Seite:Constitution der europaeischen staaten 076.jpg

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§. 93. In dem Falle, wo der Landtag kein neues Budget beschließt, behält das alte Gesetz Kraft bis zur neuen Sitzung. Jedoch hört das Budget nach vier Jahren von selbst auf, wenn der Landtag in diesem Zeitraume nicht zusammenberufen wurde.

§. 94. Der Landtag kann sich nur mit den Gegenständen beschäftigen, die in seinem Wirkungskreise liegen, oder durch die Zusammenberufungsschrift angedeutet werden.

§. 95. Die beiden Kammern berathschlagen öffentlich. Sie können sich jedoch in eine besondere Committee, auf Verlangen eines Zehntheils der gegenwärtigen Mitglieder, verwandeln.

§. 96. Die im Staatsrathe abgefaßten Gesetzentwürfe werden dem Landtage, auf Befehl des Königs, durch Mitglieder jenes Rathes überbracht.

§. 97. Es hängt vom Könige ab, die Gesetzentwürfe entweder vor die Kammer des Senats oder vor die Kammer der Landboten bringen zu lassen. Ausgenommen sind: die Entwürfe zu Finanzgesetzen, welche vorläufig in die Kammer der Landboten gebracht werden müssen.

§. 98. Zur Erörterung der Entwürfe wählt jede Kammer durch Abstimmung drei Commissionen. Sie bestehen aus drei Gliedern im Senate, und aus fünf der Kammer der Landboten. Diese Commissionen und die Commission der Finanzen, die Commission der bürgerlichen und peinlichen, und die Commission der organischen und administrativen Gesetzgebung. Jede Kammer theilt dem Staatsrathe die gemachten Bemerkungen mit. Die Commissionen treten mit dem Staatsrathe in Mittheilung.

§. 99. Die auf Befehl des Königs überbrachten Entwürfe können nur vom Staatsrathe, in Folge der Bemerkungen, abgeändert werden, welche ihm die dazu befugte Commission des Landtages wird mitgetheilt haben.

§. 100. Die Glieder des Staatsrathes in den beiden Kammern und die Commissionen der Kammern haben allein das Recht, geschriebene Reden zu halten. Die andern Glieder können nur Reden aus dem Stegreife halten.

§. 101. Die Glieder des Staatsrathes haben das Recht, in den beiden Kammern Sitz zu nehmen und das Wort zu begehren, wenn über die Entwürfe der Regierung

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_076.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)