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ADB:Bamberg, Günther von

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Artikel „Bamberg, Günther von“ von Bernhard Anemüller in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 2 (1875), S. 36–37, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Bamberg,_G%C3%BCnther_von&oldid=- (Version vom 20. November 2024, 02:39 Uhr UTC)
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Bamberg: Günther v. B., schwarzb.-rudolst. Consistorialpräsident, geb. 27. Jan. 1814, † 17. Jan. 1868, erhielt seine Vorbildung auf dem Gymnasium in Rudolstadt und studirte Jurisprudenz in Göttingen, Berlin und Jena. Mit seiner eminenten geistigen Begabung hielt von Jugend auf sein litterarischer [37] und amtlicher Fleiß gleichen Schritt. Schon als Schüler und Student zog er die Aufmerksamkeit seiner Lehrer auf sich und eingetreten in das Staatsleben entwickelte er nach verschiedenen Richtungen hin bis zu seinem Tode eine segensreiche Thätigkeit. So arbeitete er schon in den Jahren 1837–42 an der „Mathesis forensis“, recensirte trefflich für den „Helios“ (populär-krit. Zeitschrift, Rudolstadt 1837–41) eine große Anzahl Schriften verschiedenen Inhalts, verfaßte 1842 als Gratulationsschrift zur Volljährigkeit des Erbprinzen Günther die Monographie: „De minoris aetatis termino“ und gab 1843 das „Schwarzb.-rudolstädt. Privatrecht“ (Rudolstadt) heraus. Von da ab schrieb er theils als Monographien gedruckte, theils in Weiske’s Rechtslexikon, Bd. VII, aufgenommene jurist. Abhandlungen. Mehrere im Lande erblühende Vereine (Bürgerhülfs-, Gewerbe-, Thierschutz-, Seidenbau-Verein etc.) fanden in ihm einen eifrigen Beförderer und die Rudolst. „höhere Töchterschule“ ihren Begründer. 1849 schrieb er eine kleinere Schrift: „Zur kirchl. Reform“, lieferte in die Neuen Jahrbücher für sächs. Strafrecht, Bd. V u. VI: „Criminalgesetzbuch für d. Fürstenthum Sondershausen“, ferner: „Zur Auslegung des Art. 223 des Criminalgesetzbuchs“, wohnte den Conferenzen in Erfurt und Weimar wegen des gemeinschaftlichen Kreisgerichts bei und wurde außerdem in jenen Jahren durch Ausarbeitung und Begutachtung zahlreicher Gesetze in Anspruch genommen. 1850 wurde er Appellationsgerichtsrath in Eisenach und 1851 Mitglied des Fürstl. Ministeriums in Rudolstadt, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. Als solcher arbeitete er eine Menge Gesetze und Verordnungen für Schule, Kirche etc. aus und ließ das „Neue revidirte Gesangbuch“ erscheinen. Ferner gab er „Das schwarzburgische Sion oder Schwarzburgs geistl. Liederdichter in biograph. Skizzen nebst Auswahl ihrer Lieder“, Rudolstadt 1857, heraus. 1864 wurder er Consistorialpräsident und edirte in demselben Jahre: „Versuch einer Rudolstädt. Katechimushistorie“, Rudolstadt 1864, mit welchem er den schwarzb. Landeskatechismus einführte. 1867 ließ er sich von den Functionen eines Mitglieds und Präsidenten des Consistoriums entheben. Kaum aber hatte er das Directorium des Rudolstädter Kreisgerichts übernommen, als seinem Leben und Wirken für das Land Schwarzburg-Rudolstadt durch einen Gehirnschlag ein Ziel gesetzt wurde.

Vgl. u. A. „Schwarzb. Beobachter“. J. 1868. Neue Folge, Nr. 33 u. 34.