Seite:Constitution der europaeischen staaten 058.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Art. 59. Die Liste der angesessenen Stimmberechtigten wird durch die Municipalität angefertigt, und durch die Steuereinnehmer beglaubigt. Die Liste der Pfarrer und Vicarien wird vom Präfecten angefertigt, und durch den Minister des Innern visirt. Die Liste der im obigen Artikel angeführten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten wird vom Präfecten angefertigt, und durch den Kriegsminister visirt. Die Listen der Fabrikanten, Kaufleute, Künstler u. s. w. werden vom Präfecten angefertigt, und alle Jahre durch den Senat bestätigt. Die Bürger, welche sich in dem letzten der oben angeführten Fälle befinden, können ihre Petitionen, mit beigefügten Beweisschriften gerade an den Senat richten.

Art. 60. Der Senat kann in allen Fällen, wo er in Bildung der Listen, Mißbräuche zu argwohnen, Ursache hat, die Verfertigung neuer anbefehlen.

Art. 61. Die Gemeindeversammlungen können nicht zu gleicher Zeit im ganzen Umkreise eines Distrikts zusammenberufen werden. Es wird immer ein Zwischenraum von acht Tagen zwischen der Versammlung einer jeden von ihnen seyn, blos die zu Warschau ausgenommen, von denen immer zwei zugleich zusammenberufen werden können.

Art. 62. In den Gemeindeversammlungen führt ein vom Könige ernannter Bürger den Vorsitz.

Art. 63. In den Landtagen und Gemeindeversammlungen darf keine Discussion, von welcher Art sie auch sey, keine Berathschlagung, Petition oder Vorstellung Statt finden. Sie dürfen sich nur mit der Wahl der Deputirten oder Candidaten beschäftigen, deren Zahl nach dem Obigen in den Convocationsschreiben im Voraus angegeben ist.

Achter Titel.
Gebietseintheilung und Verwaltung.

Art. 64. Das Gebiet bleibt in sechs Departements vertheilt.

Art. 65. Jedes Departement wird durch einen Präfecten verwaltet. In jedem Departement ist ein Rath für die streitigen Angelegenheiten, der wenigstens aus drei, höchstens aus fünf Mitgliedern besteht, und ein allgemeiner

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_058.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)