensschwindel in Heft 21
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


[268] Ordensschwindel. „Verbindungen mit hochgestellten Persönlichkeiten setzen einen den höheren Ständen angehörigen Herrn in die Lage, für Verleihung auswärtiger Decorationen mit Erfolg thätig sein zu können. Personen von Vermögen und gutem Rufe, für welche diese Mittheilung von Interesse ist, belieben ihre Adresse sub Nr. 1645 an die Annoncen-Expedition von Rudolph Mosse in Berlin einzusenden“, – diese in Berliner Blättern sich von Zeit zu Zeit wiederholende und hier buchstäblich mitgetheilte Annonce ist mehr als alles Andere geeignet, den ohnehin in vielen Fällen sehr zweifelhaften Werth der Orden vollends zu discreditiren.

Angesichts dieser Annonce drängt sich dem Leser unwillkürlich die Frage auf: Giebt es wirklich im Auslande – oder vielleicht gar im weiteren deutschen Vaterlande selbst – einen regierenden Fürsten, der sich zur Verleihung von Decorationen an ihm bis dahin fremde Personen lediglich deshalb herbeiläßt, weil sie Vermögen besitzen und sich neben ihrer Vorliebe für derartige Schmucksachen eines guten Rufes erfreuen? Oder ist der anonyme Verfasser dieser Annonce, welcher sich als Vermittler für solchen unsaubern Ordensschacher anbietet, nicht vielleicht ein Hochstapler, der es lediglich auf die Tasche „vermögender und unbescholtener“ Gimpel abgesehen hat und der schließlich darauf rechnet, daß letztere einen Entschädigungsanspruch gegen ihn zur Wiedererlangung der ihm etwa anvertrauten Summen gerichtlich kaum geltend machen können, ohne sich der öffentlichen Lächerlichkeit preiszugeben?

Wenn man bedauerlicher Weise auch annehmen darf, daß es eitle Gecken giebt, die, im Vollbesitz der vom Inserenten geforderten Eigenschaften, geneigt sind, auf seinen Vorschlag einzugehen und zur Decorirung ihres werthen „Ich“ Opfer zu bringen, so dürfte es doch Sache der betreffenden Behörden sein, entweder in dem einen Falle die nöthigen Schritte zur Beseitigung dieses öffentlichen Schachers mit ausländischen Orden ungesäumt zu veranlassen – oder im andern Falle in der Person des angeblich den höheren Ständen angehörigen Herrn, welchem diese stille Thätigkeit möglicher Weise nicht unbeträchtliche Summen zuführt, einen Bauernfänger höherer Art zu entlarven und unschädlich zu machen.

Th.