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alten Privilegien, und noch einige neue zeitgemäße Vorrechte zugestanden erhielten, wodurch der Druck, unter welchem sie bisher geschmachtet hatten, aufgehoben und der ganze Bürgerstand in Polen für die neue Ordnung der Dinge gewonnen und begeistert ward.

Da dieser Freiheitsbrief der Städte im dritten Abschnitte der Constitution vom 3. Mai 1791 seine Bestätigung erhielt, und dadurch einen integrirenden Theil der polnischen Constitution selbst bildete; so muß derselbe der Constitution vorausgeschickt werden.

A) Freiheitsbrief der königl. Städte in Polen vom 14. Apr. 1791.
Erster Artikel.
Von den Städten.

1. Alle königliche Städte in den Landen der Republik sind frei.

2. Die Bewohner dieser Städte erkennen wir für freie Leute. Ihre Gründe, Häuser, Bezirke, Dörfer, die jetzt zu diesen Städten gehören, erklären Wir ihnen, als erblich, jedoch den anhängigen, und noch nicht vollendeten Prozessen unbeschadet.

3. Städten, die ihre Errichtungsurkunden verloren haben, werden Wir König, wenn sie beweisen, daß sie selbe hatten, mit Auszeichnung der Gründe, die sie jetzt unstreitig besitzen, die Freiheitsdiplomen erneuern.

4. Jenen königl. Städten, wo die kleinen Landtage gehalten werden, geben Wir solche Errichtungsbriefe, wenn sie sie auch vorher nicht hatten.

5. Wenn sich auf einem königlichen Grunde wegen guter Lage eine Anzahl freier Leute niederläßt, und ihrem Wohnsitze die Gestalt einer Stadt gibt; so wollen Wir diesen Ansiedlern eine Errichtungsurkunde mit Beigebung der nöthigen Grundstücke ertheilen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_022.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)