Seite:Constitution der europaeischen staaten 045.jpg

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2) Bestätigen wir allen Städten die Gerichtsjurisdictionen, zufolge des auf dem gegenwärtigen Reichstage gegebenen Gesetzes von den freien königlichen Städten. 3) Die Referendargerichte sollen für jede Provinz besonders gehalten werden; zum Behuf der Prozesse der freien, nach alten Rechten diesen Gerichten unterworfenen Bauern. 4) Die Hofassessorial-, Relations- und Kurländischen Gerichte sollen beibehalten bleiben. 5) Die vollziehenden Commissionen werden in den Angelegenheiten, die zu ihrer Administration gehören, Gericht halten. 6) Außer den Gerichten für die Civil- und Criminalprozesse, soll es auch für alle Stände ein höchstes Gericht, Reichstagsgericht genannt, geben, wozu die Personen bei Eröffnung jedes Reichstages erwählt werden sollen. Vor dieses Gericht sollen die Verbrechen gegen die Nation und den König, oder die crimina status gehören.

Wir befehlen, daß ein neuer Codex der Civil- und Criminalgesetze von den durch den Reichstag dazu erwählten Personen geschrieben werden soll.

9.
Reichsverwesung.

Der Staatsrath wird zugleich Reichsverweser seyn, und dabei die Königin, oder in deren Abwesenheit den Primas an der Spitze haben. Die Reichsverwesung kann blos in folgenden drei Fällen Statt finden. 1) Bei der Minderjährigkeit des Königs, 2) Bei einer Schwachheit, die bei ihm eine anhaltende Gemüthsverwirrung hervorbringt, 3) im Fall der König im Kriege gefangen werden sollte. Die Minderjährigkeit wird nicht länger als volle achtzehn Jahre dauern; die Schwäche einer anhaltenden Gemüthsverwirrung aber kann nicht anders, als durch den fertigen Reichstag mit der Stimmenmehrheit von drei Viertel beider vereinigten Stuben declarirt werden. Der fertige Reichstag wird die Ordnung der in der Reichsverwesung sitzenden Minister bestimmen, und die Königin zur Vertretung der Pflichten des Königs bevollmächtigen. Wenn nun aber der König im ersten Falle mündig wird, im zweiten zur völligen Gesundheit gelangt, im dritten aus

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_045.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)