Seite:Constitution der europaeischen staaten 080.jpg

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§. 126. Diese Provinzialversammlungen können nur in Folge der Zusammenberufung des Königs zusammentreten, der den Tag, die Dauer und den Gegenstand ihrer Berathschlagungen festsetzt.

§. 127. Kein Adelicher kann zugelassen werden in einer solchen Versammlung zu stimmen, wenn er nicht in das Bürgerbuch der Adelichen des Bezirks eingetragen ist; wenn er nicht den Genuß seiner Bürgerrechte hat; wenn er nicht völlig ein und zwanzig Jahre alt und wenn er nicht Grundeigenthümer ist.

§. 128. Das Buch der Adelichen des Bezirks wird vom Palatinatsrathe entworfen und vom Senate vidimirt.

§. 129. In den Provinzialversammlungen führt ein vom Könige ernannter Marschall den Vorsitz.


Kap. 5. Von den Communalversammlungen. §. 130. In jedem Communalsprengel wird eine Communalversammlung Statt haben, die einen Abgeordneten zum Landtage, ein Mitglied des Palatinatsrathes wählt, und ein Verzeichniß von Candidaten für die Verwaltungsstellen entwirft.

§. 131. Zu den Communalversammlungen werden zugelassen: 1. Alle Bürger, die Grundeigenthümer und nicht adelich sind, und von ihrem Grundeigenthume eine Steuer bezahlen, welche sie auch seyn möge. 2. Jeder Fabrikant und Werkstattsherr; jeder Kaufmann, der ein Waarenlager von zehntausend fl. polnisch an Werth besitzt. 3. Alle Pfarrer und Vicarien. 4. Die Professoren, Lehrer und andere Personen, welche mit dem öffentlichen Unterricht beauftragt sind. 5. Jeder Künstler, der sich durch seine Talente, seine Kenntnisse, oder die Dienste ausgezeichnet hat, die er dem Handel oder den Künsten geleistet.

§. 132. Keiner kann zugelassen werden in den Communalversammlungen zu stimmen, wenn er nicht in das Bürgerbuch der Gemeinde eingeschrieben ist; wenn er nicht den Genuß seiner Bürgerrechte und ein Alter von vollen ein und zwanzig Jahren hat.

§. 133. Das Verzeichniß der abstimmenden Eigenthümer wird durch den Palatinatsrath, das der Fabrikanten,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_080.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)