Seite:Constitution der europaeischen staaten 039.jpg

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Alles und allenthalben soll nach der Stimmenmehrheit entschieden werden; daher heben wir auch das liberum veto, alle Arten von Conföderationen und die Conföderations-Reichstage, als dem Geiste gegenwärtiger Constitution zuwider, die Regierung zertrümmernd, die Gesellschaft vernichtend, auf immer auf.

Indem wir auf der einen Seite gewaltthätigen und öftern Abänderungen der Nationalconstitution vorzubeugen suchen, erkennen Wir nichts destoweniger auf der andern die Nothwendigkeit ihrer Vervollkommnung, wenn man ihre Wirkungen auf das allgemeine Wohl wird erfahren haben. Wir bestimmen demnach alle fünf und zwanzig Jahre zur Revision und Verbesserung der Constitution. Der dann zu haltende Constitutionsreichstag soll ein außerordentlicher seyn, nach der in einem besondern Gesetze gegebenen Vorschrift.

7.
Der König, die vollziehende Gewalt.

Auch die vollkommendste Regierung kann ohne eine wirksame vollziehende Gewalt nicht bestehen. Das Glück der Nationen hängt von gerechten Gesetzen, die Wirkung der Gesetze von ihrer Vollziehung ab. Die Erfahrung hat zur Genüge gelehrt, daß die Hintansetzung dieses Theiles der Regierung Polen mit Unglück aller Art erfüllt hat. Nachdem wir daher der freien polnischen Nation die Gewalt, sich selbst Gesetze zu geben, und die Macht, über jede vollziehende Gewalt zu wachen, ingleichen auch die Wahl der Beamten zu den Magistraturen vorbehalten haben; so übergeben wir die Gewalt der höchsten Vollziehung der Gesetze dem Könige in seinem Staatsrathe, der den Namen Wache der Gesetze (straz) führen soll.

Die vollziehende Gewalt ist aufs genaueste verbunden, über die Gesetze und ihre Erhaltung Obacht zu haben. Sie wird durch sich selbst thätig seyn, wo es die Gesetze erlauben, wo sie Aufsicht, Vollziehung und wirksame Hülfe erheischen. Ihr sind alle Magistratoren stets Gehorsam schuldig; in ihre Hände übergeben wir die Macht, ungehorsame

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_039.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)