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Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae: Dedicatio

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Topographia Germaniae
Dedicatio
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Einleitung
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1652, S. ii–v.
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[ii]
Dem Durchleuchtigsten Hochgebornen Fürsten und
Herrn / Herrn
Friderich Wilhelmen /
Marggraffen zu Brandenburg / deß H. Röm. Reichs Ertz-
Cammerern und Churfürsten / etc. In Preussen / zu Gülich / Cleve und Berg / Stettin / Pommern / der Cassuben und Wenden / auch in Schlesien zu Crossen und Jägerndorff / zu Halberstadt und Minden / Hertzogen / etc. Burggraffen zu Nürnberg / Fürsten zu Rügen / Grafen zu der Marck und Ravenspurg / etc. Herrn zu Ravenstein etc. Unserm gnädigsten Herrn.


Durchleuchtigster Hochgeborner Churfürst / Gnädigster Herr. Als unser lieber Vatter Matthaeus Merian, Buchverleger und Kunststecher seel. bey deß H. Reichs- Wahl- und Handels-Stadt Franckfurt am Mayn / als ein besonderer Freund und Liebhaber aller löblicher / insonderheit aber Mathematischer / Cosmo- und Geographischer Künsten / wie auch Historischer Beschreibungen / neben vielen andern sehr nutzlichen und anmüthigen / von berühmten Authoribus verfertigten Büchern und Operibus, vor etlichen Jahren auch ein Topographiam oder Topographisches Werck / das ist / eine Historische Beschreibung und zugleich künstlich ins Kupffer gestochene Abcontrafeytung oder Abbildung unterschiedlicher in unserm geliebten Vatterland Teutscher Nation gelegener Provinzien / Länder / Königreichen / Chur- Ertz- Hertzog- und Fürsten- auch Ertz- und Bisthumen / Land- Burg- und Marck- Graf- und Herrschafften / zumalen aber und in specie deren darin gelegenen nit allein ansehnlichsten und fürtreflichsten Haupt- Reichs- Residentz- und anderer considerabler Städten / Vestungen / Schlösser / Clöster und anderer stattlicher Plätzen / sondern auch / der übrigen mittelmässigen / und meistentheils auch geringern Land-Städten / dem gemeinen Nutzen zum besten / wie auch denen berührten Wercks und darin begriffener Materien besondern Liebhabern zu unterthänigst- unterthänig- und dienstlichem Gefallen zu publiciren und in offenen Truck außgehen zulassen angefangen / und nach dem er gespühret / [iii] daß solch ein löbliches Vornehmen vielen hohen / mittlern und niedrigen Stands-Personen sehr lieb und angenehm gewesen / damit biß auff den inclusivè zwölfften Theil / welcher die Beschreib- und Abbildung der vornehmsten Städt und Plätz im Churfürsten- und Hertzogthumb Sachsen / Land-Graffschafft Thüringen / Marggraffschafft Meissen / Ober und Nieder-Laußnitz und einverleibten Landen in sich hält / letzthin im Jahr 1650. außgangen / continuirt und angehalten; So haben wir / seine hinterbliebene Kinder und Erben / gleich wie seiner Erb- und Verlassenschafft / also auch Lieb / Inclination und Neygung zu Beförderung erstgedachter Künsten und Wissenschafften / und ebenmässig verbunden zu seyn erachtet / ihme bey solch seinem löblich angefangenen Topographischem Werck auff dem Fußstapffen gleichsam nachzufolgen / und nicht weniger mit allem sorgfältigem Fleiß darauff bedacht zu seyn / wie auch die noch übrige Länder / und darinn gelegene Städt und Plätz / in gleichmässiger Form beschrieben und abgebildet / nach und nach folgends an des Tages Liecht gebracht / dieses Wercks Liebhabern und Befördern durch den Truck mitgetheilt / und dardurch ebener Gestalt ein gefälliges Genügen geleistet werden möge.

In solch unserm Vorsatz nun / Gnädigster Churfürst und Herr / fortzufahren / haben wir die Continuation, und darmit den dreyzehenden Theil dieses Wercks / von E. Churfürstl. Durchl. angebohrnem Chur-Fürstenthumb der Marck Brandenburg / wie auch Hertzogthumben Pommern / Preussen und andern dero einverleibten Ländern (welchen ob continentiam auch Pomerellen und Liffland beygefügt worden) vor dißmal an die Hand nehmen und Werckstellig machen wollen.

