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Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt, Band 1874, Nr. 4, Seite 9 - 12
Fassung vom: 22. Januar 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Februar 1874
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 984.) Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. Vom 22. Januar 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 11. November 1871, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes (Reichs-Gesetzbl. S. 403), mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Der zur Bildung des Reichskriegsschatzes bestimmte Betrag von 40 Millionen Thalern in gemünztem Gelde ist in dem Juliusthurme der Citadelle von Spandau verwahrlich niederzulegen.

§. 2.

Die Verwaltung der Bestände, der Ausgaben und der Einnahmen des Reichskriegsschatzes wird von der Rendantur desselben geführt, deren Beamte der Reichskanzler aus dem Personal der Reichs-Hauptkasse ernennt.

§. 3.

Die Aufsicht über den Reichskriegsschatz und dessen Rendantur führt ein Kurator, welcher von dem Reichskanzler bestellt wird.

§. 4.

Die Thüren des Eingangs zum Juliusthurm sind mit je zwei verschiedenen Schlössern zu versehen. Von den zu jeder Thür gehörigen Schlüsseln hat der Rendant des Reichskriegsschatzes den einen, der Kurator den anderen aufzubewahren. [10]
Weder der Rendant noch der Kurator darf ohne Ermächtigung des Reichskanzlers einen der Schlüssel einer anderen Person aushändigen.

§. 5.

Der Kommandant der Festung Spandau hat dafür Sorge zu tragen, daß der Juliusthurm durch einen Militärposten bei Tag und bei Nacht unausgesetzt bewacht wird. Er ist verpflichtet, von jedem Ereigniß, welches auf die Sicherheit des Juliusthurms von nachtheiligem Einfluß sein kann, sofort durch Vermittelung des Kriegsministers dem Reichskanzler Anzeige zu machen.

§. 6.

Ohne besondere Anweisung des Reichskanzlers darf bei dem Reichskriegsschatze nichts verausgabt oder vereinnahmt werden.
Jede Kaiserliche Anordnung, auf Grund deren eine Ausgabe auf den Reichskriegsschatz angewiesen wird, ist der Rendantur des letzteren in beglaubigter Abschrift zuzufertigen.
Jede derartige Anordnung, sowie jede Ausgabe- und Einnahme-Anweisung ist zunächst dem Kurator des Reichskriegsschatzes zur Kenntnißnahme vorzulegen, welcher dieselbe an die Rendantur gelangen läßt.

§. 7.

Zur Gültigkeit von Quittungen, welche die Rendantur des Reichskriegsschatzes ausstellt, ist die Bescheinigung derselben durch den Kurator erforderlich.

§. 8.

Die Rendantur des Reichskriegsschatzes hat über Ausgaben und Einnahmen folgende Bücher zu führen:
1) ein Hauptjournal,
2) ein Hauptmanual,
3) ein Asservaten-Manual,
4) ein Vorschuß-Manual.
Jedes Buch enthält außer den üblichen Eintragungsspalten besondere Spalten zur Vermerkung des Datums und der Nummer der bezüglichen Anweisung, sowie der entsprechenden Seitenzahlen der anderen Bücher.
Die drei Manuale zusammen müssen genau den Inhalt des Hauptjournals umfassen.

§. 9.

Die in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 11. November 1871 eingehenden Gelder werden vorläufig bei der Rendantur des Reichskriegsschatzes asservirt.

§. 10.

Am Schlusse jedes Monats, in welchem Gelder für den Reichskriegsschatz eingegangen sind (§. 9), hat die Rendantur auf Grund der Manuale eine Nachweisung [11] zu fertigen, in welcher der Bruttobestand übereinstimmend mit dem Ergebniß des Hauptjournals und der effektive Bestand ersichtlich gemacht wird.
Die Nachweisung ist von dem Kurator zu bescheinigen und dem Reichskanzler einzureichen, worauf dieser über die Niederlegung der Gelder im Juliusthurm Bestimmung trifft.

§. 11.

Von dem Zeitpunkte ab, in welchem zuerst eine Ausgabe bei dem Reichskriegsschatze vorkommt, werden die Bücher, Beläge und Bestände der Rendantur am Schlusse jedes Monats vom Kurator revidirt.
Der Kurator ist außerdem verpflichtet, von jenem Zeitpunkte ab jährlich einmal unvermuthet eine außerordentliche Revision der Rendantur vorzunehmen.
Der Kurator hat über jede Revision eine Verhandlung aufzunehmen und dieselbe dem Reichskanzler einzureichen.

§. 12.

Ueber die Niederlegung von Geldern im Juliusthurm wird ein in demselben aufzubewahrendes Depositalbuch vom Kurator geführt. In dies Buch ist bei jeder Niederlegung und bei jeder Entnahme von Geldern aus dem Juliusthurm eine Verhandlung über den Vorgang niederzuschreiben. Die in derselben vorkommenden Zahlen sind in Ziffern und in Buchstaben auszudrücken.
Die Verhandlung wird von den anwesenden Beamten der Rendantur und dem Kurator unterzeichnet.
Von jeder Verhandlung ist ein zweites gleichlautendes Exemplar anzufertigen und dem Reichskanzler einzureichen.
Das Datum der Verhandlung ist im Hauptjournal zu vermerken.

§. 13.

Am Schlusse jedes Jahres hat die Rendantur eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes aufzustellen, in welcher die im Laufe des Jahres etwa vorgekommenen Ausgaben und Einnahmen einzeln ersichtlich zu machen sind. Diese Nachweisung ist von dem Kurator zu bescheinigen und dem Reichskanzler einzureichen.

§. 14.

Der Rendant und der Kurator haben jährlich eine Revision und Inventur der im Juliusthurme niedergelegten Gelder des Reichskriegsschatzes vorzunehmen, bei welcher die vorgefundenen Bestände zu verzeichnen und mit den aus den Kassenbüchern sich ergebenden Sollbeständen zu vergleichen sind. Die hierüber aufzunehmende Verhandlung ist dem Reichskanzler einzureichen.

§. 15.

Der Kurator hat die Reichsschulden-Kommission zu jeder in Gemäßheit des §. 14 vorzunehmenden Revision einzuladen und ist verpflichtet, so oft die Kommission es außerdem für nöthig findet, sich von dem Vorhandensein und [12] der sicheren Aufbewahrung der Bestände des Reichskriegsschatzes Ueberzeugung zu verschaffen, das hierzu Erforderliche zu veranlassen.

§. 16.

Der Rendant des Reichskriegsschatzes hat nach dem Schlusse jedes Jahres eine Rechnung zu legen, welche von einem vortragenden Rathe des Reichskanzler-Amtes abzunehmen und demnächst dem Rechnungshofe zur Prüfung und Feststellung vorzulegen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Januar 1874.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.