ADB:Heinrich V. (Herzog von Mecklenburg-Schwerin)

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Artikel „Heinrich V., Herzog von Mecklenburg“ von Ludwig Fromm in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), S. 542–543, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Heinrich_V._(Herzog_von_Mecklenburg-Schwerin)&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 17:12 Uhr UTC)
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Heinrich V., Herzog von Mecklenburg, der Friedfertige, Sohn des Herzogs Magnus, war geboren am 3. Mai 1479 und regierte gemeinschaftlich mit seinen Brüdern Erich und Albrecht VII. und seinem Oheim Balthasar seit 27. Dec. 1503. Letzterer starb am 16. März 1507 und Erich am 22. Dec. 1508, beide ohne Erben, so daß Heinrich und Albrecht in den Besitz des ganzen Landes [543] kamen. Auch diese regierten zunächst gemeinschaftlich, obwohl Albrecht wiederholt eine Landestheilung befürwortete, die am 22. Dec. 1534 insoweit zu Stande kam, daß H. in Schwein und Albrecht in Güstrow regierte, ohne daß eine factische Theilung des Landes bestand. In die Zeit ihrer Regierung fiel die Reformation Luthers, welche in Mecklenburg schnell Anhänger fand, so daß seit dem Jahre 1523 und schon früher mehr oder minder öffentlich, hier die evangelische Lehre gepredigt wurde. Herzog H. begünstigte die neue Lehre von Anfang an, zuerst freilich in sehr vorsichtiger Weise, nach dem Reichstage zu Augsburg aber offener. Schon seit 1524 stand er im Briefwechsel mit Luther, der ihm Lehrer und Prediger zusandte, auch dem Torgauer Bunde war er am 12. Juni 1526 beigetreten; im Jahre 1532 bekannte er sich öffentlich als Anhänger Luthers. Es war natürlich, daß sein Standpunkt ihn zunächst dahin führte, der neuen Lehre eine feste äußere und innere Organisation zu geben; so ließ er im J. 1537 von dem ihm durch Luther empfohlenen M. Riebling, den er zum Superintendenten ernannte, eine Kirchenordnung, einen Katechismus und eine Agende abfassen, und diese Organisation der Kirche nahm seine nächsten Regierungsjahre ausschließlich in Anspruch. An dem Religionskriege, welcher nach Luther’s Tode in Deutschland ausbrach, betheiligte H. sich nicht, nahm auch nicht Theil an dem Bündnisse der protestantischen Fürsten zu Schmalkalden, aber widersetzte sich der Einführung des 1548 vom Kaiser erlassenen Interims und genehmigte den Beschluß der mecklenburgischen Stände vom Juli 1549, durch welchen die lutherische Lehre förmlich anerkannt wurde. Bald darauf, am 6. Februar 1552 starb er mit dem Ruhme eines frommen und friedfertigen Fürsten. H. war vermählt 1) seit 12. Dec. 1505 mit Ursula, des Churfürsten Johann zu Brandenburg Tochter, geb. 17. Oct. 1488, gest. 18. Sept. 1510; 2) seit 12. Juni 1513 mit Helene, Tochter des Churfürsten Philipp zu Pfalz, geb. 1493, gest. 4. Aug. 1524; 3) seit dem 14. Mai 1551 mit Ursula, des Herzogs Magnus zu Sachsen-Lauenburg Tochter, welche nach 1565 zu Minden gestorben ist.