Seite:Bohemiae Moraviae et Silesiae (Merian) 007.jpg

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und der Königin / und 61. der Herren; Item 308. Städtlein und Märckt / 258. Haupt-Schlösser / und darunter 18. Königliche. 2033. Pfarrkirchen und 30363. Dörffer / darauß man das Viehe getrieben / gewesen seyen: welche Zahl ums Jahr 1613. nach etlicher Rechnung / höher kommen; aber / bey deme bißhero in diesem Lande vorgewesenem Krieg / starck abgenommen hat. Es ist Böheim ein herrliches Land / da man fast alles / so vonnöthen / finden thut: hat auch Saltz-Brunnen / wiewol dieselbe gleichsam für nichts geachtet werden; dahero das Saltz anders woher ins Land gebracht werden muß. Der Weinwachs ist ziemlich; sonderlich aber gibt es da einen stattlichen Treidboden / herrliche Früchte / und köstliche Fisch / Wildpret / Vögel / allerhand Vieh / auch etliche gesunde und heylsame warme Bäder: in Summa alle Nothdurfft / zu Unterhaltung menschlichen Lebens / ist da reich- und überflüssig zu finden / und dannenhero / zu Friedens-Zeiten / gar wolfeyl zu zehren: wie dann auch gutes Bier / braunes und weisses / im Lande gesotten wird. An Gehöltz und Püschen ist auch kein Mangel / und werden Gold / Silber / Zinn / Bley und Eisen-Bergwerck / darinn gefunden: an etlichen Orten trifft man auch edle Gesteine / als Carbunkel / wie mans darfür erachtet / und Amethisten an. Die vornemste Wasser seyn / die Elb / Eger / Multhau oder Muldau / Sazawa / Orliecze / Lusinitz / Gyzera / Mise. Es seyn auch etliche Flüsse und Wässerlein in Böheim / die Goldkörnlein führen / und Schneckenhäußlein haben / darinnen man Perlen findet. Vorzeiten waren 3. Stände im Lande / der Prälaten / deß Adels / und der Städte: aber / zur Zeit deß Hussiten Kriegs / wurden die Geistlichen von den Landtägen gäntzlich / was den Sitz anbelangt / außgeschlossen; also / daß hernach die alte Zahl der Stände zwar geblieben; aber solche in die Herren / Edelleute / und Burger seyn getheilet worden. Unter dem ersten Stande der Herren / werden Fürsten / wann die vorhanden / neben den Grafen / auch begriffen; als welche in Böheim keinen besondern Stand machen: Allein Glatz hat den Titul einer Grafschafft; wiewol / wie unten gesagt werden wird / theils dieselbe von Böheim außschliessen. Die Aempter dem Herren-Stande zuständig seyn / das Pragerisch Burggraffthumb / deß Land-Hofmeisters / Land-Marschalcks / deß Canzlars / und Hof-Richters. Das Ampt dem Stande der Herrschafft zuständig / ist das Burggraffthumb zu Carlstein / welches einer auß den Herren / und der ander auß der Ritterschafft / haben / das Schloß besitzen / und wol verwahren sollen. Die Aempter dem Stande der Ritterschafft allein gehörig / seyn / deß Landschreibers / deß Unter-Cämerers / und deß Burggraffthumbs Grätzer Cräißes. Das Müntzmeister-Ampt mag der König einem auß den 3. Ständen verleyhen / wem er wil. Der Hermunder in Böheim König Panilus, der seinen Sitz zu Krilich / oder Krulich / solle gehabt haben / wird für den ersten Gesetzgeber in Böheim gehalten. Ihme sollen folgends Primislaus und Libussa, in Fürschreibung dero Gesetze / gefolget haben; welche / und die Böhmische Gewonheiten / hernach unsere Käiser zum theil bestätiget / zum theil verbessert / erkläret und vermehret haben. Zu denselben ist auch das Sächsische Recht kommen / zu welchem die Böhmen und Polen / wann sie in ihren Land-Rechten angestanden / ihr Zuflucht genommen / und zu Magdeburg das Recht geholet haben. Endlich hat Käiser Carl der Vierte / und König in Böheim / gelehrte Doctores zu Rath gezogen / das Böhmische Recht verbessert / und die Lands-Ordnungen in gewisse Titul eingetheilet; die unter dem General Titul / Majestas Carolina, im Jahr 1617. zu Hanau gedruckt worden seyn; nach welchem man in der Neu-Stadt Prag das Urtheil / wie man sagt / fället; wiewol einen Theil solcher Constitutionen, sonderlich die zu Nachtheil der Stände gemacht zu seyn scheineten / der Käiser wiederumb auffgehebt / und die Böhmen solchen Codicem Carolinum jetzt nicht hoch mehr halten sollen; wie besagter Goldastus, im 4. Buch am 15. Capitel erinnert / und im 16. Capitel saget / daß dieses ein sehr alte / und von den Voreltern ererbte / und beständig erhaltene Böhmische Gewonheit seye / daß man die Verräther deß Vatterlands Freyheit / wann sie in der That ergriffen werden / ohn einig vorgehend Befrag- und Erforschung / zum Fenster hinauß werffen mag. Es seyn / sagt Zacharias Theobaldus, im ersten Theil

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Bohemiae, Moraviae et Silesiae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1650, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Bohemiae_Moraviae_et_Silesiae_(Merian)_007.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)