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Art. 8. Sollte der Fall eintreten, daß einer der genannten Fürsten seine Souverainetät völlig oder nur zum Theil abtreten wollte; so kann er es nur zu Gunsten eines der conföderirten Staaten.

Art. 9. Alle Streitigkeiten, welche sich unter den Bundesstaaten ergeben dürften, werden von der Bundesversammlung zu Frankfurt entschieden.

Art. 10. In der Bundesversammlung hat Se. Hoheit der Fürst Primas den Vorsitz. Hat eines der beiden Collegien über irgend eine Angelegenheit sich allein zu berathen; so hat in jenem der Könige Se. Hoheit und in jenem der Fürsten der Herzog von Nassau den Vorsitz.

Art. 11. Die Zeitpuncte, wo sich entweder der ganze Bund oder ein Collegium insonderheit zu versammeln hat, die Art der Zusammenberufung, die Gegenstände der Berathung, die Art und Weise, wie Beschlüsse zu fassen und in Vollzug zu setzen sind, werden durch ein Fundamental-Statut bestimmt. Dieses wird Se. Hoheit der Fürst Primas binnen einem Monate nach der zu Regensburg erfolgten Notification vorschlagen, und muß von den Bundesstaaten genehmigt werden. Eben dieses Fundamental-Statut wird den Rang der Mitglieder des Fürsten-Collegiums bestimmt festsetzen.

Art. 12. Se. Maj. der Kaiser der Franzosen wird als Protector des rheinischen Bundes ausgerufen, und in dieser Eigenschaft ernennt derselbe nach dem jedesmaligen Abgange des Fürsten Primas dessen Nachfolger.

Art. 13. Se. Maj. der König von Baiern tritt an Se. Maj. den König von Würtemberg die Herrschaft Wiesensteig ab, und verzichtet auf die Rechte, welche Allerhöchstdieselbe von wegen der Markgrafschaft Burgau auf die Abtei Wiblingen haben oder ansprechen könnte.

Art. 14. Se. Maj. der König von Wirtemberg tritt an Se. Hoheit den Großherzog von Baden ab: die Grafschaft Bondorf, die Städte Breunlingen und Villingen mit demjenigen Theile des Gebiets dieser letztern, welcher auf der rechten Seite der Brigach liegt, desgleichen die Stadt Tuttlingen mit den auf dem rechten Donauufer liegenden Zugehörden des Amtes dieses Namens.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_100.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)