Wir hätten hierbey gute Gelegenheit und Anlaß gehabt / in dieser unserer unterthänigster Dedication-Schrifft und Vorrede berührten E. Churfürstl. Durchl. angebohrnen / in diesem dreyzehenden Theil begriffenen Hochlöblichsten Churfürstenthumbs Brandenburg und Hertzogthumben Pommern und Preussen (der andern hochansehnlicher Hertzog- und Fürstenthumben / wie auch zugehöriger Provintzien und Länder / wormit der liebe Gott E. Churfürstl. Durchl. durch den zu Münster und Oßnabrugk aufgerichteten allgemeinen Friedens-Schluß letzthin noch weiter gesegnet und begabet / deren etliche in vorgehenden Theilen bereits beschrieben und abgebildet / die übrige und hinderständige aber ins künftig / mit Beystande Göttlicher Hülff / gleichermassen beschrieben und abgebildet werden sollen / vor dißmahl zugeschweigen:) herrliche und gewaltige Städt / Vestungen / Schlösser / See-Portus und Anfürthe / und was denen weiter anhängig / auch mit was Macht / Herrlichkeit und Menge der Landschafften E. Churf. Durchl. vor vielen andern im H. Römischen Reich / und zum theil auch ausserhalb desselben /reichlich versehen:

[iv] Dieweilen aber / als viel angeregte drey respectivè Chur-Fürsten und Hertzogthumbe betrifft / deroselben so wol Haupt-Residentz- und grosse / als auch mittelmässige und meistentheils kleine Städte / zusampt denen darinn gehörigen Vestungen / Schlössern und andern Plätzen / zusampt dero Qualitäten und Beschaffenheiten / nach Notthurfft / und so viel dieses Wercks Begriff erfordert / in gegenwärtigem dreyzehenden Theil beschrieben ist; Alß erachten wir ohnnötig zuseyn / uns bey dieser unserer Dedication damit weitläufftig auffzuhalten / sondern wollen den günstigen Leser dessentwegen hiermit zu dem Werck selber remittirt und verwiesen haben.

Daß aber E. Churfürstl. Durchl. wir diese unsere in Erbschafft continuirte Arbeit unterthänigst zu dediciren uns erkühnen / beschicht darumb / Erstlich / weilen E. Churfürstl. Durchl. berührter Ihrer Churfürsten- und Hertzogthumben / auch darinn begriffener Städt und Plätzen ohngezweiffelt angebohrner Lands- und Erb-Herr ist / und dahero deroselben / gleich wie die Corpora und Städt selber / also auch deren Entwurff und Abbildung von Rechtswegen gehöret und zustehet: Vors Ander / dieweil E. Churfürstl. Durchl. ins gemein / alß ein höchstgeneygter mächtiger Beförderer und Liebhaber dergleichen Wissenschafften und Künsten / im gantzen Römischen Reich von männiglichen höchstgerümbt und gepriesen werden: Insonderheit aber und vors Dritte / zu Außfertigung dieses unsers Wercks und dreyzehenden Theils / dero Churfürstliche Hülff und Vorschub dergestalt gnädigst gethan haben / daß wir anjetzo darmit zu Tag und Liecht tretten / und selbigen dem vorgehenden Operi Topographico beyfügen können. Darzu dann / vors Vierdte / kompt / daß / gleich wie jederzeit ein löblicher Brauch gewesen / daß die jenige / welche ein oder ander nützliches Buch oder Arbeit / dem gemeinen Nutzen zum besten in offenen Truck fertigen und außgehen lassen / denenselben vorhero mächtige Patronen und Schutz-Herrn / damit es vor den Feinden guter Künsten / und andern Verleumbdern / beschützt würde / gesucht und außersehen haben; also auch wir gegenwärtiger unserer Beschreib- und Abbildung dero Churfürstenthumbs Brandenburg / auch Hertzogthumben Pommern und Preussen / keinen bessern / erwünschtern und mächtigern Patronum, Protectorem und Schutz-Herrn / als E. Churfürstl. Durchl. selber finden oder erwöhlen sollen / können noch mögen / der unterthänigsten ohngezweiffelten Hoffnung und Zuversicht gelebend / gleich wie E. Churfürstl. Durchleucht. angeregte dero Churfürstenthumb / Hertzogthumb und Lande selber unter dero Gnädigsten Churfürstlichen Regierung und Schutz halten / also sie auch gegenwärtige Beschreibung / Figur unnd Abbildung derselben Ihro ebenmässig zu dero [v] Churfürstlichen mächtigen Protection und Schutz gnädigst recommendirt seyn lassen werden / wie dann E. Churfürstl. Durchl. wir hiermit unterthänigst ersucht und gebetten haben wollen / diese unsere gegen dero Churfürstliche Dignität und Hochheit zwar geringe / jedoch aber gehorsamst wolgemeynte Arbeit / als ein Pfand unserer unterthänigsten Devotion, gnädigst auff- und anzunehmen / Franckfurt am Mayn / den 14. Aprilis, im Jahr Christi 1652.


     E. Churfürstl. Durchl.


          unterthänigst gehorsambste


MATTHAEI MERIANI, deß
Aeltern seel. hinterbliebene samptliche Erben.


M. Z