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urtheilen. Ihre Verfolgung vor Gericht wird von dem Senate verfügt §. 116. Der hohe Nationalhof besteht aus allen Gliedern des Senats.

VI. Buch. Von der bewaffneten Macht.

§. 153. Die bewaffnete Macht wird aus einem in effectivem Dienst stehenden besoldeten Heere und aus Milizen bestehen, die bereit sind, dasselbe nöthigen Falls zu verstärken.

§. 154. Die Stärke des Heeres, das auf Kosten des Landes zu erhalten ist, wird vom Souverain bestimmt, mit Rücksicht auf das Bedürfniß und in Verhältniß zu den in dem Budget dazu ausgeworfenen Summen.

§. 155. Das Cantoniren der Truppen wird mit vereinigter Rücksicht auf die Einwohner, auf das Militärsystem und auf die Staatsverwaltung angeordnet werden.

§. 156. Das Heer wird die Farbe seiner Uniform, seine besondere Tracht und alles, was mit seiner Nationalität in Verbindung steht, beibehalten.

VII. Buch. Allgemeine Verordnungen.

§. 157. Die Güter und Einkünfte der königlichen Krone werden bestehen: 1. in den Krondomainen, die insbesondere für Rechnung des Königs durch eine Kammer oder durch Beamte, nach seiner Wahl verwaltet werden sollen; 2. in dem königlichen Pallaste von Warschau und in dem sächsischen Pallaste.

§. 158. Die öffentliche Staatsschuld ist verbürgt.

§. 159. Die Strafe der Confiscation ist aufgehoben und kann in keinem Falle wieder eingeführt werden.

§. 160. Die bürgerlichen und militärischen Orden Polens, nämlich des weißen Adlers, des heil. Stanislaus und des Militärkreuzes sind beibehalten.

§. 161. Die gegenwärtige Verfassungsurkunde wird durch die organischen Statuten weiter entwickelt werden. Die, welche nicht unmittelbar nach Bekanntmachung der Verfassungsurkunde festgesetzt werden, sollen im Staatsrathe vorläufig erörtert werden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_083.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)