Seite:Constitution der europaeischen staaten 029.jpg

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welches nur unsere königliche Residenzstadt betrifft, weisen wir in die Grenzen seiner eigenen Macht zurück.

2. Alle geistliche und weltliche Vogteien, ja auch jene kleinen Städtchen, die in dem den königlichen Städten anfangs angewiesenen Stadtgebiete liegen, werden von uns so, wie sie besessen werden, in Zukunft in Rücksicht der Gerichtsbarkeit und Polizei aufgehoben; vielmehr unterwerfen wir diese Vogteien der Gerichtsbarkeit der Magistrate, jedoch behalten die Eigenthümer dieser Gründe, alle Zinsen, und wie immer geartete Einkünfte.

3. Hingegen wo die Städte adeliche Dörfer erblich haben, müssen sie, in den Rechtssachen wegen dieser Dörfer, dem adelichen Districtsrichter Antwort geben.

4. Alle in den Städten begüterte Einwohner, was immer für einen Handel oder Handwerk sie auch treiben, unterliegen der städtischen Gerichtsbarkeit, und müssen die Abgaben, wie andere Bürger, ohne Rücksicht auf was immer für Exemtionen entrichten.

5. In jeder Stadt hat der gewählte Magistrat die Gerichtsbarkeit in Streitsachen. Bei diesen Magistraten werden alle Arten von Prozessen in erster Instanz entschieden, und zwar Rechtssachen, deren Betrag die Summe von 300 fl. poln. nicht übersteiget, oder Injurienhändel, worüber nur ein dreitägiger Arrest verhängt wird, sollen bei diesen Magistraten ohne Appellation gänzlich entschieden werden. In größern Sachen aber geht die Appellation an die bestellten Appellationsgerichte.

6. Zu Appellationen ernennen Wir folgende Städte, und insbesondere in Kleinpolen: Cracau, Lublin, Luck, Zytomierz, Winnica, Kaminiec in Podolien, Drohiczyn. In Großpolen: Posen, Kalisch, Gnesen, Lenczyc, Warschau, Sieradz, Plock. In Litthauen die Städte Wilna, Grodno, Kowno, Nowogrodek, Minsk, das litthauische Brzesc, Pinsk. Zu dem Appellationsgerichte in Cracau gehören die in der Cracauer Woywodschaft, und die in den Gebieten von Sendomir, Wislic und Chencin liegenden Städte. Zu dem Appellationsgerichte in Lublin gehören die Städte der Woywodschaft Lublin, der Gebiete von Radom und Opoczyn und der Districte von Lenczyc und Chelm. Zu dem Appellationsgerichte in Luck gehören die

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_029.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)