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ADB:Binder, Johann

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Artikel „Binder, Johann“ von Ferdinand Zieglauer von Blumenthal in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 2 (1875), S. 647, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Binder,_Johann&oldid=- (Version vom 20. Dezember 2024, 17:50 Uhr UTC)
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Band 2 (1875), S. 647 (Quelle).
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Binder: Johann B., siebenbürgisch-sächsischer Schriftsteller, geb. zu Mehburg im Schäßburger Stuhle 12. Febr. 1767, † 12. Nov. 1805. Er erhielt seine erste Ausbildung am Gymnasium zu Schäßburg, studirte dann zwei Jahre am reformirten Udvarhelyer und fünf Jahre am Hermannstädter evangelischen Gymnasium. Mit 22 Jahren verließ er seine Heimath, um an der Universität in Göttingen seine Bildung zu vollenden. Am meisten fesselten ihn dort die Vorlesungen des Philologen Heyne, mit dem ihn eine engere Freundschaft verband, die die Studienjahre weit überdauerte, denn bis an sein Lebensende stand B. im Briefwechsel mit Heyne. Mit welchem Erfolge er seine Studien in Göttingen betrieb, zeigt der Umstand, daß im J. 1791 seine Abhandlung: „De politia veteris urbis Romae“ von der philosophischen Facultät das Accessit des ausgesetzten Preises erhielt. In die Heimath zurückgekehrt, trat er im Frühling des J. 1793 in das Lehramt am evangelischen Gymnasium in Hermannstadt ein und wurde daselbst im Sept. 1799 zum Conrector, im J. 1804 zum Rector befördert. Doch schon im folgenden Jahre wurde der rastlos thätige Mann in der Vollkraft seines Mannesalters vom Tode hinweggerafft. Seine werthvollste Abhandlung ist unstreitig: „Ueber die Sprache der Sachsen in Siebenbürgen“ (Siebenb. Quartalschrift IV, 202 und 362). – Von seinen übrigen Abhandlungen sind zu nennen: „Beiträge zur mathematischen Geographie von Siebenbürgen“ (Siebenb. Quartalschrift VII, 72) – „Reise auf den Surul“ (Siebenb. Provinzialblätter 1805, Bd. I. S. 173).

Siebenb. Provinzialblätter II. 68 (Nekrolog). – Trausch: Schriftsteller-Lexikon der Siebenbürger Deutschen. I. 147 ff.