Seite:Constitution der europaeischen staaten 026.jpg

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und bestimmen, wer aus ihnen zu jeder Commission oder dem Assessorio gehöre. Und obgleich diese alle nach ihrer Bestimmung den Commissionen und dem Assessorio beisitzen dürfen; so sollen doch in der Schatz- und Polizeicommission nie mehr als zwei, bei dem Assessorio nie mehr als drei aus jeder Provinz beisitzen dürfen. Diese Commission und Assessorialbeisitzer werden in städtischen und Handelsgesellschaften eine wirkende entscheidende Stimme, in anderen Geschäften aber nur eine rathende Stimme haben. Wird einer dieser, oder alle Bevollmächtigten, von den das Wahlrecht habenden Städten bestätiget; so bleiben sie noch auf zwei andere Jahre. Die Besoldungen für diese Beisitzer und Commissaire werden Wir, jedoch nur für obige für die Commissionen und das Assessorium bestimmte Anzahl, bei dem Entwurfe der Ausgabetabellen bestimmen.

3. Damit die Vorsorge der Regierung auch den Forderungen der Städte Gerechtigkeit wiederfahren lasse; so erlauben wir unsern Städten durch die Beisitzer, oder städtischen Commissaire bei den Assessorialgerichten der Schatz- und der Polizeicommission, die Wünsche der Städte dem Reichstage vorzutragen; diese werden, wenn es nöthig seyn wird, und sie wollen, bei dem Reichstagsmarschall um die Stimme bitten, die ihnen nicht abgeschlagen werden darf, und sie werden, so wie es bei der Stimmensammlung der andern Abgeordneten von den Commissionen gewöhnlich ist, ihre Meinungen vortragen.

4. Nach zweijähriger Dienstleistung bei den Commissionen sollen diese Bevollmächtigten der Städte am nächsten Reichstage, ohne Entrichtung einer Taxe in den Adelstand erhoben werden, wenn sie noch nicht adelich sind.

5. In Zukunft soll es jedem Bürger frey seyn, adeliche und andere Güter erblich mit allem Eigenthumsrechte an sich zu bringen, und auch dem rechtlichen Erben zu hinterlassen; die Güter durch Erbfolge oder Pfandrecht zu erwerben, im Betreff welcher sie, wenn sie auch Bürger

    Lengnich Ius publ. R. Pol. Tom. II. pag. 189 und 533.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_026.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)