Seite:Constitution der europaeischen staaten 095.jpg

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als eine Constitution Teutschlands angesehen werden kann; so enthalten doch beide die Grundbedingungen der neuen Gestalt der innern und äußern Verhältnisse Teutschlands überhaupt, in zwei schnell auf einander folgenden Zeiträumen, und zugleich die Grundbedingungen der neuen Constitutionen der einzelnen Staaten des teutschen Bundes. Unverkennbar würden die – theils noch geltenden, theils schon wieder erloschenen – Constitutionen der souverainen teutschen Staaten, welche in die Zeit von 1806–1813 fallen, anders gestaltet worden seyn, wenn sie nach dem 8. Jun. 1815 gegeben worden wären; so wie bereits die seit dieser Zeit erschienene Weimarische Constitution ein ganz anderes politisches Gepräge trägt, als jene frühern teutschen Constitutionen.

Beide generelle Acten Teutschlands haben das mit einander gemein, daß sie Teutschland für einen Staatenbund, und jedes einzelne Mitglied des Bundes für souverain erklären; allein die rheinische Bundesacte gab Teutschland einen auswärtigen Protector, und die in derselben angekündigte Bundesversammlung trat nie in Wirklichkeit; dagegen hat der teutsche Staatenbund weder einen inländischen, noch auswärtigen Protector, und bereits ist die Bundesversammlung zu Frankfurt – obgleich 14 Monate später, als es die Bundesacte aussprach – eröffnet worden. Wenn nun gleich, zum Heile Teutschlands, die rheinische Bundesacte nur noch der Geschichte angehört; so ist sie doch wegen der in ihr enthaltenen statistisch-geographischen Bestimmungen und wegen der Mediatisirung der großen Mehrzahl der ehemaligen teutschen reichsunmittelbaren Stände, welche man in der teutschen Bundesacte beibehielt, noch jetzt von

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_095.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)