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Topographia Austriacarum: Cilly

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Topographia Germaniae
Cilly (heute: Celje)
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Friberg
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1679, S. 40.
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Cilly / Celeia,

Oder Cilia, Zelia, Caelia, Celia, und Cileia, wie sie von den Alten / und noch anjetzo unterschiedlich genant wird. Ist ein berühmte alte / und Landsfürstliche Steyrische Statt / sampt einem hohen Schloß / Ober-Cilly genant / und ist in der Statt auch eine Burg / sampt einem Burggrafen / und Hauptmann; Item einem Vitzdom-Ampt / so die Steuer von denen Orten / so in solches gehören / als von der Herrschafft Königsberg / Rohitsch / und andern / einnimt. Es liegt die Statt an der Saina / oder Saan / allda man beyde Sprachen / aber auff dem Land nur Windisch / redet; als daherum mehrertheils lauter Winden / Kärner / oder Slowaken / wohnen / welche entweders von Hertzog Diethen auß Bayern / wie Aventinns will / wider die Römer ins Land beruffen worden; oder sich selbsten / biß an Italien / hieher gesetzt haben. Und vermeynt man / daß zu solcher Zeit auch die Statt Cilly / der Römer alte Wohnung / herhalten müssen / welche hernach lang öd gelegen / biß König Ludwig der älter in Bayern / Käiser Ludwigs des Frommen Sohn / solche dem Hertzog in Mähren Heziloni, wie abermals Aventinus schreibt / geschenckt / der sie wieder erbauet hat. Es werden noch hin und wieder viel Römische Antiquitäten allhie gewiesen; ist auch daselbst offtmals altes Geld außgegraben / und vor Jahren grosse ungeheure Cörper unter der Erden allda gefunden worden; und siehet man noch an den grossen herrlichen Marmorsteinen / sonderlich bey dem Jungbrunnen / da vorhin ein Saal gewesen ist / wie vornehm vor Zeiten diese Statt müsse gewest seyn; deren marmorsteinern Stücke eines kein höltzener Wagen ertragen könte. S. Maximilianus, etwann Bischoff zu Lorch / oder Enß / in Ober-Oesterreich / ist allhie gebohren worden. Es gehört zu dieser Statt ein grosses Land / so sich gleich über der Pettauer-Brücken anfahet / und biß an den Trojanerberg erstrecket. Es haben auch die Stätt und Vestungen Warasin / Copreinitz / und andere / im Windisch Land / zu dieser Graffschafft gehört; welche vor Zeiten eigne Herren deß Geschlechts deren von Sanneck gehabt / auß welchen Leopoldus Freyherr von Sanneck gewesen / dessen Sohn Friederich zum ersten Grafen zu Cilly / vom Käiser Ludovico IV. mit Einwilligung der Hertzogen von Oesterreich / Anno 1339. gemacht worden. Käiser Sigismundus hat folgends Graff Friederich / und Ulrichen von Cilly / Vatter und Sohn / ohne Vorwissen des Hauses Oesterreichs / als Lands-Fürsten in Steyer / zu Fürsten gemacht; deßwegen sie vom Ertzhertzog Friderico zu Oesterreich / nachmals Römischen Käiser / seyn bekriegt worden / darüber Steyer und Kärndten in grosse Schäden gerathen ist. Der letzte war besagter Ulricus, der sich in den Historien wol bekant gemacht hat / und endlich Anno 1456. von deß Johannis Hunniadis Sohn / Ladislao, umgebracht worden ist. Es gab zwar deßwegen folgends mit der Wittib (welcher Jann Witowitz / ein Böhme / gedachts Ulrichen gewester Kriegs-Hauptmann / und die Cillische Stände / beystunden;) Item / mit dem Grafen von Görtz / so solche Graffschafft auch angesprochen / zu thun; aber sie bliebe doch endlich dem Höchstgedachtem Käiser Friderico IV. und dem Hause Oesterreich. Es hat gleichwol die Statt Cilly / sampt der Graffschafft / noch ihre Privilegia, und erste Instantz / von welcher erstlich an den Hauptmann zu Cilly / und dann ferners an die Regierung nach Grätz appellirt wird. Es seynd etliche Clöster in der Statt / und liegen in der Minoriten Kirchen die besagte Grafen von Cilly begraben. Anno 1492. kamen die Türcken gar hieher auff Cilly / wurden aber vom Herren Geörgen von Herberstein wieder verjagt. Besiehe hievon Aventinum in Annal. Bojorum, Wolffg.Lazium lib. 6. migrat. Gentium, Item, in Commentar. de Republ. Romana fol. 97. 161. 164. 169. 170. seq. 193. 324. 373. 482. 584. 617. seq. 622. seq. 628. 991. und 994. seqq. Hier. Megiserum in der Kärndterischen Chronic / hin und wieder / und das Itinerar. Germaniae, part. 1. fol. 330. seq.