Seite:Constitution der europaeischen staaten 064.jpg

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Allein nach dem Rückzuge der Franzosen aus Rußland ward das Herzogthum Warschau von den nachrückenden Russen besetzt, und dessen Schicksal auf dem Wiener Congresse dahin entschieden, daß dasselbe – bis auf das an Preußen abgetretene Großherzogthum Posen – ganz, unter dem Namen: Königreich Polen mit Rußland vereiniget werden sollte. Der Kaiser Alexander nahm am 30. Apr. 1815 den Titel eines Königs von Polen an, und gab am 27. Nov. 1815 diesem Staate eine neue Constitution.

D) Constitution des Königreiches Polen vom 27. Nov. 1815.
I. Buch. Von den politischen Verhältnissen des Königreiches.

§. 1. Das Königreich Polen ist auf ewig dem russischen Kaiserreiche einverleibt.

§. 2. Die bürgerlichen und politischen Verhältnisse, in die Wir es versetzen, so wie die Bande, welche diese Vereinigung befestigen sollen, sind, durch gegenwärtige Constitutionsurkunde, die Wir demselben verleihen, bestimmt.

§. 3. Die Krone des Königreiches Polen ist erblich in Unsrer Person und in der Unsrer Nachkommen, Erben und Nachfolger, nach der für den kaiserlichen Thron von Rußland eingeführten Erbfolgeordnung.

§. 4. Die Verfassungsurkunde setzt die Art und den Grundsatz der Ausübung der Souverainetät fest.

§. 5. Der König ernennt, im Falle seiner Abwesenheit, einen Statthalter (Lieutenant), der im Königreiche seinen Sitz nehmen muß. Der Statthalter kann, nach Willkühr, abberufen werden.

§. 6. Wenn der König zu seinem Statthalter nicht einen kaiserlichen Prinzen von Rußland ernennt; so kann die Wahl nur auf einen Eingebornen, oder auf eine Person

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_064.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)